{"id":69522,"date":"2025-09-18T04:24:20","date_gmt":"2025-09-18T02:24:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69522"},"modified":"2025-09-18T04:52:06","modified_gmt":"2025-09-18T02:52:06","slug":"solar-batterien-gefahrgut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/solar-batterien-gefahrgut\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht \u2013 wenn \u201egr\u00fcne Werte\u201c nur Fassade sind"},"content":{"rendered":"<article><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69531 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Solar-Gefahrgut-337x414.jpg\" alt=\"\" width=\"337\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Solar-Gefahrgut-337x414.jpg 337w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Solar-Gefahrgut-504x620.jpg 504w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Solar-Gefahrgut-168x207.jpg 168w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Solar-Gefahrgut-768x945.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Solar-Gefahrgut.jpg 891w\" sizes=\"(max-width: 337px) 100vw, 337px\" \/>Mit Beschluss vom 16.09.2025 hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln einem Solarunternehmen untersagt, Lithium-Ionen-Batterien ohne die vorgeschriebene Gefahrgutkennzeichnung zu versenden (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 16.9.2025, Az. 33 O 300\/25, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Beschluss_LG_Koeln_geschw.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/em><\/article>\n<article><\/article>\n<article><\/article>\n<article><em>Andernfalls drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 \u20ac oder Ordnungshaft.<\/em><\/p>\n<h2>Der konkrete Fall: Hochleistungsakku ohne Gefahrgutkennzeichnung<\/h2>\n<p>Im August 2025 bestellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Lithium-Eisenphosphat-Akku mit einer Kapazit\u00e4t von 1.600 Wh und einem Gewicht von rund 20 kg. Geliefert wurde am 16.08.2025 \u00fcber einen Versanddienstleister, dessen AGB den Transport von Gefahrgut ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfen. Das Unternehmen versandte die Batterie jedoch ohne jede Gefahrgutkennzeichnung.<\/p>\n<p>Damit verschwieg die Antragsgegnerin eine wesentliche Tatsache: Dass Akkus dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung nach dem ADR zwingend als Gefahrgut der Klasse 9 (Gefahrzettel 9A, UN 3480) zu kennzeichnen sind.<\/p>\n<p>Ein solches Verschweigen ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 1 UWG<\/a> eine Irref\u00fchrung, weil es den Transporteur zu einer Entscheidung veranlasst, die er bei Kenntnis der tats\u00e4chlichen Eigenschaften nicht oder nur unter strengeren Bedingungen und zu h\u00f6heren Preisen getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<h2>Das wirtschaftliche Motiv: Preisvorteil durch Regelbruch<\/h2>\n<p>Warum riskiert ein Unternehmen, das sich nach au\u00dfen mit gr\u00fcnen Werten und Nachhaltigkeit schm\u00fcckt, einen solch klaren Rechtsbruch?<\/p>\n<p>Die Antwort ist so einfach wie ern\u00fcchternd: Der Versand von Lithium-Ionen-Batterien als Gefahrgut ist teurer und aufw\u00e4ndiger. Er erfordert spezielle Verpackung, Schulungen, Sicherheitsvorkehrungen und regelm\u00e4\u00dfig zus\u00e4tzliche Gefahrgutzuschl\u00e4ge. Indem die Antragsgegnerin die Pflicht zur Kennzeichnung ignorierte, konnte sie ihre Produkte deutlich g\u00fcnstiger und unkomplizierter verschicken.<\/p>\n<p>Der wirtschaftliche Vorteil: ein erheblicher Preisvorteil im Wettbewerb \u2013 zu Lasten der Sicherheit von Transporteuren, Verbrauchern und seri\u00f6sen Marktteilnehmern.<\/p>\n<h2>Das Paradoxon der Branche: Nachhaltigkeit als Marketing, Rechtsverst\u00f6\u00dfe in der Praxis<\/h2>\n<p>Gerade die Solarbranche lebt von ihrem gr\u00fcnen Image. Unternehmen wie die Antragsgegnerin stellen sich als Akteure dar, die f\u00fcr Nachhaltigkeit, Umweltbewusstsein und verantwortungsvolles Handeln stehen. Dieses Image wird gezielt im Marketing genutzt \u2013 \u201esaubere Energie\u201c, \u201eklimaneutraler Fu\u00dfabdruck\u201c, \u201eZukunftstechnologie\u201c. Doch wie der vorliegende Fall zeigt, bleibt von diesen Idealen im gesch\u00e4ftlichen Alltag oft wenig \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Wer unter dem Banner der Nachhaltigkeit auftritt, gleichzeitig aber Sicherheitsvorschriften und gesetzliche Mindeststandards ignoriert, handelt nicht nur widerspr\u00fcchlich, sondern untergr\u00e4bt das Vertrauen in die gesamte Branche. Verbrauchern und Partnern wird eine Werteorientierung suggeriert, die sich bei n\u00e4herem Hinsehen in erster Linie als Verkaufsargument erweist.<\/p>\n<p>Schon in anderen Verfahren wurde deutlich, dass die Solarwirtschaft rechtlich kein \u201egr\u00fcnes Schutzgebiet\u201c ist:<\/p>\n<ul>\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazine-en\/copyright-design-law\/falsche-leistungsangaben\/\">Gesch\u00f6nte Maximalleistung bei Solarmodulen: LG K\u00f6ln erl\u00e4sst einstweilige Verf\u00fcgung<\/a><\/strong><\/li>\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazine-en\/copyright-design-law\/solar-kein-kartellrecht\/\">Wenn die Sonne tr\u00fcgt: Landgericht K\u00f6ln weist kartellrechtliche Vorw\u00fcrfe im Markt f\u00fcr Balkonkraftwerke zur\u00fcck<\/a><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Rechtliche W\u00fcrdigung des Gerichts<\/h2>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln stellte klar: Die fehlende Gefahrgutkennzeichnung stellt ein Vorenthalten einer wesentlichen Information i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a UWG<\/a> dar. Lithium-Ionen-Akkus dieser Gr\u00f6\u00dfe unterfallen ohne Ausnahme den strengen Vorgaben des ADR und m\u00fcssen entsprechend gekennzeichnet werden. Wer dies verschweigt, verschafft sich nicht nur einen unzul\u00e4ssigen Kostenvorteil, sondern setzt zugleich Dritte \u2013 insbesondere die Mitarbeiter von Transportdienstleistern \u2013 einem erheblichen Risiko aus.<\/p>\n<p>Da die Antragstellerin die Verst\u00f6\u00dfe durch eidesstattliche Versicherung und Belege glaubhaft machte und zuvor abgemahnt hatte, sah die Kammer die Dringlichkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> als gegeben an. Die einstweilige Verf\u00fcgung wurde daher ohne m\u00fcndliche Verhandlung erlassen. Gegen den Beschluss ist Widerspruch m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>Fazit: Green Branding verpflichtet<\/h2>\n<p>Der Beschluss zeigt exemplarisch, wie gro\u00df die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit in der Solarbranche sein kann. Wer sich \u00f6ffentlich mit Nachhaltigkeit und gr\u00fcnen Werten schm\u00fcckt, muss diese Werte auch im Detail leben \u2013 und dazu geh\u00f6rt insbesondere die Einhaltung grundlegender Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten.<\/p>\n<p>Andernfalls entpuppt sich \u201eGreen Branding\u201c als blo\u00dfes Verkaufsargument, w\u00e4hrend im Hintergrund geltendes Recht ignoriert wird, um schnelle Preisvorteile am Markt zu erzielen. Damit schadet die Branche nicht nur sich selbst, sondern auch der Glaubw\u00fcrdigkeit der Energiewende insgesamt.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten.)<\/em><\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 16.09.2025 hat die 33. 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