{"id":68945,"date":"2025-04-28T08:27:21","date_gmt":"2025-04-28T06:27:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=68945"},"modified":"2025-05-07T04:56:49","modified_gmt":"2025-05-07T02:56:49","slug":"olg-duesseldorf-bestaetigt-verbot-irrefuehrender-traditionswerbung-durch-falsche-behauptung-eines-markenrueckkaufs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-duesseldorf-bestaetigt-verbot-irrefuehrender-traditionswerbung-durch-falsche-behauptung-eines-markenrueckkaufs\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt Verbot irref\u00fchrender Traditionswerbung durch falsche Behauptung eines &#8220;Markenr\u00fcckkaufs&#8221;"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-68950 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Markenrueckkauf-414x414.png\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Markenrueckkauf-414x414.png 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Markenrueckkauf-620x620.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Markenrueckkauf-207x207.png 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Markenrueckkauf-768x768.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Markenrueckkauf.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Tradition und langj\u00e4hrige Marktpr\u00e4senz genie\u00dfen beim Verbraucher besonderes Vertrauen. <\/em><\/p>\n<p><em>Umso wichtiger ist es, dass Alters- und Traditionswerbung im Wettbewerbsrecht strengen Anforderungen unterliegt. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 25.03.2025, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20139\/24\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.03.2025 - 20 U 139\/24: Verbot irref&uuml;hrender Traditionswerbung durch falsche ...\">I-20 U 139\/24<\/a>) hat diese Prinzipien nochmals hervorgehoben.<\/em><\/p>\n<p><em>In dem entschiedenen Fall hatte ein Immobilienunternehmen mit dem \u201eR\u00fcckerwerb\u201c von Markenrechten und einer \u201ejahrzehntelangen Tradition\u201c geworben. Tats\u00e4chlich bestand jedoch weder eine rechtliche noch wirtschaftliche Kontinuit\u00e4t zur urspr\u00fcnglichen Unternehmensstruktur. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Vorinstanz hatte diese Werbung bereits als irref\u00fchrend untersagt \u2013 das OLG D\u00fcsseldorf hat diese Entscheidung nun vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt.<\/em><\/p>\n<h2>Keine ehemalige Inhaberschaft, kein &#8220;R\u00fcckkauf&#8221;<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht stellte klar: Die Begriffe \u201eR\u00fcckkauf\u201c und \u201ezur\u00fcckerworben\u201c erwecken beim durchschnittlichen Verbraucher zwingend den Eindruck, dass die werbende Partei zuvor Inhaberin der Markenrechte gewesen sei. Da dies unzutreffend war, liege eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG<\/a> vor.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte weiter aus, dass der Eindruck einer langj\u00e4hrigen, ununterbrochenen Tradition im Immobiliengesch\u00e4ft geeignet sei, die Entscheidung potenzieller Kunden erheblich zu beeinflussen. Gerade bei Dienstleistungen, bei denen Vertrauen eine zentrale Rolle spielt, wie etwa im Immobilienbereich, misst der Verkehr einer langen Gesch\u00e4ftstradition besonderes Gewicht bei.<\/p>\n<p>Entscheidend war dabei, dass die Werbeaussagen nicht nur \u00fcber einzelne Details t\u00e4uschten, sondern gezielt den Eindruck erweckten, eine jahrzehntelange bew\u00e4hrte Kontinuit\u00e4t und famili\u00e4re Tradition best\u00fcnden \u2013 obwohl eine tats\u00e4chliche Unternehmensidentit\u00e4t oder Rechtsnachfolge nicht gegeben war.<\/p>\n<h2>Alters- und Traditionswerbung im Wettbewerbsrecht: Zul\u00e4ssigkeit und Risiken<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a> sind irref\u00fchrende Angaben unzul\u00e4ssig, insbesondere solche \u00fcber wesentliche Merkmale des Unternehmens wie Alter, Erfahrung oder Unternehmensgeschichte. Alters- und Traditionswerbung wird dabei besonders sensibel beurteilt, da sie \u2013 \u00e4hnlich wie Qualit\u00e4tsversprechen \u2013 ein Vertrauenssignal an den Verbraucher sendet.<\/p>\n<p>Erlaubt ist eine Bezugnahme auf Alter oder Tradition nur, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>eine tats\u00e4chliche Unternehmensidentit\u00e4t oder Rechtsnachfolge besteht,<\/li>\n<li>oder eine ununterbrochene Unternehmensfortf\u00fchrung glaubhaft und belegbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Problematisch wird es, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>lediglich Markenrechte oder Firmenbezeichnungen \u00fcbernommen werden,<\/li>\n<li>ohne dass eine tats\u00e4chliche Fortf\u00fchrung des urspr\u00fcnglichen Unternehmens vorliegt,<\/li>\n<li>oder wenn durch Formulierungen wie \u201ewieder da\u201c, \u201ezur\u00fcckerworben\u201c oder \u201eneu unter altem Namen\u201c eine Kontinuit\u00e4t suggeriert wird, die nicht existiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Werden diese Grenzen \u00fcberschritten, drohen Abmahnungen, einstweilige Verf\u00fcgungen, Hauptsacheklagen und erhebliche Reputationssch\u00e4den.<\/p>\n<h2>Besonderheit des Falls: Keine klassische Alterswerbung, sondern fingierte Traditionsbehauptung<\/h2>\n<p>Besonders bemerkenswert an der Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf ist, dass es nicht nur klassische Altersangaben (wie z.B. \u201egegr\u00fcndet 1979\u201c) kritisch gepr\u00fcft hat. Vielmehr stellte das Gericht klar, dass auch subtilere Formen der Traditionswerbung, die \u00fcber Formulierungen wie \u201eR\u00fcckkauf\u201c oder \u201eWiederaufnahme der Tradition\u201c arbeiten, unter das Irref\u00fchrungsverbot fallen, wenn die behauptete Verbindung zur Vergangenheit tats\u00e4chlich nicht besteht.<\/p>\n<p>Die Werbung im entschiedenen Fall zielte darauf ab, eine jahrzehntelange, bew\u00e4hrte Unternehmensgeschichte zu suggerieren, obwohl das werbende Unternehmen tats\u00e4chlich erst neu gegr\u00fcndet beziehungsweise umfirmiert worden war. Der Erwerb alter Markenrechte konnte eine solche Traditionslinie nicht herstellen.<\/p>\n<p>Das Gericht betonte: Tradition kann nicht k\u00e4uflich erworben werden. Sie entsteht durch tats\u00e4chliche Unternehmensidentit\u00e4t und nachweisbare Fortf\u00fchrung einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit.<\/p>\n<h2>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<p>Das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf unterstreicht, dass Alters- und Traditionswerbung erhebliche rechtliche Risiken birgt, wenn sie nicht auf tats\u00e4chlichen Gegebenheiten basiert. Unternehmen sollten insbesondere beachten:<\/p>\n<ul>\n<li>Keine Suggestion einer Tradition ohne tats\u00e4chliche Kontinuit\u00e4t: Wer keine ununterbrochene Unternehmensgeschichte nachweisen kann, darf auch nicht den Eindruck erwecken, er k\u00f6nne an eine solche Tradition nahtlos ankn\u00fcpfen.<\/li>\n<li>Keine \u00dcbertragung von Tradition durch blo\u00dfen Markenerwerb: Der Kauf einer Marke oder eines Firmennamens ersetzt keine historische Gesch\u00e4ftskontinuit\u00e4t.<\/li>\n<li>Vorsicht bei Formulierungen: Begriffe wie \u201ewieder da\u201c, \u201ezur\u00fcckgekehrt\u201c oder \u201eR\u00fcckerwerb\u201c m\u00fcssen wahrheitsgem\u00e4\u00df und im richtigen Kontext verwendet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird gegen diese Vorgaben versto\u00dfen, drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche, sondern auch erhebliche Rufsch\u00e4den.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Traditionswerbung bleibt ein hochsensibles Feld im Wettbewerbsrecht. Wer mit Alter oder Tradition seines Unternehmens wirbt, muss sicherstellen, dass die zugrundeliegenden Tatsachen vollst\u00e4ndig und korrekt wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf zeigt deutlich: Es gen\u00fcgt nicht, alte Markenrechte zu erwerben oder Bezugnahmen auf historische Unternehmensnamen herzustellen, wenn keine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Kontinuit\u00e4t besteht. Die Werbung mit erfundenen oder suggerierten Traditionen wird als unzul\u00e4ssige Irref\u00fchrung eingestuft und kann rechtliche Folgen nach sich ziehen.<\/p>\n<p>Unternehmen sollten daher jede Alters- oder Traditionswerbung sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und im Zweifel auf klare und belegbare Aussagen setzen. Vertrauen entsteht nicht durch Behauptungen \u2013 sondern durch belegbare Unternehmenshistorie.<\/p>\n<h2>Update 7.5.2025<\/h2>\n<p>Trotz Zustellung der gerichtlichen Entscheidung blieb die Pressemitteilung \u00fcber Monate hinweg \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich \u2013 unter anderem auf der Website eines Wirtschaftsmagazins. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat daher mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%20116\/24\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 29.04.2025 - 38 O 116\/24: Ordnungsgeld in H&ouml;he von 10.000 EUR: Versto&szlig; gegen Ver...\">38 O 116\/24<\/a>) ein empfindliches Ordnungsgeld in H\u00f6he von 10.000\u202f\u20ac, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, gegen das Immobilienunternehmen verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tradition und langj\u00e4hrige Marktpr\u00e4senz genie\u00dfen beim Verbraucher besonderes Vertrauen. Umso wichtiger ist es, dass Alters- und Traditionswerbung im Wettbewerbsrecht strengen Anforderungen unterliegt. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 25.03.2025, Az. I-20 U 139\/24) hat diese Prinzipien nochmals hervorgehoben. 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