{"id":69729,"date":"2025-11-17T06:18:14","date_gmt":"2025-11-17T04:18:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69729"},"modified":"2025-11-17T06:18:14","modified_gmt":"2025-11-17T04:18:14","slug":"inhaltsangaben-parfum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/inhaltsangaben-parfum\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Abmahnung wegen angeblich unrichtiger Inhaltsangaben bei Kosmetikprodukten"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69659 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-270x270.jpg 270w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-192x192.jpg 192w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-180x180.jpg 180w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr-32x32.jpg 32w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/cropped-fav-lhr.jpg 512w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Bei kosmetischen Produkten geh\u00f6ren die Inhaltsstoffe zu den zentralen Pflichtangaben. Was im station\u00e4ren Handel auf der Verpackung steht, muss auch im Online-Handel so dargestellt werden, dass Verbraucher sich vor dem Kauf informieren k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n<p><em>In einem aktuellen Fall wurde ein H\u00e4ndler wegen angeblich falscher oder unvollst\u00e4ndiger Angaben zu den Bestandteilen eines Parf\u00fcms abgemahnt. Die Gegenseite st\u00fctzte sich auf einen Testkauf und warf vor, die in der Produktbeschreibung genannten Inhaltsstoffe entspr\u00e4chen nicht der tats\u00e4chlichen Deklaration auf der Verpackung.<\/em><\/p>\n<p><em>Solche Vorw\u00fcrfe sind f\u00fcr H\u00e4ndler besonders sensibel, weil die Kosmetikverordnung strenge formale Kennzeichnungspflichten vorsieht und Abweichungen schnell als Irref\u00fchrung eingestuft werden k\u00f6nnen \u2013 selbst dann, wenn kein Gesundheitsrisiko besteht und der Verbraucher im Ergebnis ein korrekt gekennzeichnetes Produkt erh\u00e4lt.<\/em><\/p>\n<h2>Der Vorwurf und die Besonderheiten des Falls<\/h2>\n<p>Im Abmahnschreiben wurde behauptet, im Online-Angebot seien einzelne Stoffe als Inhaltsstoffe aufgef\u00fchrt gewesen, die im tats\u00e4chlich gelieferten Produkt nicht enthalten gewesen sein sollen. Umgekehrt seien Bestandteile verwendet worden, die in der Beschreibung nicht auftauchten.<\/p>\n<p>Dies, so die Argumentation, k\u00f6nne Verbraucher an einer informierten Kaufentscheidung hindern und stelle eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung dar. Zur Untermauerung wurden verschiedene Entscheidungen herangezogen und eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt, verbunden mit der Forderung nach Erstattung von Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Bei der anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung zeigte sich jedoch, dass die gesetzlich geforderten Informationen auf der Produktverpackung ordnungsgem\u00e4\u00df angegeben waren. Die Kosmetik-VO verlangt, dass die INCI-Liste auf der Verpackung angebracht ist. Eine zus\u00e4tzliche Wiederholung s\u00e4mtlicher Inhaltsstoffe in Textform im Angebot ist dem Gesetz in dieser Strenge nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall zeigten zudem die Produktbilder die R\u00fcckseite des Artikels mitsamt der vollst\u00e4ndigen Deklaration. Der Verbraucher erhielt damit ein Produkt, dessen Kennzeichnung den gesetzlichen Vorgaben entsprach.<\/p>\n<p>Hinzu trat eine Besonderheit, die in der Praxis des Plattformhandels immer wieder eine Rolle spielt: Die beanstandete Produktdetailseite war eine von mehreren H\u00e4ndlern genutzte und von der Plattform verwaltete Seite. \u00c4nderungen, die ein einzelner H\u00e4ndler im Seller-Backend vornimmt, werden nicht zwingend als ma\u00dfgebliche Produktdaten \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Kommt es dadurch zu Abweichungen in der Darstellung, liegt die Ursache h\u00e4ufig eher in der Datenlogik der Plattform als im Verantwortungsbereich des einzelnen H\u00e4ndlers. Gleichwohl werden Abmahnungen in der Praxis h\u00e4ufig an den H\u00e4ndler adressiert, der aus Sicht des Abmahners \u201esichtbar\u201c ist.<\/p>\n<h2>Rechtliche Bewertung und Verteidigung gegen die Abmahnung<\/h2>\n<p>In dem von uns betreuten Fall ergaben sich mehrere Argumentationslinien, die gegen die Berechtigung der geltend gemachten Anspr\u00fcche sprachen.<\/p>\n<p>Zum einen waren die Kennzeichnungspflichten nach der Kosmetik-VO erf\u00fcllt. Die Inhaltsangaben auf der Verpackung entsprachen den gesetzlichen Vorgaben, und die Abbildung dieser Angaben im Angebot reichte aus, um dem Verbraucher die notwendigen Informationen zug\u00e4nglich zu machen. Eine weitergehende Pflicht, s\u00e4mtliche Bestandteile zus\u00e4tzlich in den Beschreibungstext zu \u00fcbernehmen, konnte aus der herangezogenen Rechtsprechung jedenfalls in dieser Konstellation nicht hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Zum anderen war zweifelhaft, ob die ger\u00fcgten Abweichungen \u00fcberhaupt geeignet waren, die gesch\u00e4ftliche Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers zu beeinflussen. Bei Parf\u00fcm stehen in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig Duft, Marke und Preis im Vordergrund. Soweit Verbraucher aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden auf bestimmte Inhaltsstoffe achten, tun sie dies typischerweise anhand der Verpackung. Diese war im vorliegenden Fall korrekt gekennzeichnet und wurde im Angebot auch bildlich wiedergegeben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wies das Abmahnschreiben selbst formale Schw\u00e4chen auf. Nach der geltenden Rechtslage muss ein Abmahner seine Anspruchsberechtigung nachvollziehbar darlegen. Dazu geh\u00f6rt insbesondere eine konkrete Darstellung der eigenen Marktaktivit\u00e4ten. Pauschale Hinweise auf eine Vielzahl von Angeboten gen\u00fcgen regelm\u00e4\u00dfig nicht. Formfehler dieser Art sind keine blo\u00dfe F\u00f6rmelei, sondern gesetzlich verankerte Anforderungen, die Missbrauch vorbeugen sollen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war auch die Ausgestaltung der geforderten Vertragsstrafe kritisch zu sehen. Sowohl die H\u00f6he als auch die konkrete Ausrichtung passten nicht zu der Einordnung des behaupteten Versto\u00dfes als eher geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund haben wir die Anspr\u00fcche im Namen unseres Mandanten vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgewiesen und klargestellt, dass dieser zu den geforderten Erkl\u00e4rungen nicht verpflichtet ist.<\/p>\n<h2>Formfehler der Abmahnung und materielle Verst\u00f6\u00dfe<\/h2>\n<p>Wichtig ist dabei ein Punkt, den H\u00e4ndler im Auge behalten sollten: Die Verteidigung gegen eine Abmahnung mit formellen Defiziten ist zwar m\u00f6glich und in vielen F\u00e4llen auch angezeigt, sie beseitigt aber keine materiellen Rechtsverst\u00f6\u00dfe. Besteht tats\u00e4chlich ein Versto\u00df gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten, bleibt dieser auch dann bestehen, wenn die konkrete Abmahnung an formellen Fehlern scheitert oder aus taktischen Gr\u00fcnden zur\u00fcckgewiesen wird.<\/p>\n<p>Wer seine Produktpr\u00e4sentation unver\u00e4ndert l\u00e4sst, obwohl objektiv ein rechtliches Risiko besteht, muss damit rechnen, dass der Vorwurf zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erneut und dann m\u00f6glicherweise in anderer Form geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>H\u00e4ndler sollten sich deshalb nicht allein auf formale Verteidigungsargumente verlassen, sondern parallel pr\u00fcfen, ob Anlass besteht, die eigene Darstellung zu \u00fcberarbeiten. Ist der Vorwurf materiell berechtigt, wird in der Praxis h\u00e4ufig kein Weg daran vorbeif\u00fchren, sich mit dem Abmahner \u2013 sei es au\u00dfergerichtlich oder im Rahmen einer modifizierten Erkl\u00e4rung \u2013 zu einigen. Erfolgt keine Einigung und wird der Sachverhalt nicht bereinigt, besteht stets die M\u00f6glichkeit, dass der Anspruch gerichtlich verfolgt wird, was mit zus\u00e4tzlichen Kosten und Risiken verbunden ist.<\/p>\n<h2>Was H\u00e4ndler aus dem Fall mitnehmen sollten<\/h2>\n<p>Der Fall zeigt, dass Kennzeichnungspflichten im Kosmetikbereich ernst zu nehmen sind, zugleich aber nicht jede Abmahnung zwingend zu einer Unterwerfung f\u00fchren muss. Entscheidend ist eine sorgf\u00e4ltige, zweistufige Pr\u00fcfung: Zun\u00e4chst ist zu kl\u00e4ren, ob die gesetzlichen Vorgaben tats\u00e4chlich verletzt wurden oder ob die Pflichtangaben \u2013 etwa durch die Abbildung der Verpackung \u2013 in ausreichender Weise erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend ist zu bewerten, ob die konkrete Abmahnung formell und inhaltlich tragf\u00e4hig begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr H\u00e4ndler im Plattformhandel bedeutet dies in der Praxis, dass sie ihre Produktseiten regelm\u00e4\u00dfig kontrollieren, \u00c4nderungen dokumentieren und Abweichungen zwischen Verpackung und Online-Darstellung m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig korrigieren sollten.<\/p>\n<p>Wer eine Abmahnung erh\u00e4lt, sollte weder reflexartig unterschreiben noch sie pauschal als unbegr\u00fcndet abtun, sondern die Situation rechtlich einordnen lassen. Es kann durchaus Konstellationen geben, in denen eine Abmahnung angreifbar ist \u2013 gleichwohl bleibt es Aufgabe des H\u00e4ndlers, die eigenen Angebote rechtskonform zu gestalten, um zuk\u00fcnftige Auseinandersetzungen zu vermeiden.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>In dem hier geschilderten Fall war die Abmahnung nach unserer Bewertung weder formal noch inhaltlich tragf\u00e4hig und konnte erfolgreich zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Zugleich unterstreicht die Konstellation, dass H\u00e4ndler ihre Produktangaben \u2013 insbesondere bei Kosmetika \u2013 kritisch und regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen sollten. Formfehler auf Seiten des Abmahners k\u00f6nnen im Einzelfall ein wirkungsvolles Verteidigungsmittel sein, ersetzen aber nicht die Notwendigkeit, materiell-rechtliche Vorgaben einzuhalten. Eine fr\u00fchzeitige rechtliche Beratung und, wo erforderlich, eine sachgerechte Einigung k\u00f6nnen helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen und damit verbundene Risiken zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei kosmetischen Produkten geh\u00f6ren die Inhaltsstoffe zu den zentralen Pflichtangaben. Was im station\u00e4ren Handel auf der Verpackung steht, muss auch im Online-Handel so dargestellt werden, dass Verbraucher sich vor dem Kauf informieren k\u00f6nnen. In einem aktuellen Fall wurde ein H\u00e4ndler wegen angeblich falscher oder unvollst\u00e4ndiger Angaben zu den Bestandteilen eines Parf\u00fcms abgemahnt. 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