{"id":69389,"date":"2025-07-30T05:32:13","date_gmt":"2025-07-30T03:32:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69389"},"modified":"2025-08-08T22:32:33","modified_gmt":"2025-08-08T20:32:33","slug":"praxisfall-coaches-fernusg-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/praxisfall-coaches-fernusg-bgh\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: R\u00fcckforderungsrisiken f\u00fcr Coaches \u2013 wenn Coaching-Vertr\u00e4ge unter das FernUSG fallen"},"content":{"rendered":"
Auch wenn es sich h\u00e4ufig um wirtschaftlich erfolgreiche, seri\u00f6s strukturierte Programme handelt, besteht bei vielen Vertragstypen Unsicherheit dar\u00fcber, ob eine ZFU-Zulassung erforderlich gewesen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n Um ein besseres Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die rechtliche Lage und m\u00f6gliche Handlungsoptionen zu vermitteln, stellen wir im Folgenden einen anonymisierten Praxisfall aus unserer Beratung vor.<\/p>\n Ein wirtschaftlich erfolgreicher und seri\u00f6ser Anbieter von Finanz-Coachings vertreibt seine Programme \u00fcber eine professionelle Website und einen \u00f6ffentlich sichtbaren YouTube-Kanal. Das Angebot ist didaktisch klar strukturiert, umfasst digitale Lernmodule, 1:1-Betreuung per Zoom, Feedback-Kan\u00e4le sowie begleitende Unterst\u00fctzung \u00fcber E-Mail und Messenger.<\/p>\n R\u00fcckforderungen durch Kunden sind bislang \u2013 von seltenen Einzelf\u00e4llen abgesehen \u2013 nicht erfolgt. Die Teilnehmer zeigen sich \u00fcberwiegend zufrieden, Beschwerden oder \u00f6ffentlichkeitswirksame Konflikte sind nicht bekannt. Dennoch veranlasst die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) den Anbieter, sein Gesch\u00e4ftsmodell rechtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n Nach neuerer Rechtsprechung kann ein Coachingangebot zulassungspflichtig im Sinne des FernUSG sein, wenn bestimmte Merkmale erf\u00fcllt sind \u2013 unter anderem:<\/p>\n Im vorliegenden Fall deutet vieles darauf hin, dass diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht (ZFU) liegt bisher nicht vor. Der Anbieter handelt daher proaktiv, um etwaige Rechts- und Haftungsrisiken fr\u00fchzeitig zu erfassen und abzusichern.<\/p>\n In Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei wurden folgende Ma\u00dfnahmen eingeleitet:<\/p>\n Die ZFU pr\u00fcft Coaching-Angebote nicht pauschal, sondern bewertet jeweils das konkrete Kursformat. Die folgenden Voraussetzungen m\u00fcssen f\u00fcr eine Zulassung erf\u00fcllt sein:<\/p>\n
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassungspflicht von Coaching-Angeboten nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erreichen unsere Kanzlei derzeit zahlreiche Anfragen von Coaches, die sich fragen, ob ihre bestehenden Vertr\u00e4ge angreifbar oder sogar nichtig sein k\u00f6nnten. <\/em><\/p>\nEin Praxisfall aus dem Bereich Finanz-Coaching<\/h2>\n
Warum jetzt rechtlich gehandelt wird<\/h2>\n
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Welche Risiken bestehen bei fehlender ZFU-Zulassung?<\/h2>\n
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Reaktion: Neustrukturierung und Risikoabsicherung<\/h2>\n
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ZFU-Zulassung \u2013 wann sie erforderlich ist und wie sie abl\u00e4uft<\/h2>\n
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