{"id":69351,"date":"2025-07-28T05:56:03","date_gmt":"2025-07-28T03:56:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69351"},"modified":"2025-07-28T05:59:01","modified_gmt":"2025-07-28T03:59:01","slug":"amazon-preiswerbung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-preiswerbung-2\/","title":{"rendered":"Gericht untersagt irref\u00fchrende Rabattwerbung mit durchgestrichenen Amazon-Preisen"},"content":{"rendered":"

\"\"Bei den Amazon \u201ePrime Deal Days\u201c warb der Online-Riese mit scheinbar spektakul\u00e4ren Rabatten \u2013 etwa einem Wi-Fi-Repeater, ausgezeichnet mit \u201e-19\u202f%\u201c Ersparnis und einem durchgestrichenen UVP von 259\u202f\u20ac, w\u00e4hrend der aktuelle Preis 209,99\u202f\u20ac betrug. <\/em><\/p>\n

Doch diese g\u00e4ngige Praxis der Rabattwerbung mit Streichpreisen hat nun ein gerichtliches Nachspiel: Das Landgericht (LG) M\u00fcnchen\u202fI erkl\u00e4rte am 14.07.2025 (Az. 4\u202fHK\u202fO\u202f13950\/24) Amazons Preiswerbung in mehreren F\u00e4llen f\u00fcr rechtswidrig. Online-H\u00e4ndler auf Amazon \u2013 ob der Konzern selbst oder Marketplace-Verk\u00e4ufer \u2013 riskieren demnach Abmahnungen wegen unlauterer Werbung, wenn sie weiterhin mit solchen durchgestrichenen Preisen und Prozentangaben werben.<\/em><\/p>\n

Hintergrund: Rabatte bezogen auf UVP statt auf eigenen Preis<\/h2>\n

Ausl\u00f6ser des Verfahrens war eine Aktion w\u00e4hrend der Prime Deal Days, bei der ein H\u00e4ndler (letztlich Amazon selbst) Preiserm\u00e4\u00dfigungen bewarb, ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion anzugeben. Die angepriesenen \u201e-19\u202f%\u201c Rabatt und die Streichpreise bezogen sich stattdessen auf andere Referenzwerte \u2013 teils auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, teils auf einen angeblichen \u201emittleren Verkaufspreis\u201c fr\u00fcherer Kunden auf Amazon.<\/p>\n

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fchrte diese Praxis die Kunden in die Irre: Ein Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass ein durchgestrichener Preis oder ein Prozentsatz die Reduzierung gegen\u00fcber dem eigenen fr\u00fcheren Preis des H\u00e4ndlers anzeigt. W\u00fcssten die Verbraucher, dass sich die Rabatte nur auf UVP oder Durchschnittspreise beziehen, w\u00fcrden sie die Preiswerbung weit weniger ernst nehmen. Die Verbrauchersch\u00fctzer sprachen sogar von einer \u201eunzul\u00e4ssigen Lockwerbung\u201c.<\/p>\n

Amazon verteidigt die Werbung mit externen Vergleichspreisen<\/h2>\n

Amazon argumentierte, dass die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in diesen F\u00e4llen gar nicht greife, da kein eigener fr\u00fcherer Preis gesenkt worden sei. Man habe transparent mit UVP oder Marktpreisen verglichen. Die durchgestrichene UVP sei klar als solche gekennzeichnet, und der angezeigte \u201eStatt\u201c-Preis (Durchschnitt der letzten 90 Tage) solle lediglich eine Orientierung bieten.<\/p>\n

Aus Amazons Sicht handelte es sich somit nicht um eine klassische Rabattaktion, sondern um einen zul\u00e4ssigen externen Preisvergleich \u2013 ohne Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises.<\/p>\n

Urteil: Versto\u00df gegen PAngV und Irref\u00fchrung der Verbraucher<\/h2>\n

Das LG M\u00fcnchen\u202fI folgte der Sicht der Verbraucherzentrale vollumf\u00e4nglich. Alle beanstandeten Werbema\u00dfnahmen versto\u00dfen laut Urteil gegen \u00a7\u202f11 Abs.\u202f1 PAngV und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht (\u00a7\u202f5 UWG). Entscheidend sei die Erwartung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers: Strichpreis-Werbung w\u00e4hrend Sonderaktionen wie Prime Deal Days werde unmissverst\u00e4ndlich als Preissenkungswerbung verstanden \u2013 also als Hinweis auf einen zuvor h\u00f6heren eigenen Preis.<\/p>\n

Ein durchgestrichener Preis, kombiniert mit einem roten Hinweis wie \u201e-19\u202f%\u201c, verst\u00e4rke diesen Eindruck erheblich. In einem solchen Fall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr um eine neutrale Gegen\u00fcberstellung zur UVP, sondern um eine echte Preissenkung \u2013 die zwingend den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichsma\u00dfstab erfordert.<\/p>\n

Gericht l\u00e4sst \u201eUVP\u201c-Hinweise und Mouse-over-Informationen nicht gelten<\/h2>\n

Auch Amazons Praxis, erg\u00e4nzende Infos per Mouse-over oder kleine UVP-Labels einzublenden, gen\u00fcgte dem Gericht nicht. Diese seien leicht zu \u00fcbersehen oder w\u00fcrden missverstanden. Der Verbraucher nehme die Rabattinformation spontan auf \u2013 ohne den Hinweis korrekt einordnen zu k\u00f6nnen. Damit fehle eine wesentliche Information, was die Werbung unlauter mache.<\/p>\n

Das Urteil zitiert den Europ\u00e4ischen Gerichtshof, der best\u00e4tigt hatte: Nur durch Nennung des 30-Tage-Tiefstpreises k\u00f6nne der Verbraucher objektiv \u00fcber die Erm\u00e4\u00dfigung informiert werden.<\/p>\n

Signalwirkung: Abmahnrisiken f\u00fcr alle Amazon-H\u00e4ndler<\/h2>\n

Die Entscheidung betrifft nicht nur Amazon selbst, sondern s\u00e4mtliche H\u00e4ndler auf der Plattform, die mit \u00e4hnlichen Streichpreis-Rabatten werben. Zwar gestaltet Amazon die Preisdarstellung zentral, doch jeder einzelne Verk\u00e4ufer haftet f\u00fcr unlautere Angaben in seinem Angebot.<\/p>\n

Das bedeutet: Auch wenn das System durch Amazon vorgegeben wird, k\u00f6nnen Konkurrenten oder Verb\u00e4nde einzelne Marketplace-H\u00e4ndler abmahnen. Solche Verfahren sind zeit- und kostenintensiv \u2013 H\u00e4ndler sollten daher ihre Preiswerbung genau pr\u00fcfen.<\/p>\n

FAQ: Rechtssichere Rabattwerbung auf Amazon<\/h2>\n

Wann darf ich auf Amazon mit einem durchgestrichenen Preis werben?<\/h3>\n

Nur wenn der durchgestrichene Preis tats\u00e4chlich ein von Ihnen selbst verlangter Preis ist \u2013 und zwar der niedrigste Gesamtpreis, den Sie in den letzten 30 Tagen vor Beginn der Rabattaktion f\u00fcr das Produkt verlangt haben. Andernfalls handelt es sich um eine unzul\u00e4ssige Irref\u00fchrung nach \u00a7\u202f11 Abs.\u202f1 PAngV i.V.m. \u00a7\u202f5 UWG.<\/p>\n

Kann ich weiterhin mit der UVP des Herstellers werben?<\/h3>\n

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die UVP darf nicht wie ein Sonderpreis dargestellt werden. Vermeiden Sie Prozentangaben (\u201e-20\u202f%\u201c) oder auff\u00e4llige Gestaltungen (z.\u202fB. rote Preise oder Schlagworte wie \u201enur heute\u201c). Die UVP muss deutlich und verst\u00e4ndlich als reiner Vergleichspreis erkennbar sein.<\/p>\n

Was sollte ich bei der Verwendung von \u201eStatt-Preisen\u201c im Amazon-Backend beachten?<\/h3>\n

Tragen Sie in das Feld f\u00fcr \u201eStatt-Preis\u201c nur dann einen Wert ein, wenn dieser dem tats\u00e4chlichen 30-Tage-Tiefstpreis entspricht. Andernfalls besteht das Risiko, dass Amazon automatisch einen Streichpreis anzeigt, der rechtlich problematisch ist. Pr\u00fcfen Sie regelm\u00e4\u00dfig, welche Preisangaben bei Ihrem Angebot \u00f6ffentlich erscheinen.<\/p>\n

Wie kann ich auf Preisaktionen (z.\u202fB. Black Friday) rechtssicher hinweisen?<\/h3>\n

Wenn Sie eine echte Preisreduktion anbieten, sollte der alte Preis mit Datum transparent angegeben werden. Beispiel: \u201eBisheriger Preis bis 01.10.2025: 99\u202f\u20ac\u201c \u2192 Aktionspreis: 79\u202f\u20ac\u201c. So schaffen Sie Klarheit und vermeiden Irref\u00fchrung.<\/p>\n

Ich kann den 30-Tage-Tiefstpreis auf Amazon nicht anzeigen lassen \u2013 was tun?<\/h3>\n

Solange Amazon keine rechtskonforme L\u00f6sung anbietet, sollten Sie auf optisch auff\u00e4llige Rabattdarstellungen verzichten. Alternativ k\u00f6nnen Sie im Beschreibungstext sachlich auf die Preisentwicklung eingehen oder vor\u00fcbergehend keine Aktionspreise ausweisen, bis eine rechtssichere Darstellung technisch m\u00f6glich ist.<\/p>\n

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Vorgaben halte?<\/h3>\n

Sie riskieren eine Abmahnung durch Wettbewerber oder Verb\u00e4nde wegen irref\u00fchrender Werbung. Diese kann Unterlassungsanspr\u00fcche, Vertragsstrafen und Rechtsverfolgungskosten nach sich ziehen. Auch Ordnungsgelder bei gerichtlichen Verst\u00f6\u00dfen sind m\u00f6glich \u2013 im Amazon-Fall drohten bis zu 250.000\u202f\u20ac.<\/p>\n

Gibt es aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage?<\/h3>\n

Das Urteil des LG M\u00fcnchen I ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig \u2013 Amazon hat Berufung eingelegt. Dennoch gilt bis zur Entscheidung durch h\u00f6here Instanzen die derzeitige Auslegung durch die Gerichte. H\u00e4ndler sollten sich daher auf die aktuelle Rechtslage einstellen und ihre Preiswerbung entsprechend anpassen.<\/p>\n

Fazit: Transparenz zahlt sich aus \u2013 rechtlich und wirtschaftlich<\/h2>\n

Das Urteil aus M\u00fcnchen zeigt deutlich: Streichpreise und Rabattangaben m\u00fcssen klar und korrekt sein. Wer Verbraucher mit vermeintlichen Nachl\u00e4ssen in die Irre f\u00fchrt, riskiert teure Abmahnungen \u2013 und verliert das Vertrauen seiner Kunden. Wer dagegen ehrlich kommuniziert, sch\u00fctzt nicht nur sich selbst, sondern st\u00e4rkt auch seine Marke. Denn echte Rabatte \u00fcberzeugen \u2013 Scheinrabatte schaden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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