{"id":69448,"date":"2025-08-13T06:11:37","date_gmt":"2025-08-13T04:11:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69448"},"modified":"2025-08-13T06:11:37","modified_gmt":"2025-08-13T04:11:37","slug":"lhr-praxisfall-creditreform-verwechslung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lhr-praxisfall-creditreform-verwechslung\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Falscher Creditreform-Eintrag durch Personenverwechslung"},"content":{"rendered":"

\"\"In einem aktuellen Fall erlitt eine Mandantin von LHR einen erheblichen Bonit\u00e4tsschaden, weil eine Wirtschaftsauskunftei ihr f\u00e4lschlicherweise ein amtliches Negativmerkmal<\/strong> zugeordnet hatte. Ursache war eine Personenverwechslung<\/strong> \u2013 ein gravierender Fehler, der zu einer massiven Herabstufung ihres Bonit\u00e4tsscores f\u00fchrte und bestehende Gesch\u00e4ftsbeziehungen gef\u00e4hrdete.<\/p>\n

Hintergrund: Fehlerhafte Datenzuordnung<\/h3>\n

Die Mandantin stellte \u00fcberrascht fest, dass ihre Selbstauskunft einen Eintrag zu einem angeblichen Vollstreckungsverfahren enthielt. Eine \u00dcberpr\u00fcfung ergab schnell: Das Geburtsdatum stimmte nicht mit ihren tats\u00e4chlichen Daten \u00fcberein, und weder im bundesweiten Schuldnerverzeichnis<\/a> noch im zust\u00e4ndigen regionalen Register war ein entsprechender Eintrag vorhanden. Selbst f\u00fcr die Person mit dem im Datensatz angegebenen Geburtsdatum existierte kein solcher Negativvermerk.<\/p>\n

Die fehlerhafte Eintragung hatte unmittelbare wirtschaftliche Folgen: Der Bonit\u00e4tsscore der Mandantin brach ein, Lieferantenbeziehungen gerieten unter Druck, und ihre gesch\u00e4ftliche Handlungsf\u00e4higkeit war akut eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n

Rechtliche Einordnung<\/h3>\n

Die Speicherung eines unzutreffenden Negativmerkmals stellt eine unrechtm\u00e4\u00dfige Verarbeitung personenbezogener Daten<\/strong> dar. Betroffene haben gem\u00e4\u00df Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO<\/a> einen Anspruch auf L\u00f6schung (\u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c). Daneben liegt ein Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong> (\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> i.V.m. Art. 2 Abs. 1<\/a>, 1 Abs. 1 GG<\/a>) vor.<\/p>\n

Dar\u00fcber hinaus erf\u00fcllt die falsche Bonit\u00e4tsmeldung den Tatbestand der Kreditgef\u00e4hrdung (\u00a7 824 BGB)<\/a>. Solche Falschinformationen k\u00f6nnen den gesch\u00e4ftlichen Ruf und die wirtschaftliche Existenz unmittelbar gef\u00e4hrden.<\/p>\n

Wesentlich ist auch der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO<\/a><\/strong>. Dieser umfasst sowohl materielle Sch\u00e4den \u2013 etwa entgangene Gewinne, Zusatzkosten durch gest\u00f6rte Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe oder Finanzierungsausf\u00e4lle \u2013 als auch immaterielle Sch\u00e4den, wie Rufsch\u00e4digung und psychische Belastung. Die Mandantin wird diese Anspr\u00fcche nun gegen\u00fcber der Auskunftei geltend machen.<\/p>\n

Schnelles Handeln durch LHR<\/h3>\n

LHR reagierte umgehend und forderte die Auskunftei zur sofortigen L\u00f6schung des Eintrags<\/strong>, Unterlassung der weiteren Speicherung und Korrektur des Bonit\u00e4tsscores<\/strong> auf. Der Sachverhalt wurde mit negativen Ausk\u00fcnften aus dem Vollstreckungsportal<\/a> belegt, die eindeutig belegten, dass kein Verfahren gegen die Mandantin existiert.<\/p>\n

Die Auskunftei r\u00e4umte den Fehler ein, entfernte s\u00e4mtliche unzutreffenden Daten, stellte den urspr\u00fcnglichen Bonit\u00e4tswert wieder her und entschuldigte sich ausdr\u00fccklich. Als Nachweis erhielt die Mandantin eine bereinigte Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO<\/a>.<\/p>\n

Praktische Hinweise f\u00fcr Betroffene<\/h3>\n