{"id":69254,"date":"2025-07-16T03:51:17","date_gmt":"2025-07-16T01:51:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69254"},"modified":"2025-08-05T17:55:26","modified_gmt":"2025-08-05T15:55:26","slug":"coachingvertrag-bgh-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/coachingvertrag-bgh-nichtig\/","title":{"rendered":"BGH: Online-Coachings ohne ZFU-Zulassung nichtig \u2013 Was Coaches jetzt tun m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"

\"\"Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109\/24<\/a>) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Online-Coaching-Vertr\u00e4ge ohne Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht (ZFU) nichtig sind.<\/i><\/p>\n

Selbst wenn die Teilnehmer Unternehmer sind.\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n

<\/i>Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Coaching-Markt und stellt zahlreiche Gesch\u00e4ftsmodelle strukturell in Frage.\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n

Andererseits ist jetzt nicht jeder Coaching-Vertrag nichtig. Der Teufel steckt, wievso oft, im Detail.<\/i><\/strong><\/i><\/p>\n

Hintergrund der Entscheidung<\/h2>\n

Dem Urteil lag ein Vertrag \u00fcber ein mehrmonatiges Online-Coaching-Programm zugrunde, das unter anderem aus Videomodulen, Aufgabenstellungen, Gruppen-Calls und pers\u00f6nlichem Feedback bestand. Der Kl\u00e4ger war selbstst\u00e4ndiger Unternehmer und forderte die R\u00fcckzahlung des Coachinghonorars mit der Begr\u00fcndung, dass das Programm als Fernunterricht im Sinne des \u00a7 1 FernUSG<\/a> einzustufen und mangels ZFU-Zulassung nichtig sei.<\/p>\n

Der BGH best\u00e4tigte die Vorinstanzen und stellte klar, dass ein solches Programm tats\u00e4chlich den Kriterien des Fernunterrichts im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) entspricht. Ma\u00dfgeblich sei, dass eine strukturierte Vermittlung von Kenntnissen erfolge, eine Lernkontrolle vorgesehen sei und der Unterricht vollst\u00e4ndig in r\u00e4umlicher Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer stattfinde.<\/p>\n

Die Folge: Der Vertrag ist nach \u00a7 7 FernUSG<\/a> nichtig \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt<\/b>.
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Kernaussagen des Urteils<\/h2>\n