{"id":69148,"date":"2025-06-19T06:11:07","date_gmt":"2025-06-19T04:11:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69148"},"modified":"2025-06-19T06:16:21","modified_gmt":"2025-06-19T04:16:21","slug":"linkedin-uwg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/linkedin-uwg\/","title":{"rendered":"OLG Dresden: LinkedIn-Kommentare als Wettbewerbsversto\u00df \u2013 Was erlaubt ist \u2013 und was nicht"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69153 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/LinkedIn-UWG-414x414.png\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/LinkedIn-UWG-414x414.png 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/LinkedIn-UWG-620x620.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/LinkedIn-UWG-207x207.png 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/LinkedIn-UWG-768x768.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/LinkedIn-UWG.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>LinkedIn ist l\u00e4ngst mehr als eine Karriereplattform. <\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr viele Unternehmen ist es ein Ort, um Projekte zu pr\u00e4sentieren, Branchenwissen zu teilen \u2013 und: sich im besten Licht zu zeigen. <\/em><\/p>\n<p><em>Was h\u00e4ufig \u00fcbersehen wird: Wer dort in Kommentaren eigene Produkte bewirbt, dabei aber gleichzeitig ein Konkurrenzprodukt schlechtredet, kann gegen das Wettbewerbsrecht versto\u00dfen. <\/em><\/p>\n<p><em>Genau das hatte ein Oberlandesgericht Dresden\u00a0in einem aktuellen Urteil zu entscheiden \u2013 und stellte klar: Auch in Kommentarspalten gilt das UWG.<\/em><\/p>\n<h2>Der Fall: Werbung im fremden Umfeld<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt war ein LinkedIn-Beitrag eines Fachportals \u00fcber ein neues Verfahren im Bereich des industriellen Recyclings. In den Kommentaren meldete sich ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines anderen Unternehmens zu Wort.<\/p>\n<p>Er erkl\u00e4rte, das beschriebene Verfahren geh\u00f6re bei ihm \u201eseit Ewigkeiten zum Tagesgesch\u00e4ft\u201c und sei \u201eabsoluter Stand der Technik\u201c. Erg\u00e4nzend verwies er auf eine Website mit \u201esachlichem Content\u201c \u2013 tats\u00e4chlich aber handelte es sich um eine Produktseite seines eigenen Unternehmens. Ein weiterer Kommentar eines Mitarbeiters brachte es auf die Formel: \u201eHier wird das Rad wiederholt neu erfunden.\u201c<\/p>\n<p>Das Ergebnis: Kritik am Verfahren, Eigenwerbung im fremden Beitrag \u2013 und ein gerichtlicher Streit \u00fcber die Grenzen zul\u00e4ssiger Werbung.<\/p>\n<h2>Erstinstanzlich abgewiesen \u2013 mit bemerkenswerter Begr\u00fcndung<\/h2>\n<p>Das erstinstanzliche Gericht lie\u00df die beanstandeten Kommentare durchgehen. Die Begr\u00fcndung: Es handele sich lediglich um eine fachliche Auseinandersetzung. Zudem sei nicht bewiesen, dass sich die Kommentare \u00fcberhaupt auf das konkrete Projekt des Mitbewerbers bezogen h\u00e4tten. Auch der Link sei \u2013 so das Gericht \u2013 eher informativer Natur.<\/p>\n<p>Die Entscheidung lie\u00df wesentliche Zusammenh\u00e4nge au\u00dfer Acht: etwa die unmittelbare Platzierung des Kommentars unter dem Beitrag \u00fcber das Forschungsprojekt, den werblichen Kontext des Verlinkungsziels oder die Formulierungen selbst.<\/p>\n<h2>Korrektur in der Berufung: Werbung plus Herabsetzung = unlauter<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Dresden entschied klar anders \u2013 und damit konsequent im Sinne des UWG (OLG Dresden, Urteil v. 17.06.2025, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20U%201613\/24\" title=\"OLG Dresden, 17.06.2025 - 14 U 1613\/24: LinkedIn-Kommentare als Wettbewerbsversto&szlig;\">14 U 1613\/24<\/a>):<\/p>\n<p>Die Kommentierung war vergleichende Werbung, weil ein unmittelbarer Bezug zum Projekt des Mitbewerbers bestand und zugleich das eigene Verfahren als \u00fcberlegen dargestellt wurde (\u00a7\u202f6 Abs.\u202f1 UWG).<\/p>\n<p>Die Werbung war unlauter, weil das Konkurrenzprojekt nicht sachlich eingeordnet, sondern pauschal als \u00fcberfl\u00fcssig dargestellt wurde (\u00a7\u202f6 Abs.\u202f2 Nr.\u202f5 UWG). Die Verlinkung auf die eigene Produktseite entlarvte den Kommentar als gezielte Absatzf\u00f6rderung \u2013 auch wenn sie im Gewand eines Fachbeitrags daherkam.<\/p>\n<p>Besonders \u00fcberzeugend: Das Gericht betonte, dass es nicht auf die subjektive Absicht des Kommentierenden, sondern auf die Sicht eines verst\u00e4ndigen Lesers ankommt. Und f\u00fcr diesen war der Zweck klar: Das eigene Angebot als \u00fcberlegene Alternative pr\u00e4sentieren \u2013 zulasten eines konkret benannten Wettbewerbers.<\/p>\n<h2>LinkedIn ist kein lauterkeitsfreier Raum<\/h2>\n<p>Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz. Denn gerade auf Plattformen wie LinkedIn werden Grenzen zwischen Meinung, Information und Werbung bewusst verwischt. Kommentare erscheinen harmlos \u2013 doch wer dabei subtil auf eigene Leistungen hinweist, betreibt regelm\u00e4\u00dfig Werbung. Sobald dann auch noch die Konkurrenz abgewertet wird, ist die Schwelle zur Unzul\u00e4ssigkeit schnell \u00fcberschritten.<\/p>\n<h2>Wer im gesch\u00e4ftlichen Kontext auf LinkedIn postet oder kommentiert, sollte sich bewusst sein:<\/h2>\n<ul>\n<li>Auch Kommentare k\u00f6nnen gesch\u00e4ftliche Handlungen sein.<\/li>\n<li>Ein Verweis auf eigene Leistungen oder Produkte kann Werbung darstellen.<\/li>\n<li>Eine Abwertung von Konkurrenzprojekten kann unzul\u00e4ssig sein, insbesondere wenn sie pauschal erfolgt oder sich als \u201ebesseres Angebot\u201c in Szene setzt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Handlungsempfehlung: Was betroffene Unternehmen tun k\u00f6nnen<\/h2>\n<p>Unternehmen, die auf LinkedIn (oder anderen Plattformen) Ziel solcher Kommentare werden, sind dem nicht schutzlos ausgeliefert. Im Gegenteil: Das UWG bietet klare Handlungsoptionen, etwa:<\/p>\n<ul>\n<li>Abmahnung und Unterlassungsverlangen bei unlauterer Werbung oder Herabsetzung.<\/li>\n<li>Einstweilige Verf\u00fcgung, um rechtswidrige Kommentare kurzfristig l\u00f6schen zu lassen.<\/li>\n<li>Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche, wenn ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder droht.<\/li>\n<li>Klarstellung der Rechtslage gegen\u00fcber Plattformbetreibern, um das Entfernen der Inhalte zu erreichen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zugleich gilt: Wer selbst im gesch\u00e4ftlichen Umfeld kommentiert, sollte darauf achten, nicht in wettbewerbsrechtliches Glatteis zu geraten. Denn anders als im Privatprofil k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen aus einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerprofil heraus dem Unternehmen unmittelbar zugerechnet werden \u2013 mit allen Folgen.<\/p>\n<h2>Fazit: Auch Kommentarspalten unterliegen dem Lauterkeitsrecht<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein wichtiges Signal: Auch spontane LinkedIn-Kommentare k\u00f6nnen Werbung sein. Und wo geworben wird, gelten die Spielregeln des Wettbewerbsrechts. Unternehmen sind gut beraten, sich gegen gezielte Abwertung zu wehren \u2013 und selbst mit werblichen Aussagen in sozialen Netzwerken vorsichtig umzugehen.<\/p>\n<p>Fairer Wettbewerb gilt \u00fcberall \u2013 auch zwischen den Zeilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>LinkedIn ist l\u00e4ngst mehr als eine Karriereplattform. F\u00fcr viele Unternehmen ist es ein Ort, um Projekte zu pr\u00e4sentieren, Branchenwissen zu teilen \u2013 und: sich im besten Licht zu zeigen. Was h\u00e4ufig \u00fcbersehen wird: Wer dort in Kommentaren eigene Produkte bewirbt, dabei aber gleichzeitig ein Konkurrenzprodukt schlechtredet, kann gegen das Wettbewerbsrecht versto\u00dfen. Genau das hatte ein [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[264,3015,20683],"class_list":["post-69148","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-uwg","tag-wettbewerbsrecht","tag-linkedin","topic_category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69148","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=69148"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69148\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":69158,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69148\/revisions\/69158"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=69148"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=69148"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=69148"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}