{"id":690,"date":"2006-10-31T16:40:00","date_gmt":"2006-10-31T14:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=52"},"modified":"2006-10-31T16:40:00","modified_gmt":"2006-10-31T14:40:00","slug":"urheberrecht-kein-outsourcing-der-ermittlungsarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheberrecht-kein-outsourcing-der-ermittlungsarbeit\/","title":{"rendered":"Urheberrecht: kein Outsourcing der Ermittlungsarbeit"},"content":{"rendered":"
“Der Mitarbeiter [der GVU] traf Feststellungen dazu , welche Programme zum Datentausch auf dem aufgefundenen Rechner installiert waren, erl\u00e4uterte deren Funktionsweise und beriet die Polizeibeamten dahingehend, dass ‘sich eine Auswertung des PC lohnen w\u00fcrde’<\/em>.”<\/p><\/blockquote>\n
Grunds\u00e4tzlich, so dass Landgericht Kiel, das \u00fcber den Fall (AZ 37 Qs 54\/06<\/a>, NJW 2006, S. 3224<\/a>) zu entscheiden hatte, k\u00f6nne sich die Staatsanwaltschaft oder Polizei auch privater Sachverst\u00e4ndiger bedienen, solange diese am Ausgang des Verfahrens kein Interesse haben. Diese Unparteilichkeit liegt aber nach Auffassung des Gerichts gerade nicht vor, wenn letztlich eine Organisation mit der Ermittlungsarbeit beauftragt wird, die sich “satzungsgem\u00e4\u00df die Verfolgung von F\u00e4llen der Produktpiraterie zur Aufgabe gemacht hat<\/em>“.<\/p>\n