{"id":69059,"date":"2025-05-28T08:06:04","date_gmt":"2025-05-28T06:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69059"},"modified":"2025-05-28T08:06:04","modified_gmt":"2025-05-28T06:06:04","slug":"fake-bewertungen-25000-ordnungsgeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/fake-bewertungen-25000-ordnungsgeld\/","title":{"rendered":"Fake-Bewertungen: LG D\u00fcsseldorf verh\u00e4ngt 25.000\u202f\u20ac Ordnungsgeld"},"content":{"rendered":"

\"\"Ein Online-H\u00e4ndler ist zu 25.000\u202f\u20ac Ordnungsgeld verurteilt worden, weil er trotz gerichtlichem Verbot weiter mit gef\u00e4lschten Kundenbewertungen warb. Dieser aktuelle Fall des Landgerichts D\u00fcsseldorf verdeutlicht, wie riskant der Einsatz von Fake-Bewertungen ist und wie effektiv sich Wettbewerber dagegen wehren k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n

Im Mai 2025 entschied das LG D\u00fcsseldorf per Beschluss, gegen die Schuldnerin \u2013 ein konkurrierendes Unternehmen \u2013 ein Ordnungsgeld von 25.000\u202f\u20ac zu verh\u00e4ngen. Der Grund: Sie hatte trotz einer bestehenden einstweiligen Verf\u00fcgung weiterhin mit nicht authentischen Bewertungen auf ProvenExpert und Trustpilot geworben. <\/em><\/p>\n

Zuvor hatte das Gericht jener Firma per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, mit Kundenrezensionen zu werben, die nicht von echten Kunden stammen. Dennoch wurden Anfang September 2023 drei der f\u00fcnf untersagten ProvenExpert-Bewertungen immer noch angezeigt und wenig sp\u00e4ter fand man auf Trustpilot weitere fragw\u00fcrdige Rezensionen. <\/em><\/p>\n

Diese Verst\u00f6\u00dfe gegen das gerichtliche Verbot hatten nun empfindliche Konsequenzen.<\/em><\/p>\n

Fake-Bewertungen als Wettbewerbsversto\u00df<\/h2>\n

Aus juristischer Sicht sind gef\u00e4lschte Bewertungen kein Kavaliersdelikt, sondern ein klarer Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stuft solche Praktiken als unlauter ein, da sie den Wettbewerb verzerren und Verbraucher t\u00e4uschen. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch die sogenannte Schwarze Liste (Anhang zu \u00a7\u202f3 Abs.\u202f3 UWG) klargestellt, dass Fake-Bewertungen verboten sind.<\/p>\n

So ist es gem\u00e4\u00df Nr.\u202f23c UWG-Anhang ausdr\u00fccklich unzul\u00e4ssig, gef\u00e4lschte Bewertungen oder Empfehlungen in Auftrag zu geben oder zu verbreiten, ebenso wenig darf man gem\u00e4\u00df Nr.\u202f23b UWG-Anhang Bewertungen verwenden, ohne angemessene Ma\u00dfnahmen zur Echtheitspr\u00fcfung zu treffen. Mit anderen Worten: Wer im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Kundenbewertungen wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen.<\/p>\n

Gerichte werten die Ver\u00f6ffentlichung solcher Rezensionen als Werbema\u00dfnahme des Unternehmens. Das Oberlandesgericht (OLG) D\u00fcsseldorf hat hierzu eine deutliche Sprache gefunden: Bereits die Bereitstellung und Freischaltung von Kundenbewertungen auf der eigenen Profilseite \u2013 wie etwa bei ProvenExpert \u2013 stellt eine gesch\u00e4ftliche Handlung dar und bedeutet, dass sich der Anbieter diese Inhalte \u201ezu Eigen macht\u201c.<\/p>\n

Das Unternehmen ist also f\u00fcr die Inhalte der Bewertungen verantwortlich, selbst wenn diese formal von Dritten abgegeben wurden. Dementsprechend liegt in gef\u00e4lschten oder erkauften Positiv-Bewertungen ein Wettbewerbsversto\u00df, weil Verbraucher \u00fcber die tats\u00e4chliche Qualit\u00e4t der Produkte oder Leistungen in die Irre gef\u00fchrt werden. Die Rechtsprechung stellt hierbei den Verbraucherschutz in den Vordergrund: Unwahre Lobeshymnen d\u00fcrfen nicht dazu f\u00fchren, dass Kunden eine falsche Vorstellung von einem Angebot erhalten \u2013 das w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Verzerrung des Marktgeschehens.<\/p>\n

Vorgehen gegen gef\u00e4lschte Kundenbewertungen<\/h2>\n

Was k\u00f6nnen betroffene Unternehmen praktisch tun, wenn ein Mitbewerber sich mit falschen Bewertungen einen unlauteren Vorteil verschafft?<\/p>\n

Zun\u00e4chst sollte z\u00fcgig Beweismaterial gesichert werden: Screenshots der verd\u00e4chtigen Rezensionen, Dokumentation ungew\u00f6hnlicher Bewertungsmuster und Indizien f\u00fcr die F\u00e4lschung. Im geschilderten Fall fielen z.B. ein sprunghafter Anstieg positiver Bewertungen innerhalb kurzer Zeit und auff\u00e4llige sprachliche Muster auf. Manche Bewertungen waren in perfekter Rechtschreibung verfasst, gaben inhaltlich jedoch keinen Sinn und beschrieben sogar Produktmerkmale, die es gar nicht gab.<\/p>\n

Solche Auff\u00e4lligkeiten k\u00f6nnen starke Indizien daf\u00fcr sein, dass die Bewertungen erkauft oder automatisiert (etwa per KI) erstellt wurden.<\/p>\n

Der n\u00e4chste Schritt ist meist eine Abmahnung an den Wettbewerber. Darin wird dieser aufgefordert, die irref\u00fchrende Werbung mit den fraglichen Bewertungen umgehend zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Reagiert der Konkurrent nicht einsichtig oder verweigert er die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserkl\u00e4rung, sollte nicht gez\u00f6gert werden, den Rechtsweg zu beschreiten. In der Praxis bietet sich hier insbesondere eine einstweilige Verf\u00fcgung an, um schnell f\u00fcr klare Verh\u00e4ltnisse zu sorgen.<\/p>\n

Aufgrund der Dringlichkeit im Wettbewerbsrecht kann ein solcher Eilantrag sehr z\u00fcgig zum Erfolg f\u00fchren \u2013 im Fall der LG-D\u00fcsseldorf-Entscheidung wurde die Verf\u00fcgung bereits am Tag nach Antragstellung erlassen. Nach einem Widerspruch der Gegenseite best\u00e4tigte das Landgericht das Verbot anschlie\u00dfend auch in einem Urteil vom 10.11.2023 (Az. 38 O 176\/23<\/a>). Wichtig ist, rasch zu handeln.<\/p>\n

Beweislast und Erfolgsaussichten<\/h2>\n

Ein zentrales Thema bei Auseinandersetzungen um Fake-Bewertungen ist die Beweisf\u00fchrung. Oft wei\u00df nur der \u201eerwischte\u201c Mitbewerber, ob die Rezensionen echt sind oder nicht, w\u00e4hrend der angreifende Konkurrent au\u00dferhalb des fremden Unternehmens steht. Die gute Nachricht: Deutsche Gerichte haben Wege gefunden, diese Beweish\u00fcrde fair zu verteilen.<\/p>\n

Zun\u00e4chst muss der antragstellende Unternehmer einige greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr die F\u00e4lschung vorlegen \u2013 zum Beispiel die erw\u00e4hnten inhaltlichen oder statistischen Auff\u00e4lligkeiten. Gelingt dies, kehrt sich die Situation teilweise um: Der beschuldigte Bewertungsnutzer tr\u00e4gt eine sekund\u00e4re Darlegungslast. Er muss dem Gericht nun substantiiert darlegen und nachweisen, dass die strittigen Bewertungen authentisch sind. Dazu geh\u00f6rt insbesondere, dass er konkrete Informationen zu den Rezensenten liefert.<\/p>\n

In der Praxis bedeutet das etwa, Namen und Kontaktdaten der angeblichen Kunden zu benennen, Dokumente f\u00fcr tats\u00e4chliche Kaufgesch\u00e4fte vorzulegen oder interne Nachforschungen zur Echtheit der Bewertungen offenzulegen.<\/p>\n

Gerade dieser Nachweis f\u00e4llt den Rechtsverletzern erfahrungsgem\u00e4\u00df schwer \u2013 denn wo nichts Echtes ist, l\u00e4sst sich Authentizit\u00e4t kaum belegen. So verlangte das OLG D\u00fcsseldorf in einem Fall von dem beklagten Unternehmen (dort einer Anwaltskanzlei), Ross und Reiter der Bewertungen offenzulegen. Die Kanzlei hatte argumentiert, man kenne die Rezensenten nicht oder d\u00fcrfe ihre Identit\u00e4t aus Vertraulichkeitsgr\u00fcnden nicht preisgeben \u2013 doch das lie\u00df das Gericht nicht gelten. Blo\u00dfe Ausfl\u00fcchte sch\u00fctzen den Verletzer also nicht: Kann er keine nachpr\u00fcfbaren Angaben zur Echtheit jeder Bewertung machen, spricht der Anschein gegen ihn.<\/p>\n

Unter diesen Umst\u00e4nden stehen die Erfolgsaussichten f\u00fcr den antragstellenden Wettbewerber sehr gut, eine Unterlassungsverf\u00fcgung zu erwirken. Die aktuelle Entscheidungspraxis \u2013 insbesondere die klare Linie des OLG D\u00fcsseldorf \u2013 zeigt, dass Gerichte Fake-Bewertungen strikt ahnden und im Zweifel zugunsten des fairen Wettbewerbs und der Verbraucher entscheiden.<\/p>\n

Die Rolle der Vorinstanzen: OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt strenge Linie<\/h2>\n

Im beschriebenen Fall war die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf ein wichtiger Meilenstein, bevor es schlie\u00dflich zum Ordnungsgeld kam. Die einstweilige Verf\u00fcgung des LG D\u00fcsseldorf gegen die Fake-Bewertungen wurde in zweiter Instanz vom OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 23.05.2024 (Az. I-20 U 135\/23) vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt \u2013 die Berufung der Gegenseite blieb erfolglos.<\/p>\n

Damit hat das Oberlandesgericht unmissverst\u00e4ndlich klargemacht, dass Werbung mit \u201egekauften\u201c Bewertungen wettbewerbswidrig ist. In seinem Urteil betonte das OLG mehrere Kernpunkte, die f\u00fcr zuk\u00fcnftige F\u00e4lle Ma\u00dfst\u00e4be setzen:<\/p>\n