{"id":68901,"date":"2025-04-25T06:00:05","date_gmt":"2025-04-25T04:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=68901"},"modified":"2025-04-25T06:00:05","modified_gmt":"2025-04-25T04:00:05","slug":"urheberrechte-am-spielfeldrand-der-fall-robben-ribery","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/urheberrechte-am-spielfeldrand-der-fall-robben-ribery\/","title":{"rendered":"Robben und Rib\u00e9ry \u2013 Batman und Robin \u2013 OLG M\u00fcnchen, BGH und die Urheberrechtsverletzung"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-68935 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/BadmanRobin-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"492\" height=\"492\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/BadmanRobin-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/BadmanRobin-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/BadmanRobin-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/BadmanRobin-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/BadmanRobin.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 492px) 100vw, 492px\" \/>Im Jahr 2015 traf Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals auf den FC Bayern M\u00fcnchen. Die Partie fand vor ausverkauftem Haus in der Allianz Arena in M\u00fcnchen statt. Im Rahmen dieser Begegnung pr\u00e4sentierte die M\u00fcnchener S\u00fcdkurve eine Choreografie zu Ehren der Spieler Arjen Robben und Franck Rib\u00e9ry. Die Darstellung zeigte die beiden Spieler als fiktive Superheldenfiguren \u201eRobin\u201c und \u201eBatman\u201c, versehen mit dem Schriftzug \u201eThe Real Badman &amp; Robben\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Die grafische Umsetzung dieser Darstellung wurde eigens von einem Karikaturisten angefertigt. Zwischen dem FC Bayern M\u00fcnchen und dem K\u00fcnstler wurde dabei vereinbart, dass keine weitergehende kommerzielle Verwertung der Illustration erfolgen solle.<\/p>\n<p>Der Vorgang wurde seinerzeit abgeschlossen. Angesichts des zeitlichen Abstands von nahezu zehn Jahren, der zwischenzeitlich beendeten aktiven Karrieren der beiden Spieler sowie der allgemein abnehmenden \u00f6ffentlichen Relevanz der damaligen Choreografie, k\u00f6nnte man davon ausgehen, dass der Sachverhalt inzwischen abgeschlossen und nicht mehr von praktischer Bedeutung ist.<\/p>\n<h3>Wie kam es nun zum Rechtsstreit?<\/h3>\n<p>Doch im Mai 2019 kam es zu einer neuen Entwicklung, durch die die urspr\u00fcnglich im Jahr 2015 gezeigte Choreografie erneut in den Fokus r\u00fcckte. Im offiziellen Fanshop des FC Bayern M\u00fcnchen wurde ein Merchandising-Artikel angeboten, der eine gestalterisch \u00e4hnliche Darstellung sowie denselben Slogan wie die Choreografie von 2015 aufwies.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der damaligen Einigung, wonach eine weitergehende Vermarktung ausgeschlossen worden war, sah der beauftragte Illustrator hierin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Er erhob Klage vor dem Landgericht M\u00fcnchen I dem Ziel, Auskunft \u00fcber die durch den Verkauf erzielten Gewinne zu erhalten sowie die Feststellung zu erreichen, dass die beklagte FC Bayern M\u00fcnchen AG verpflichtet sei, diese Gewinne im Rahmen des Schadensersatzes herauszugeben. Die Klage st\u00fctzte er auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG<\/a> a.F.<\/p>\n<p>Die Beklagte argumentierte, dass es sich bei der im Fanshop verwendeten Darstellung um ein eigenst\u00e4ndiges Werk handele, das zudem unter die Regelung der freien Benutzung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/24.html\" title=\"&sect; 24 UrhG: (weggefallen)\">\u00a7 24 UrhG<\/a> a.F. falle.<\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen I kam jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei der urspr\u00fcnglichen Darstellung um ein schutzf\u00e4higes Gesamtwerk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 UrhG<\/a> handelte, und gab der Klage statt (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 09.09.2020 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20O%2015821\/19\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 09.09.2020 - 21 O 15821\/19: Badman &amp; Robben\">21 O 15821\/19<\/a>) mit . Insbesondere verneinte das Gericht die Anwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/24.html\" title=\"&sect; 24 UrhG: (weggefallen)\">\u00a7 24 UrhG<\/a> a.F., da dieser voraussetzt, dass das neue Werk gegen\u00fcber dem benutzten Werk eine ausreichende Eigenst\u00e4ndigkeit aufweist. Im vorliegenden Fall \u00fcbernehme das angegriffene Werk jedoch sowohl den pr\u00e4genden Gesamteindruck als auch zentrale gestalterische Elemente der urspr\u00fcnglichen Zeichnung, sodass eine freie Benutzung zu verneinen sei.<\/p>\n<h3>Die Berufung vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/h3>\n<p>Gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I legte die FC Bayern M\u00fcnchen AG Berufung beim Oberlandesgericht M\u00fcnchen ein. Ziel des Rechtsmittels war die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen gab der Berufung statt (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 25.11.2021 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20U%205825\/20\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 25.11.2021 - 29 U 5825\/20: Keine Urheberrechtsverletzung durch die Darstellung zwe...\">29 U 5825\/20<\/a>) und wies die Klage unter anderem mit der Begr\u00fcndung ab, dass bereits kein schutzf\u00e4higes Werk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 UrhG<\/a> vorliege. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Auslegung des Werkbegriffs unionsrechtskonform an der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auszurichten sei. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof habe hierf\u00fcr zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen formuliert: Zum einen m\u00fcsse es sich um eine eigene geistige Sch\u00f6pfung des Urhebers handeln; zum anderen m\u00fcsse sich diese Sch\u00f6pfung in Elementen manifestieren, die die Individualit\u00e4t des Urhebers zum Ausdruck bringen.<\/p>\n<p>Bezogen auf den Schriftzug \u201eThe Real Badman &amp; Robben\u201c sah das OLG M\u00fcnchen diese Voraussetzungen als nicht erf\u00fcllt an, da die Formulierung eine lediglich abgewandelte Anlehnung an die bekannte Bezeichnung der Comicfiguren \u201eBatman und Robin\u201c darstelle und damit keine hinreichend eigenst\u00e4ndige Sch\u00f6pfung erkennbar sei.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der grafischen Darstellung bzw. Choreografie f\u00fchrte das OLG aus, dass der Kl\u00e4ger diese bereits im Rahmen der Klageschrift nicht substantiiert zum Gegenstand seiner Anspr\u00fcche gemacht habe. Selbst wenn dies erfolgt w\u00e4re, reichte nach Ansicht des Gerichts die Darstellung nicht aus, um die urheberrechtlich relevanten Anforderungen zu erf\u00fcllen. Insbesondere k\u00f6nne die \u00dcbernahme charakteristischer Merkmale fiktiver Figuren \u2013 wie im vorliegenden Fall von Batman und Robin \u2013 nur dann schutzbegr\u00fcndend wirken, wenn diese Merkmale vom Urheber selbst geschaffen wurden. Im konkreten Fall bezog sich die Darstellung jedoch auf die realen Pers\u00f6nlichkeiten der Spieler Rib\u00e9ry und Robben sowie auf Eigenschaften, die den Comicfiguren inh\u00e4rent sind und nicht der sch\u00f6pferischen Leistung des Karikaturisten zuzurechnen seien.<\/p>\n<p>Infolge dieser Bewertung hob das OLG das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I auf und verneinte die Zulassung der Revision mangels grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache.<\/p>\n<h3>Der Gang zum Bundesgerichtshof<\/h3>\n<p>Nach der Entscheidung des OLG M\u00fcnchen wandte sich der Kl\u00e4ger im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil des 29. Zivilsenats des OLG M\u00fcnchen durch Beschluss vom 28.07.2022 (BGH, Beschl. v. 28.07.2022 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2011\/22\" title=\"BGH, 28.07.2022 - I ZR 11\/22: Urheberrechtsverletzung: Nichtber&uuml;cksichtigung des Werkcharakters...\">I ZR 11\/22<\/a>) auf.<\/p>\n<p>Eine solche Aufhebung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist m\u00f6glich, wenn der Beschwerdef\u00fchrer in seinem grundrechtlich gesch\u00fctzten Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/103.html\" title=\"Art. 103 GG\">Art. 103 Abs. 1 GG<\/a> verletzt wurde. Der BGH sah eine solche Verletzung im vorliegenden Fall als gegeben an.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der BGH aus, dass das OLG die vom Kl\u00e4ger wiederholt thematisierte Choreografie nicht als Gesamtdarstellung gew\u00fcrdigt habe. Stattdessen habe es lediglich einzelne Bestandteile isoliert betrachtet, ohne die Choreografie in ihrer Gesamtheit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Nach Auffassung des BGH lag hierin eine unzureichende Ber\u00fccksichtigung des wesentlichen Klagevortrags.<\/p>\n<p>Der BGH stellte klar, dass aus dem Urteil der Berufungsinstanz keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine anderweitige Gesamtbetrachtung hervorgingen. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Gesamtwerk sei als Verfehlung des zentralen Kerns des Klagevorbringens zu werten. Infolgedessen erkannte der BGH auf eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, die f\u00fcr das Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung war.<\/p>\n<h3>Versuch Nummer 2 beim OLG und das Ende des Rechtsstreits?<\/h3>\n<p>Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen. Trotz der Entscheidung des BGH und der darin enthaltenen Hinweise auf eine erforderliche Gesamtw\u00fcrdigung der Choreografie kam das OLG M\u00fcnchen in seiner erneuten Entscheidung vom 13. M\u00e4rz 2025 zu dem Ergebnis, dass dem kl\u00e4gerischen Urheber der Karikatur keine Anspr\u00fcche zustehen. Insbesondere sei die FC Bayern M\u00fcnchen AG nicht verpflichtet, die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Merchandising-Artikeln erzielten Gewinne herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des OLG M\u00fcnchen bleibt abzuwarten, da das schriftliche Urteil zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch nicht ver\u00f6ffentlicht ist. Erst mit Vorliegen der vollst\u00e4ndigen Urteilsbegr\u00fcndung wird eine belastbare Einsch\u00e4tzung m\u00f6glich sein, wie das Gericht die urheberrechtliche Einordnung der betreffenden Werke \u2013 sowohl des Karikaturisten als auch des FC Bayern M\u00fcnchen \u2013 im Einzelnen vorgenommen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2015 traf Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals auf den FC Bayern M\u00fcnchen. Die Partie fand vor ausverkauftem Haus in der Allianz Arena in M\u00fcnchen statt. Im Rahmen dieser Begegnung pr\u00e4sentierte die M\u00fcnchener S\u00fcdkurve eine Choreografie zu Ehren der Spieler Arjen Robben und Franck Rib\u00e9ry. Die Darstellung zeigte die beiden Spieler als fiktive [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":68,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13,5],"tags":[3012,1514,20644,20645],"class_list":["post-68901","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-urheber-designrecht","tag-urheberrecht","tag-karikatur","tag-robben-und-ribery","tag-olg-muenchen-bgh","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht","topic_category-urheber-und-designrecht","topic_category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68901","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/68"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=68901"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68901\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":68937,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68901\/revisions\/68937"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=68901"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=68901"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=68901"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}