{"id":69522,"date":"2025-09-18T04:24:20","date_gmt":"2025-09-18T02:24:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69522"},"modified":"2025-09-18T04:52:06","modified_gmt":"2025-09-18T02:52:06","slug":"solar-batterien-gefahrgut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/solar-batterien-gefahrgut\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht \u2013 wenn \u201egr\u00fcne Werte\u201c nur Fassade sind"},"content":{"rendered":"
\"\"Mit Beschluss vom 16.09.2025 hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln einem Solarunternehmen untersagt, Lithium-Ionen-Batterien ohne die vorgeschriebene Gefahrgutkennzeichnung zu versenden (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 16.9.2025, Az. 33 O 300\/25, hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/em><\/article>\n
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Andernfalls drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 \u20ac oder Ordnungshaft.<\/em><\/p>\n

Der konkrete Fall: Hochleistungsakku ohne Gefahrgutkennzeichnung<\/h2>\n

Im August 2025 bestellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Lithium-Eisenphosphat-Akku mit einer Kapazit\u00e4t von 1.600 Wh und einem Gewicht von rund 20 kg. Geliefert wurde am 16.08.2025 \u00fcber einen Versanddienstleister, dessen AGB den Transport von Gefahrgut ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfen. Das Unternehmen versandte die Batterie jedoch ohne jede Gefahrgutkennzeichnung.<\/p>\n

Damit verschwieg die Antragsgegnerin eine wesentliche Tatsache: Dass Akkus dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung nach dem ADR zwingend als Gefahrgut der Klasse 9 (Gefahrzettel 9A, UN 3480) zu kennzeichnen sind.<\/p>\n

Ein solches Verschweigen ist nach \u00a7 5a Abs. 1 UWG<\/a> eine Irref\u00fchrung, weil es den Transporteur zu einer Entscheidung veranlasst, die er bei Kenntnis der tats\u00e4chlichen Eigenschaften nicht oder nur unter strengeren Bedingungen und zu h\u00f6heren Preisen getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n

Das wirtschaftliche Motiv: Preisvorteil durch Regelbruch<\/h2>\n

Warum riskiert ein Unternehmen, das sich nach au\u00dfen mit gr\u00fcnen Werten und Nachhaltigkeit schm\u00fcckt, einen solch klaren Rechtsbruch?<\/p>\n

Die Antwort ist so einfach wie ern\u00fcchternd: Der Versand von Lithium-Ionen-Batterien als Gefahrgut ist teurer und aufw\u00e4ndiger. Er erfordert spezielle Verpackung, Schulungen, Sicherheitsvorkehrungen und regelm\u00e4\u00dfig zus\u00e4tzliche Gefahrgutzuschl\u00e4ge. Indem die Antragsgegnerin die Pflicht zur Kennzeichnung ignorierte, konnte sie ihre Produkte deutlich g\u00fcnstiger und unkomplizierter verschicken.<\/p>\n

Der wirtschaftliche Vorteil: ein erheblicher Preisvorteil im Wettbewerb \u2013 zu Lasten der Sicherheit von Transporteuren, Verbrauchern und seri\u00f6sen Marktteilnehmern.<\/p>\n

Das Paradoxon der Branche: Nachhaltigkeit als Marketing, Rechtsverst\u00f6\u00dfe in der Praxis<\/h2>\n

Gerade die Solarbranche lebt von ihrem gr\u00fcnen Image. Unternehmen wie die Antragsgegnerin stellen sich als Akteure dar, die f\u00fcr Nachhaltigkeit, Umweltbewusstsein und verantwortungsvolles Handeln stehen. Dieses Image wird gezielt im Marketing genutzt \u2013 \u201esaubere Energie\u201c, \u201eklimaneutraler Fu\u00dfabdruck\u201c, \u201eZukunftstechnologie\u201c. Doch wie der vorliegende Fall zeigt, bleibt von diesen Idealen im gesch\u00e4ftlichen Alltag oft wenig \u00fcbrig.<\/p>\n

Wer unter dem Banner der Nachhaltigkeit auftritt, gleichzeitig aber Sicherheitsvorschriften und gesetzliche Mindeststandards ignoriert, handelt nicht nur widerspr\u00fcchlich, sondern untergr\u00e4bt das Vertrauen in die gesamte Branche. Verbrauchern und Partnern wird eine Werteorientierung suggeriert, die sich bei n\u00e4herem Hinsehen in erster Linie als Verkaufsargument erweist.<\/p>\n

Schon in anderen Verfahren wurde deutlich, dass die Solarwirtschaft rechtlich kein \u201egr\u00fcnes Schutzgebiet\u201c ist:<\/p>\n