{"id":69586,"date":"2025-11-24T05:53:22","date_gmt":"2025-11-24T03:53:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69586"},"modified":"2025-11-25T06:00:53","modified_gmt":"2025-11-25T04:00:53","slug":"domain-umleitung-ev-lg-duesseldorf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/domain-umleitung-ev-lg-duesseldorf\/","title":{"rendered":"LG D\u00fcsseldorf untersagt rechtswidrige Domainweiterleitung des Mitbewerbers auf die eigene Seite"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69771 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/Domainumleitung-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/Domainumleitung-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/Domainumleitung-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/Domainumleitung-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/Domainumleitung-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/Domainumleitung.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>In unserem Beitrag \u201eLHR-Praxisfall: Wenn der Mitbewerber die Domain kapert \u2013 Solarbranche erneut mit zweifelhaften Methoden\u201c hatten wir bereits gezeigt, wie ein Wettbewerber in der Solarbranche eine Domain registrierte, die exakt dem Unternehmenskennzeichen eines etablierten Anbieters entsprach. <\/em><\/p>\n<p><em>Wer die vermeintliche Adresse des bekannten Unternehmens im Browser aufrief, landete jedoch nicht dort, sondern wurde stillschweigend auf den Shop eines Mitbewerbers gef\u00fchrt. Ein Vorgehen, das \u2013 freundlich formuliert \u2013 nicht dem entspricht, was man unter fairem Wettbewerb verstehen w\u00fcrde.<\/em><\/p>\n<h2>Die Ausgangslage<\/h2>\n<p>Der betroffene Anbieter vertreibt seit l\u00e4ngerer Zeit Balkonkraftwerke unter einer kennzeichnungskr\u00e4ftigen Unternehmensbezeichnung. Zu seine Gunsten ist zudem die gleichnamige Marke registriert. Der Mitbewerber griff diese Bezeichnung auf und registrierte die entsprechende .de-Domain, inklusive einer automatischen Weiterleitung auf seine eigene Seite.<\/p>\n<p>Genau diese Weiterleitung war Gegenstand eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, das die Sach- und Rechtslage noch einmal klar zutage gef\u00f6rdert hat.<\/p>\n<h2>Zwischenzeitliche Deaktivierung \u2013 ohne rechtliche Konsequenz<\/h2>\n<p>Nach einer Abmahnung wurde die Weiterleitung zwar kurzfristig deaktiviert; eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung wurde jedoch verweigert.<\/p>\n<p>Damit blieb die konkrete Gefahr bestehen, dass die Praxis jederzeit wieder aufgenommen werden k\u00f6nnte. Die Sache wurde daher im einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt.<\/p>\n<h2>Der Beschluss<\/h2>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 23.11.2025, Az. 37 O 141\/25) untersagte die Nutzung der Domain in der beanstandeten Form.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer stellte die Weiterleitung eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung dar, die geeignet war, den falschen Eindruck einer gesch\u00e4ftlichen Verbindung hervorzurufen. Zudem werde ein Mitbewerber gezielt daran gehindert, seine eigene Marktposition auszuspielen, weil Nutzer, die den Anbieter bewusst aufsuchen wollten, gewisserma\u00dfen \u201eabgefangen\u201c werden.<\/p>\n<h2>Rechtliche Einordnung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung best\u00e4tigt: Die Nutzung einer identischen Domain f\u00fcr gleichartige Produkte ist nicht nur kennzeichenrechtlich relevant, sondern auch lauterkeitsrechtlich unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Weiterleitung f\u00fchrt zu einer Herkunftst\u00e4uschung und stellt eine gezielte Behinderung dar. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, sondern um ein typisches Beispiel daf\u00fcr, wie die vermeintliche Kreativit\u00e4t einzelner Anbieter zu Lasten des Wettbewerbs geht.<\/p>\n<h2>Einordnung in die bekannte Branchenthematik<\/h2>\n<p>Interessant ist weniger die juristische Besonderheit \u2013 die ist \u00fcberschaubar \u2013 sondern die Tatsache, dass sich der Fall nahtlos in das einf\u00fcgt, was wir in den vergangenen Monaten mehrfach beobachten konnten.<\/p>\n<p>Ob es um \u00fcbertriebene Leistungsangaben, \u201egestaltete\u201c Bewertungen oder um den sorglosen Umgang mit Gefahrgut geht: Einige Anbieter der Solarbranche scheinen den Wettbewerb eher als Spielfeld zu begreifen, auf dem man sich Vorteile auch jenseits der \u00fcblichen Regeln verschaffen kann.<\/p>\n<h2>Konsequenz f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<p>F\u00fcr Unternehmen bedeutet der Fall vor allem eines: Kennzeichen sollten nicht nur sauber aufgebaut, sondern auch konsequent gesch\u00fctzt werden. Wer sich allein darauf verl\u00e4sst, dass \u201eschon nichts passieren wird\u201c, \u00fcberl\u00e4sst das Feld letztlich jenen Marktteilnehmern, die bereit sind, die Grenzen des Zumutbaren auszutesten.<\/p>\n<p>Die gute Nachricht ist: Die Rechtsprechung reagiert in diesen Konstellationen klar und ohne Verz\u00f6gerung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung macht deutlich, dass Domainumleitungen, die erkennbar dem Abfangen eines fremden Kundenstroms dienen, nicht hingenommen werden m\u00fcssen. Und sie zeigt erneut, dass sich beharrliche Verteidigung lohnt \u2013 nicht nur aus juristischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In unserem Beitrag \u201eLHR-Praxisfall: Wenn der Mitbewerber die Domain kapert \u2013 Solarbranche erneut mit zweifelhaften Methoden\u201c hatten wir bereits gezeigt, wie ein Wettbewerber in der Solarbranche eine Domain registrierte, die exakt dem Unternehmenskennzeichen eines etablierten Anbieters entsprach. 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