BGH: Online-Coachings ohne ZFU-Zulassung nichtig \u2013 Was Coaches jetzt tun m\u00fcssen<\/a><\/strong><\/li>\n<\/ul>\nEin Thema r\u00fcckt dabei wieder besonders in den Fokus: die Pflicht zur Zulassung von Fernunterricht nach dem FernUSG durch die ZFU (Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht).<\/p>\n
Coaches fragen sich: Falle ich mit meinem Videokurs oder meinem 1:1-Mentoring jetzt auch unter die ZFU-Pflicht? Was darf ich noch anbieten \u2013 und wie?<\/p>\n
Wir geben in diesem Beitrag einen \u00dcberblick \u00fcber die aktuelle Rechtslage und beantworten die dr\u00e4ngendsten Fragen unserer Mandanten.<\/p>\n
Vorab: LHR hat eine klare Position und vertritt ausschlie\u00dflich Anbieter von Coaching-Leistungen. Keine Kunden, die aufgrund des BGH-Urteils nach Erhalt aller Leistungen \u00a0jetzt auf einmal ihr Geld zur\u00fcckhaben wollen<\/strong>.<\/p>\nWas ist neu?<\/h2>\n
Das BGH-Urteil hat keine neuen Ma\u00dfst\u00e4be zur ZFU-Pflicht gesetzt \u2013 aber es hat ein altes Problem zur\u00fcck auf die Agenda gebracht: Wenn Vertr\u00e4ge nicht rechtssicher gestaltet sind, fallen sie schneller als gedacht.<\/p>\n
Die zentrale Frage f\u00fcr Coaches: Handelt es sich bei meinem Angebot um \u201eFernunterricht\u201c im Sinne des FernUSG \u2013 und damit um ein zulassungspflichtiges Angebot?<\/p>\n
Das ist juristisch komplizierter, als es klingt. Es kommt nicht nur auf die Formate (Video, Live, Chat etc.) an, sondern auf deren Kombination, Abfolge und Zielsetzung.<\/p>\n
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FAQ: Die wichtigsten Fragen zur ZFU-Pflicht bei Coachingangeboten<\/h2>\n