{"id":69406,"date":"2025-08-03T05:24:04","date_gmt":"2025-08-03T03:24:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69406"},"modified":"2025-08-03T07:38:08","modified_gmt":"2025-08-03T05:38:08","slug":"bfsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bfsg\/","title":{"rendered":"Das Barrierefreiheitsst\u00e4rkungsgesetz (BFSG) \u2013 Was Unternehmen jetzt wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"
Das Gesetz soll die Zug\u00e4nglichkeit von Produkten und Dienstleistungen f\u00fcr Menschen mit Behinderungen zu verbessern und Barrieren, insbesondere im digitalen Raum, konsequent abbauen.<\/em><\/p>\n Erstmals werden dabei nicht nur \u00f6ffentliche Stellen, sondern auch private Unternehmen umfassend in die Pflicht genommen. F\u00fcr zahlreiche Betriebe bedeutet dies, dass sie ihre digitalen Angebote an neue gesetzliche Anforderungen anpassen m\u00fcssen. Wir kl\u00e4ren auf, wer betroffen ist, was zu beachten ist und wo Ausnahmen bestehen.<\/em><\/p>\n Das Barrierefreiheitsst\u00e4rkungsgesetz verfolgt zwei wesentliche Ziele: Einerseits soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben durch barrierefreie Produkte und Dienstleistungen gest\u00e4rkt werden. Andererseits soll das Gesetz einen einheitlichen Standard innerhalb der Europ\u00e4ischen Union schaffen. Damit ist das Gesetz nicht nur ein bedeutender Schritt im Bereich der Inklusion, sondern auch wirtschaftlich von erheblicher Relevanz f\u00fcr Unternehmen, die ihre Leistungen in elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr anbieten.<\/p>\n Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Online-Angebote \u2013 wie Webseiten, Apps oder digitale Kundenportale \u2013 so gestaltet sein m\u00fcssen, dass sie auch f\u00fcr Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernisse genutzt werden k\u00f6nnen. Dies betrifft sowohl die technische Umsetzung als auch die inhaltliche Gestaltung.<\/p>\n Vorausgesetzt werden unter anderem eine kontrastreiche Darstellung, die Bedienbarkeit per Tastatur, variierbare Schriftgr\u00f6\u00dfen, verst\u00e4ndliche Sprache sowie alternative Beschreibungen f\u00fcr Bilder. Die Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).<\/p>\n Das Barrierefreiheitsst\u00e4rkungsgesetz richtet sich an eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen am Markt anbieten. Erfasst werden insbesondere Hersteller, H\u00e4ndler, Importeure sowie Dienstleister. Entscheidend ist jedoch, dass sich das jeweilige Angebot an Verbraucher im Sinne des BGB, also an Endkunden, richtet. Nur im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) entfaltet das BFSG seine rechtliche Wirkung.<\/p>\n Zu beachten ist, dass durch das Barrierefreiheitsst\u00e4rkungsgesetz nicht alle Wirtschaftsakteure gleicherma\u00dfen verpflichtet werden. Vielmehr sieht das Gesetz in bestimmten F\u00e4llen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen vor. Zwei Regelungskomplexe sind hierbei besonders praxisrelevant:<\/p>\n Nach \u00a7\u202f3 Abs.\u202f2 BFSG sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Besch\u00e4ftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von h\u00f6chstens zwei Millionen Euro grunds\u00e4tzlich von den Anforderungen ausgenommen. Diese Ausnahme zielt vor allem auf kleinere Marktteilnehmer ab, die nur begrenzte personelle und finanzielle Ressourcen zur Verf\u00fcgung haben.<\/p>\n Erfasst sind unter anderem kleine Online-Shops, Start-ups, Vereine oder Einzeldienstleister, sofern sie die Schwellenwerte nicht \u00fcberschreiten. F\u00fcr die betroffenen Unternehmen entf\u00e4llt insoweit die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ihrer Dienstleistungen.<\/p>\n Neben der Ausnahme f\u00fcr Kleinstunternehmen sieht das Barrierefreiheitsst\u00e4rkungsgesetz in \u00a7\u202f17 eine weitere Erleichterung vor: Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit umzusetzen, wenn dies im konkreten Fall eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n Ob eine solche Belastung vorliegt, ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bewerten. Ma\u00dfgeblich sind die in Anlage 4 des BFSG aufgef\u00fchrten Kriterien. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Unternehmens und die voraussichtlichen Kosten der erforderlichen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n Diese Ausnahme ist jedoch nicht pauschal anwendbar. Unternehmen, die sich darauf berufen m\u00f6chten, m\u00fcssen eine nachvollziehbare Abw\u00e4gung dokumentieren und im Streitfall belegen k\u00f6nnen, dass die Umsetzung der Barrierefreiheit objektiv nicht zumutbar war.<\/p>\n Dienstleister trifft zudem die Verpflichtung, eine Barrierefreiheitserkl\u00e4rung \u00f6ffentlich bereitzustellen. Dies ergibt sich aus \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG i.V.m. Anlage 3. In dieser Erkl\u00e4rung muss der aktuelle Stand der Barrierefreiheit des digitalen Angebots beschrieben werden. Zudem ist anzugeben, wie Nutzer etwaige Barrieren melden oder Kontakt aufnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierf\u00fcr ein praktisches Tool, mit dem Sie eine rechtssichere Mustererkl\u00e4rung schnell und unkompliziert erstellen k\u00f6nnen \u2013 individuell angepasst an Ihr Unternehmen.<\/p>\n Die Einhaltung der Vorgaben des BFSG ist gesetzlich verpflichtend. Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen nicht nur mit aufsichtsrechtlichen Ma\u00dfnahmen geahndet werden, sondern auch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen f\u00fchren. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf, die eigenen digitalen Angebote auf Konformit\u00e4t zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen.<\/p>\n Gleichzeitig bietet die gesetzliche Neuregelung auch Chancen: Unternehmen, die fr\u00fchzeitig in barrierefreie Gestaltung investieren, verbessern die Nutzerfreundlichkeit f\u00fcr alle Kundengruppen, erschlie\u00dfen neue M\u00e4rkte und positionieren sich als modernes, inklusives und verantwortungsbewusstes Unternehmen.<\/p>\n Mit dem Inkrafttreten des BFSG werden erstmals werden private Unternehmen verpflichtet, digitale Barrierefreiheit systematisch umzusetzen. Wer jetzt handelt, sichert sich nicht nur rechtlich ab, sondern zeigt auch gesellschaftliche Verantwortung.<\/p>\n Unsere Kanzlei unterst\u00fctzt Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung, bei der Erstellung einer gesetzeskonformen Barrierefreiheitserkl\u00e4rung sowie bei der Pr\u00fcfung Ihrer digitalen Angebote. Sprechen Sie uns an \u2013 wir beraten Sie individuell und kompetent.<\/p>\n
Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsst\u00e4rkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinie (EU) 2019\/882 \u2013 auch bekannt als \u201eEuropean Accessibility Act\u201c \u2013 in nationales Recht um.<\/em><\/p>\nZiel des Gesetzes: Gleichberechtigte Teilhabe und einheitliche Standards<\/h2>\n
Was bedeutet \u201edigitale Barrierefreiheit\u201c?<\/h2>\n
F\u00fcr wen gilt das BFSG?<\/h2>\n
Wichtige Ausnahmen im \u00dcberblick<\/h2>\n
1. Ausnahme f\u00fcr Kleinstunternehmen<\/h3>\n
2. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung<\/h3>\n
Die Barrierefreiheitserkl\u00e4rung f\u00fcr Dienstleister<\/h2>\n
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten<\/h2>\n
Fazit<\/h2>\n
Jetzt die Notwendigkeit einer Barrierefreiheitserkl\u00e4rung\u00a0pr\u00fcfen lassen!<\/b><\/h2>\n