{"id":69075,"date":"2025-06-02T06:42:56","date_gmt":"2025-06-02T04:42:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69075"},"modified":"2025-06-02T17:16:18","modified_gmt":"2025-06-02T15:16:18","slug":"abmahnung-kundenbewertungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/abmahnung-kundenbewertungen\/","title":{"rendered":"Abmahnungen wegen Kundenbewertungen: Warum eine vorschnelle Unterlassungserkl\u00e4rung zur teuren Vertragsfalle wird"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69078 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Kundenbewertung-Abmahnung-414x414.png\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Kundenbewertung-Abmahnung-414x414.png 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Kundenbewertung-Abmahnung-620x620.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Kundenbewertung-Abmahnung-207x207.png 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Kundenbewertung-Abmahnung-768x768.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/Kundenbewertung-Abmahnung.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs mahnt derzeit verst\u00e4rkt Unternehmen ab, die auf ihrer Website Kundenbewertungen darstellen, ohne hinreichend dar\u00fcber zu informieren, ob und wie diese auf Echtheit \u00fcberpr\u00fcft wurden. <\/em><\/p>\n<p><em>Die rechtliche Grundlage bildet \u00a7\u202f5b Abs.\u202f3 UWG. Auf den ersten Blick scheint es sich lediglich um eine \u00fcberschaubare Informationspflicht zu handeln \u2013 tats\u00e4chlich aber drohen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen.<\/em><\/p>\n<h2>Reine Informationspflicht \u2013 aber voll abmahnf\u00e4hig<\/h2>\n<p>\u00a7\u202f5b Abs.\u202f3 UWG verpflichtet Unternehmen nicht dazu, Bewertungen tats\u00e4chlich auf ihre Echtheit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Vielmehr verlangt die Vorschrift lediglich eine Information dar\u00fcber, ob und \u2013 wenn ja \u2013 wie eine solche Pr\u00fcfung erfolgt. Es handelt sich also nicht um eine klassische Handlungspflicht, sondern um eine transparenzbezogene Informationspflicht.<\/p>\n<p>Gerade diese scheinbare Harmlosigkeit macht die Regelung so gef\u00e4hrlich: Die Rechtslage ist klar, die Norm leicht auffindbar und f\u00fcr jedermann \u00fcber eine einfache Internetrecherche erschlie\u00dfbar. Verst\u00f6\u00dfe sind deshalb nicht nur rechtlich relevant, sondern auch besonders leicht nachweisbar \u2013 und damit ein gefundenes Fressen f\u00fcr die Konkurrenz.<\/p>\n<h2>Handlungspflicht bei der Bezeichnung als \u201eKundenbewertung\u201c<\/h2>\n<p>Noch brisanter wird es, wenn die Bewertungen ausdr\u00fccklich als \u201eKundenbewertungen\u201c, \u201eKundenstimmen\u201c oder vergleichbar bezeichnet werden. Denn dann greift eine weitere Vorschrift: Nr.\u202f23b des Anhangs zu \u00a7\u202f3 Abs.\u202f3 UWG. Danach handelt unlauter, wer behauptet, dass Bewertungen von tats\u00e4chlichen Nutzern stammen, ohne angemessene und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberpr\u00fcfung getroffen zu haben.<\/p>\n<p>Damit entsteht eine echte Handlungspflicht. Es reicht dann nicht mehr, lediglich \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pr\u00fcfma\u00dfnahme zu informieren. Die gesetzgeberische Konstruktion wirkt auf den ersten Blick widerspr\u00fcchlich: Einerseits reicht in \u00a7\u202f5b Abs.\u202f3 UWG die Information, andererseits l\u00f6st eine bestimmte sprachliche Gestaltung (\u201eKundenbewertung\u201c) eine tats\u00e4chliche Pr\u00fcfpflicht aus. Diese Feinheit ist f\u00fcr Laien kaum durchschaubar \u2013 juristisch aber hochrelevant.<\/p>\n<h2>Die Unterlassungserkl\u00e4rung: Ein gef\u00e4hrlicher Vertrag<\/h2>\n<p>In den Abmahnungen der Wettbewerbszentrale findet sich regelm\u00e4\u00dfig eine vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung. Die Zahlung einer vergleichsweise geringen Kostenpauschale in H\u00f6he von 374,50\u202f\u20ac (inkl. MwSt.) erscheint vielen als pragmatische L\u00f6sung. Doch dieser Eindruck t\u00e4uscht: Mit der Abgabe der Erkl\u00e4rung wird ein dauerhaft bindender Unterlassungsvertrag geschlossen \u2013 inklusive Vertragsstrafeversprechen.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale ist daf\u00fcr bekannt, die Einhaltung solcher Vertr\u00e4ge konsequent zu \u00fcberwachen. Selbst kleine oder technische Fehler k\u00f6nnen zu einer Vertragsstrafe im Bereich von 5.000\u202f\u20ac oder mehr f\u00fchren. Bei reinen Informationspflichten ist die Lage besonders kritisch: Da die Vorschrift und ihr Anwendungsbereich einfach nachzuvollziehen sind, lassen sich Verst\u00f6\u00dfe schnell feststellen und belegen \u2013 mit entsprechenden Folgen.<\/p>\n<h2>Privilegierungen? Nicht bei der Wettbewerbszentrale!<\/h2>\n<p>Nach der UWG-Reform 2022 (Omnibus-Richtlinie) enth\u00e4lt das Gesetz gewisse Privilegierungen f\u00fcr Kleinstunternehmen und KMU, wenn diese erstmalig gegen gesetzliche Informationspflichten versto\u00dfen (\u00a7\u202f13a Abs.\u202f4 UWG). Danach d\u00fcrfen Mitbewerber bei Bagatellverst\u00f6\u00dfen keine Unterlassungsvereinbarung \u00a0und keine Abmahnkosten geltend machen.<\/p>\n<p>Aber: Diese Privilegierung gilt ausschlie\u00dflich f\u00fcr Mitbewerber im Sinne des \u00a7\u202f8 Abs.\u202f3 Nr.\u202f1 UWG. Die Wettbewerbszentrale f\u00e4llt als qualifizierter Wirtschaftsverband unter \u00a7\u202f8 Abs.\u202f3 Nr.\u202f2 UWG \u2013 und ist daher von der Beschr\u00e4nkung nicht erfasst.<\/p>\n<p>Das bedeutet: Selbst bei erstmaligen Bagatellverst\u00f6\u00dfen darf die Wettbewerbszentrale vertragsstrafebewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen fordern und Kosten geltend machen. Die h\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Hoffnung auf eine Art gesetzgeberischen \u201eWelpenschutz\u201c greift also gerade bei diesen Abmahnungen nicht.<\/p>\n<p>Zudem ist in vielen F\u00e4llen \u2013 insbesondere bei der Bezeichnung als \u201eKundenbewertung\u201c \u2013 ohnehin nicht nur von einer Informationspflichtverletzung, sondern von einer wesentlichen Irref\u00fchrung im Sinne des \u00a7\u202f5 UWG bzw. eines Versto\u00dfes gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des \u00a7\u202f3a UWG auszugehen. In diesen F\u00e4llen entf\u00e4llt jede denkbare Privilegierung ohnehin.<\/p>\n<h2>Handlungsempfehlung<\/h2>\n<p>Unternehmen sollten den eigenen Webauftritt sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen. Bewertungen d\u00fcrfen nicht unkommentiert \u00fcbernommen oder dargestellt werden. Sobald Ausdr\u00fccke wie \u201eKundenbewertungen\u201c oder \u201eKundenstimmen\u201c verwendet werden, m\u00fcssen angemessene Pr\u00fcfma\u00dfnahmen implementiert oder die Formulierung angepasst werden.<\/p>\n<p>Wer eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erh\u00e4lt, sollte keinesfalls vorschnell zahlen oder unterschreiben. Stattdessen ist eine rechtliche Pr\u00fcfung des Vorwurfs und der vorgelegten Unterlassungserkl\u00e4rung geboten. In vielen F\u00e4llen ist eine modifizierte Unterlassungserkl\u00e4rung angezeigt, um das Risiko sp\u00e4terer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Was wie eine harmlose Informationspflicht aussieht, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als rechtlich komplexes und risikobehaftetes Spielfeld. Die klare Rechtslage, die niedrige Nachweisbarkeit und das konsequente Vorgehen der Wettbewerbszentrale machen Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7\u202f5b Abs.\u202f3 UWG zu einem echten Kostenrisiko.<\/p>\n<p>Durch die Kombination von Informations- und Handlungspflichten \u2013 abh\u00e4ngig von der Wortwahl \u2013 entsteht zudem eine gesetzgeberische Fallkonstellation, die juristisch differenziert betrachtet werden muss. Wer hier voreilig unterschreibt, geht ein unn\u00f6tiges und dauerhaftes Risiko ein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs mahnt derzeit verst\u00e4rkt Unternehmen ab, die auf ihrer Website Kundenbewertungen darstellen, ohne hinreichend dar\u00fcber zu informieren, ob und wie diese auf Echtheit \u00fcberpr\u00fcft wurden. Die rechtliche Grundlage bildet \u00a7\u202f5b Abs.\u202f3 UWG. 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