{"id":69017,"date":"2025-05-13T07:08:54","date_gmt":"2025-05-13T05:08:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69017"},"modified":"2025-05-13T07:08:54","modified_gmt":"2025-05-13T05:08:54","slug":"automatenkiosk-praxisfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/automatenkiosk-praxisfall\/","title":{"rendered":"Verkaufsverbot f\u00fcr Nikotinbeutel und Spirituosen in Kiosken mit Automaten: Ein Praxisfall"},"content":{"rendered":"

\"\"Immer h\u00e4ufiger geraten Betreiber von Verkaufsautomaten \u2013 auch im Rahmen klassischer Kioske \u2013 ins Visier der Beh\u00f6rden, wenn diese nikotinhaltige Beutel (sog. Nikotinpouches) oder Spirituosen \u00fcber ihre Automaten anbieten. <\/em><\/p>\n

In einem aktuellen Fall wurde ein Kioskbetreiber mit integriertem Automaten-Supermarkt gleich in mehrfacher Hinsicht mit einschneidenden Ma\u00dfnahmen konfrontiert.<\/em><\/p>\n

Praxisfall: Beschlagnahme und Verkaufsverbot<\/h2>\n

Der Unternehmer betreibt einen Automatenverkaufsraum, der an einen klassischen Kiosk angeschlossen ist. Dort wurden durch die zust\u00e4ndige Polizeidienststelle in Abstimmung mit der \u00f6rtlichen Staatsanwaltschaft mehrere Produkte beschlagnahmt \u2013 darunter Nikotinbeutel und kleinere Spirituosenflaschen. Die Ma\u00dfnahme erfolgte auf Grundlage eines Sicherstellungsprotokolls; ein schriftlicher Verwaltungsakt wurde jedoch nicht unmittelbar ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n

Der Betreiber wurde vor Ort zudem m\u00fcndlich darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Spirituosen \u00fcber Automaten unzul\u00e4ssig sei. Die Beamten machten deutlich, dass bei weiteren Verst\u00f6\u00dfen eine vollst\u00e4ndige Beschlagnahme der Waren und eine Weiterleitung an die Bu\u00dfgeldstelle erfolgen werde.<\/p>\n

Rechtlicher Rahmen f\u00fcr Nikotinbeutel (alle Vertriebswege)<\/h2>\n

Nikotinbeutel enthalten in der Regel keinen Tabak und fallen damit nicht unter das TabakerzG. Dennoch werden sie nach derzeitiger Verwaltungspraxis als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015\/2283 sowie der Lebensmittel-Basisverordnung (EG) 178\/2002 eingeordnet.<\/p>\n

Die Konsequenz:<\/p>\n