{"id":69648,"date":"2025-10-23T06:45:56","date_gmt":"2025-10-23T04:45:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69648"},"modified":"2025-10-23T07:14:59","modified_gmt":"2025-10-23T05:14:59","slug":"beibringungsgrundsatz-zpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/beibringungsgrundsatz-zpo\/","title":{"rendered":"OLG Stuttgart: Ordnungsgeld wegen angeblich \u201enicht informierter\u201c Anw\u00e4lte aufgehoben \u2013 Zur\u00fcck zur ZPO und zum Beibringungsgrundsatz"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69651 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Beibringungsgrundsatz-Anhoerung-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Beibringungsgrundsatz-Anhoerung-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Beibringungsgrundsatz-Anhoerung-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Beibringungsgrundsatz-Anhoerung-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Beibringungsgrundsatz-Anhoerung-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/Beibringungsgrundsatz-Anhoerung.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20W%2023\/25\" title=\"OLG K&ouml;ln, 09.04.2025 - 2 W 23\/25\">2 W 23\/25<\/a>) hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Az. 17 O 102\/25) aufgehoben, mit der gegen eine Partei ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngt worden war. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Landgericht hatte die Antragstellerin im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren pers\u00f6nlich geladen und ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngt, nachdem diese lediglich durch ihre anwaltlichen Vertreter \u2013 allerdings vollumf\u00e4nglich informiert und bevollm\u00e4chtigt \u2013 erschienen war.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist nicht nur im konkreten Fall richtig, sondern auch grunds\u00e4tzlicher Natur. <\/em><\/p>\n<p><em>Sie ist ein notwendiger Hinweis an die Zivilgerichte, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/141.html\" title=\"&sect; 141 ZPO: Anordnung des pers&ouml;nlichen Erscheinens\">\u00a7 141 ZPO<\/a> keine Grundlage daf\u00fcr bietet, die m\u00fcndliche Verhandlung in ein informelles Ermittlungsverfahren zu verwandeln und Parteien faktisch zu Verh\u00f6rpersonen zu degradieren.<\/em><\/p>\n<h2>Der Sachverhalt: pers\u00f6nliche Ladung, informierte Anw\u00e4lte, Ordnungsgeld<\/h2>\n<p>Das Landgericht Stuttgart hatte im Rahmen eines markenrechtlichen Verf\u00fcgungsverfahrens das pers\u00f6nliche Erscheinen beider Parteien angeordnet. Die Antragstellerin, vertreten durch LHR Rechtsanw\u00e4lte, entsandte zwei Anw\u00e4lte, die in die Sache eingearbeitet und ausdr\u00fccklich bevollm\u00e4chtigt waren, f\u00fcr ihre Mandantin zu verhandeln, zu vergleichen und Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>Gleichwohl verh\u00e4ngte die Kammer ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 300 Euro. Begr\u00fcndung: Die anwaltlichen Vertreter seien nicht \u201ein der Lage gewesen, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren\u201c (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/141.html\" title=\"&sect; 141 ZPO: Anordnung des pers&ouml;nlichen Erscheinens\">\u00a7 141 Abs. 3 S. 2 ZPO<\/a>). Sie h\u00e4tten einzelne Fragen zu einem behaupteten Treffen auf einer Fachmesse und zu Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einer dritten Person nicht beantworten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Colorandi causa: Ironischerweise erschien die Gegenseite durch eine Person, die sich als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezeichnete, tats\u00e4chlich aber gar keiner war \u2013 ein Umstand, der das Landgericht nicht weiter interessierte. Wir haben Strafanzeige erstattet, der Ausgang ist offen.<\/p>\n<h2>Der Beschluss des OLG Stuttgart: Ordnungsgeld war ermessensfehlerhaft<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hob den Beschluss auf und stellte klar, dass die Festsetzung des Ordnungsgelds &#8220;offenkundig&#8221; ermessensfehlerhaft war.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung \u2013 unter anderem des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 22. 06. 2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2077\/10\" title=\"BGH, 22.06.2011 - I ZB 77\/10: Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des p...\">I ZB 77\/10<\/a>) \u2013 kommt eine Sanktion nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/141.html\" title=\"&sect; 141 ZPO: Anordnung des pers&ouml;nlichen Erscheinens\">\u00a7 141 Abs. 3 ZPO<\/a> nur dann in Betracht, wenn das Ausbleiben einer Partei die Sachaufkl\u00e4rung tats\u00e4chlich erschwert oder den Prozess verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Das war hier gerade nicht der Fall. Der Rechtsstreit war nach Auffassung des Landgerichts selbst entscheidungsreif; die streitigen Fragen, zu denen das Gericht Auskunft haben wollte, waren f\u00fcr die Entscheidung nicht erheblich.<\/p>\n<p>Das OLG verweist zutreffend darauf, dass die Ordnungsgeldfestsetzung damit bereits im Ansatz gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verstie\u00df. Selbst wenn man das Nichterscheinen der Partei als \u201eAusbleiben\u201c wertete, h\u00e4tte eine Sanktion vorausgesetzt, dass dadurch der Fortgang des Verfahrens beeintr\u00e4chtigt wurde. Das war nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Im Gegenteil: Das Landgericht hatte den Verf\u00fcgungsantrag bereits wegen Fehlens eines Verf\u00fcgungsgrunds abgewiesen \u2013 die vermeintlich unklaren Fragen spielten also keine entscheidungstragende Rolle.<\/p>\n<h2>Der Beibringungsgrundsatz und seine Aush\u00f6hlung in der Praxis<\/h2>\n<p>Der Beschluss des OLG Stuttgart lenkt den Blick auf ein tiefer liegendes Problem: Immer h\u00e4ufiger ist in der gerichtlichen Praxis zu beobachten, dass Gerichte den Beibringungsgrundsatz und das Prinzip der Parteiherrschaft aus den Augen verlieren.<\/p>\n<p>Nach der Systematik der Zivilprozessordnung obliegt es den Parteien, die tats\u00e4chlichen Grundlagen des Rechtsstreits darzulegen und zu beweisen. Das Gericht entscheidet \u00fcber den von ihnen \u201ebeigebrachten\u201c Sachverhalt, nicht \u00fcber eigene Ermittlungen. Die richterliche Aufkl\u00e4rungspflicht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/139.html\" title=\"&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung\">\u00a7 139 ZPO<\/a>) ist kein Einfallstor f\u00fcr inquisitorische Befragungen, sondern dient ausschlie\u00dflich der Verfahrensf\u00f6rderung und der Gew\u00e4hrleistung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n<p>Wenn Gerichte ihre m\u00fcndlichen Verhandlungen dazu nutzen, vermeintlich \u201eoffene Punkte\u201c selbst aufzukl\u00e4ren oder Parteien gleichsam unter Beweisdruck zu befragen, \u00fcberschreiten sie die Grenze zur unzul\u00e4ssigen Amtsaufkl\u00e4rung. Noch bedenklicher wird es, wenn sie anwaltlich vertretene Parteien sanktionieren, weil deren Anw\u00e4lte bestimmte Detailfragen \u2013 aus Sicht des Gerichts \u2013 nicht \u201ezu ihrer Zufriedenheit\u201c beantworten konnten.<\/p>\n<p>Damit wird der Zweck des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/141.html\" title=\"&sect; 141 ZPO: Anordnung des pers&ouml;nlichen Erscheinens\">\u00a7 141 ZPO<\/a> verfehlt. Die Vorschrift soll der gerichtlichen Verst\u00e4ndigung und g\u00fctlichen Beilegung dienen, nicht der faktischen Sanktionierung unwillkommener Prozessf\u00fchrung.<\/p>\n<h2>Die richterliche Rolle: Neutralit\u00e4t statt Interventionismus<\/h2>\n<p>Die Entscheidung aus Stuttgart zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, die Rollenverteilung im Zivilprozess zu respektieren. Der Richter ist Organ der Rechtspflege \u2013 nicht Verfahrensbeteiligter. Seine Aufgabe besteht darin, \u00fcber den Parteivortrag zu entscheiden, nicht diesen zu erzwingen oder nach eigenem Ermessen zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Das Gerechtigkeitsstreben, das viele Richter mit gro\u00dfem Engagement antreibt, darf nicht mit inhaltlicher Parteilichkeit oder Ermittlungsneigung verwechselt werden. Der Zivilprozess ist kein Forum, in dem die \u201ematerielle Wahrheit\u201c um jeden Preis ermittelt werden soll. Er ist ein formalisiertes Verfahren zur rechtlichen Beurteilung des von den Parteien dargelegten Sachverhalts.<\/p>\n<p>Wer diese Struktur aufweicht, schw\u00e4cht das Vertrauen in die Neutralit\u00e4t der Justiz \u2013 und untergr\u00e4bt letztlich die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen selbst.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das OLG Stuttgart hat eine klare Grenze gezogen: Ordnungsgelder sind kein Instrument richterlicher Frustrationstoleranz. Sie d\u00fcrfen nicht dazu dienen, die Prozessf\u00fchrung einer Partei oder den Kenntnisstand eines Anwalts zu sanktionieren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung erinnert daran, dass auch im einstweiligen Rechtsschutz die Zivilprozessordnung gilt \u2013 und mit ihr der Beibringungsgrundsatz als tragendes Prinzip des Parteiprozesses. Richterliche Autorit\u00e4t erw\u00e4chst nicht aus der Durchsetzung subjektiver \u00dcberzeugungen, sondern aus der Bindung an das Gesetz. Und das Gesetz verlangt im Zivilprozess nicht Wahrheitsermittlung, sondern Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Mein pers\u00f6nliches Motto mag banal und langweilig klingen, ist aber mE Grundlage f\u00fcr jede rechtsstaatliche Entscheidung. Der vorliegende Fall bietet Anlass, dies auch hier zu wiederholen:<\/p>\n<blockquote><p>Der Wert des Rechtsstaats beruht nicht darauf, dass richterliche Urteile jederzeit von jedermann nachvollzogen werden k\u00f6nnen, sondern darauf, dass sie aufgrund von Verfahrensregeln gef\u00e4llt werden, die von vornherein feststehen und von allen Beteiligten eingehalten werden.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. 2 W 23\/25) hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Az. 17 O 102\/25) aufgehoben, mit der gegen eine Partei ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngt worden war. 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