{"id":69494,"date":"2025-09-12T00:11:31","date_gmt":"2025-09-11T22:11:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69494"},"modified":"2025-09-12T00:11:31","modified_gmt":"2025-09-11T22:11:31","slug":"umweltwerbung-biobasiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/umweltwerbung-biobasiert\/","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Umweltwerbung: KG Berlin setzt strenge Ma\u00dfst\u00e4be bei \u201ebiobasiert\u201c-Angabe"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69496 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Biobasiert-276x414.jpg\" alt=\"\" width=\"276\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Biobasiert-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Biobasiert-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Biobasiert-138x207.jpg 138w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Biobasiert-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/Biobasiert.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 276px) 100vw, 276px\" \/>Das Kammergericht Berlin (5. Zivilsenat) setzt in einem Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%20103\/22\" title=\"KG, 21.01.2025 - 5 U 103\/22: biobasiert\">5 U 103\/22<\/a>) die strenge Linie zu umweltbezogenen Werbeaussagen fort.<\/p>\n<p>Konkret ging es darum, ob ein Produkt mit der Angabe <strong>\u201eVerpackung &amp; Deckel sind biobasiert\u201c<\/strong> auf der Verpackung beworben werden darf. Das<\/p>\n<p>Gericht entschied, dass diese Werbung irref\u00fchrend ist und damit wettbewerbswidrig im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a>. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen, die mit sogenannten <em>Green Claims<\/em> werben.<\/p>\n<h2>Der Fall: Werbung f\u00fcr \u201ebiobasierte\u201c Verpackung<\/h2>\n<p>Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen den Hersteller einer Pflanzenmilch geklagt, die unter der Marke \u201evly\u201c vertrieben wird. Die Verpackung des Produkts trug den Hinweis, dass Verpackung und Deckel \u201ebiobasiert\u201c seien. Der Verband argumentierte, dass diese Angabe Verbraucher in die Irre f\u00fchre. Tats\u00e4chlich bestand die Verpackung nur zu <strong>82 % aus nachwachsenden Rohstoffen<\/strong>, was f\u00fcr viele Verbraucher aber nicht aus der Werbung hervorging.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Landgericht Berlin die Klage in erster Instanz abwies, \u00e4nderte das Kammergericht Berlin das Urteil und gab dem Kl\u00e4ger weitgehend recht.<\/p>\n<h2>Entscheidung des Gerichts: Mehrdeutigkeit ist problematisch<\/h2>\n<p>Das Kammergericht sah den Begriff \u201ebiobasiert\u201c als <strong>mehrdeutig und irref\u00fchrend<\/strong> an. Es gebe keine allgemeing\u00fcltige Bedeutung dieses Begriffs im Verbraucheralltag. Der durchschnittliche Verbraucher k\u00f6nne ihn daher unterschiedlich verstehen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Verst\u00e4ndnis A:<\/strong> Die Verpackung besteht vollst\u00e4ndig (100 %) aus nachwachsenden Rohstoffen.<\/li>\n<li><strong>Verst\u00e4ndnis B:<\/strong> Die Verpackung besteht zu einem relevanten Anteil, aber nicht ausschlie\u00dflich, aus nachwachsenden Rohstoffen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Da die tats\u00e4chliche Beschaffenheit der Verpackung nicht mit dem ersten, f\u00fcr Verbraucher naheliegenderen Verst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmte, lag nach Auffassung des Gerichts eine Irref\u00fchrung vor. Das Unternehmen musste sich die missverst\u00e4ndliche Auslegung zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Das Gericht betonte au\u00dferdem, dass <strong>unterschiedliche Interpretationsm\u00f6glichkeiten bei Werbeaussagen stets zulasten des Werbenden gehen<\/strong>. Dies setzt fort, was der Bundesgerichtshof bereits mit Blick auf Umweltwerbung in seinem Urteil \u201eklimaneutral\u201c (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098\/23\" title=\"BGH, 27.06.2024 - I ZR 98\/23: Zul&auml;ssigkeit der Werbung mit dem Begriff &quot;klimaneutral&quot;\">I ZR 98\/23<\/a>) entschieden hatte.<\/p>\n<h2>Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Webseite reicht nicht aus<\/h2>\n<p>Das Unternehmen hatte versucht, die Irref\u00fchrung durch einen Sternchenhinweis zu vermeiden. Der Hinweis verwies auf die Website des Unternehmens, wo genauere Informationen zur Zusammensetzung der Verpackung abrufbar waren (z. B. der Hinweis, dass die Verpackung zu 82 % biobasiert sei und der Deckel aus Zuckerrohr hergestellt werde). Das Gericht hielt dies jedoch f\u00fcr <strong>unzureichend<\/strong> und erkl\u00e4rte:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie notwendige Aufkl\u00e4rung muss sich aus der Werbung selbst ergeben. Verbraucher d\u00fcrfen insbesondere beim Einkauf im Ladengesch\u00e4ft nicht erst eine Webseite aufrufen m\u00fcssen, um die wahre Bedeutung der Werbeaussage zu verstehen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies best\u00e4tigt den strengen Ansatz der Rechtsprechung bei Green Claims: Die <strong>Klarheit und Eindeutigkeit<\/strong> von Werbeaussagen muss sich <strong>direkt aus der Werbung<\/strong> ergeben.<\/p>\n<h2>Strenge Anforderungen an Umweltwerbung<\/h2>\n<p>Das KG Berlin ordnet Werbung mit Umweltbegriffen wie \u201ebiobasiert\u201c, \u201eklimaneutral\u201c, \u201eumweltfreundlich\u201c oder \u201enachhaltig\u201c in die Kategorie der <em>Green Claims<\/em> ein. An diese Werbeaussagen werden aus zwei Gr\u00fcnden besonders strenge Anforderungen gestellt:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Hohe Relevanz f\u00fcr die Kaufentscheidung:<\/strong> Verbraucher achten zunehmend auf Umweltschutz und bevorzugen Produkte, die als besonders umweltfreundlich beworben werden. Damit ist die <em>emotionale Bindung<\/em> an solche Marken oft h\u00f6her.<\/li>\n<li><strong>Gesteigertes Irref\u00fchrungspotential:<\/strong> Da Verbraucher oftmals kein tiefgehendes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die genauen Definitionen von Umweltbegriffen haben, besteht ein hohes Risiko, dass sie durch unklare Angaben irregef\u00fchrt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Gericht wies darauf hin, dass Umweltangaben stets <strong>klar, eindeutig und belegbar<\/strong> sein m\u00fcssen. Jede Mehrdeutigkeit oder nicht aufgel\u00f6ste Unklarheit f\u00fchre zu einer Irref\u00fchrung.<\/p>\n<h2>Aufbrauchfrist: Ein Tropfen auf den hei\u00dfen Stein<\/h2>\n<p>Das Unternehmen erhielt bis zum <strong>21. April 2025<\/strong> Zeit, um seine Verpackung und die entsprechende Werbung umzustellen. Das Kammergericht gew\u00e4hrte diese Aufbrauchfrist im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung, da das Unternehmen angab, bereits mit einer Umstellung begonnen zu haben. Das Gericht begr\u00fcndete die Frist zudem damit, dass die Rechtswidrigkeit der Werbeaussage erst in der Berufungsinstanz abschlie\u00dfend festgestellt wurde und die Beklagte zuvor in erster Instanz erfolgreich war.<\/p>\n<p>Dennoch bleibt das Urteil im Kern ein umfassender Erfolg f\u00fcr den Kl\u00e4ger: Nach Ablauf der Aufbrauchfrist ist die Werbung klar untersagt.<\/p>\n<h2>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis: Was Unternehmen jetzt wissen m\u00fcssen<\/h2>\n<p>Das Urteil ist ein Weckruf f\u00fcr alle, die mit Umweltversprechen in Marketing und Werbung arbeiten. Praktische Empfehlungen f\u00fcr Unternehmen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Pr\u00e4zise statt vage Begriffe:<\/strong> Werbeclaims wie \u201ebiobasiert\u201c, \u201eumweltfreundlich\u201c oder \u201enachhaltig\u201c m\u00fcssen konkretisiert werden. Klare Angaben wie \u201ezu 82 % aus nachwachsenden Rohstoffen\u201c bieten Sicherheit.<\/li>\n<li><strong>Direkte Aufkl\u00e4rung:<\/strong> Informationen, die eine Mehrdeutigkeit aufl\u00f6sen, m\u00fcssen sich direkt aus der Werbung selbst ergeben. Verweise auf Webseiten oder zus\u00e4tzliche Informationen gen\u00fcgen nicht.<\/li>\n<li><strong>Risikoanalysen bei Green Claims:<\/strong> Unternehmen sollten bereits bei der Konzeption von Werbekampagnen eine Pr\u00fcfung auf rechtliche Risiken vornehmen. Besonders bei neuen Werbetermini besteht ein hohes Abmahnpotenzial.<\/li>\n<li><strong>Schulung des Marketing-Teams:<\/strong> Insbesondere Marketingabteilungen sollten f\u00fcr die rechtlichen Anforderungen an umweltbezogene Werbung sensibilisiert werden. Ein enger Austausch mit juristischen Fachexperten ist unerl\u00e4sslich.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Fazit: Klarheit geht vor Kreativit\u00e4t<\/h2>\n<p>Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist ein klares Signal gegen <strong>Greenwashing<\/strong> und \u00fcberzogene Umweltversprechen. Unternehmen m\u00fcssen ihre Kommunikation sauber, verst\u00e4ndlich und ehrlich gestalten. Ein Plus an Transparenz wird von Verbrauchern honoriert \u2013 und sch\u00fctzt zugleich vor rechtlichen Fallen.<\/p>\n<p><em>Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Umweltwerbung? Unsere Kanzlei ber\u00e4t Sie umfassend und pr\u00e4ventiv, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns!<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kammergericht Berlin (5. Zivilsenat) setzt in einem Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. 5 U 103\/22) die strenge Linie zu umweltbezogenen Werbeaussagen fort. 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