{"id":6886,"date":"2011-08-18T08:22:34","date_gmt":"2011-08-18T06:22:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6886"},"modified":"2017-04-07T12:33:17","modified_gmt":"2017-04-07T11:33:17","slug":"bootlegverkauf-auf-ebay-keine-kappung-der-abmahnkosten-auf-100-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bootlegverkauf-auf-ebay-keine-kappung-der-abmahnkosten-auf-100-e\/","title":{"rendered":"Bootlegverkauf auf eBay \u2013 keine Kappung der Abmahnkosten auf 100 \u20ac"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/urheberrecht\/bootlegverkauf-auf-ebay-%e2%80%93-keine-kappung-der-abmahnkosten-auf-100-e\/attachment\/stiefel-2\" rel=\"attachment wp-att-14023\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-14023\" title=\"stiefel\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/stiefel1.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"122\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/stiefel1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/stiefel1-90x73.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Wie die Kollegen von kanzlei.biz \u2013 Anwaltskanzlei Hild &amp; Kollegen <a href=\"http:\/\/www.kanzlei.biz\/nc\/urteile\/30-04-2010-lg-hamburg-308-s-12-09.html\" target=\"_blank\"><span style=\"text-decoration: underline\">berichten<\/span><\/a>, findet <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a> keine Anwendung in F\u00e4llen, in denen \u00fcber die Auktionsplattform eBay sogenannte Bootleg CDs verkauft werden. Dies entschieden die Richter des Landgerichts Hamburg durch Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12\/10.<\/p>\n<p>Bei Bootlegs handelt es sich um Tonaufnahmen, meist angefertigte Mitschnitte von Livekonzerten etc., die von den Rechteinhabern nicht zum Verkauf autorisiert wurden.<\/p>\n<p>Konkret stritten die Parteien \u00fcber die Kosten der Abmahnung, die die Beklagte erhalten hatte, nachdem sie CDs der Band \u201eIron Maiden\u201c \u00fcber eBay verkauft hatte. In der Artikelbeschreibung hatte sie unter anderem angegeben, dass es sich um Bootlegs \u2013 Livemittschnitte von Konzerten in den USA und Europa \u2013 handele. In der Vorinstanz erkannte die Beklagte einen Teilbetrag in H\u00f6he von 100,00 \u20ac f\u00fcr die Kosten der anwaltlichen Abmahnung an und musste keine weiteren Kosten f\u00fcr die Abmahnung bezahlen.<\/p>\n<p>Die Richter des Landgerichts Hamburg kamen in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis:<\/p>\n<p>Sie verurteilten die Beklagte zur Zahlung weiterer 759,80 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen, insgesamt also \u00fcber 859,80 \u20ac. Zu diesem Ergebnis gelangten die Richter, weil sie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a> nicht f\u00fcr anwendbar hielten. Die Richter machten zun\u00e4chst deutlich, dass es sich um eine berechtigte Abmahnung handele, die einen Kostenerstattungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs. 1 UrhG<\/a> ausl\u00f6se.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt wird im Urteil sodann begr\u00fcndet, weshalb <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs. 2 UrhG<\/a> nicht zur Anwendung gelangt. Dieser setzt n\u00e4mlich voraus, dass gleichzeitig folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Es muss um die erste Abmahnung handeln,<br \/>\n2. es muss sich um einen der Fall muss einfach gelagert sein<br \/>\n3. die Rechtsverletzung muss unerheblich sein<br \/>\n4. und die Rechtsverletzung muss au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Vorliegend sahen die Richter bereits die dritte Voraussetzung nicht als gegeben an, da durch den Verkauf von zwei Bootleg-CDs keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliege. Insbesondere durch die Artikelbeschreibung \u201eBootleg\u201c seien potentielle K\u00e4ufer darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um nicht autorisierte Livemittschnitte handele, die auf dem Markt normalerweise nicht k\u00e4uflich zu erwerben seien.<\/p>\n<p>Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Rechtsverletzung \u2013 also ein Verkaufsangebot f\u00fcr eine Bootleg-CD \u2013 nicht au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs stattfand. Hierbei verwiesen die Richter auf den Gesetzesentwurf zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a>, wonach als Handlung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr jede T\u00e4tigkeit auf dem Markt zu verstehen ist, die der F\u00f6rderung eines eigenen oder fremden Gesch\u00e4ftszweckes zu dienen bestimmt ist. Wer daher bei eBay als Verk\u00e4ufer auftritt und einen \u2013 wenn auch geringen \u2013 Gewinn erzielt, handelt im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere dann, wenn die \u201eWare\u201c, um die gestritten wird, selbst den Verkaufsgegenstand darstellt und nicht blo\u00df zu Illustrationszwecken genutzt wird. Ebenso spricht nach Ansicht der Richter die Tatsache f\u00fcr ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, dass die Beklagte h\u00e4ufig \u00fcber eBay Artikel verkaufe.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung macht deutlich, dass die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a Abs. 2 UrhG<\/a> kumulativ vorliegen m\u00fcssen. Zudem wird ebenso deutlich, dass es, wie h\u00e4ufig fehlerhaft angenommen wird, nicht darauf ankommt, ob der Verletzer durch die Verletzungshandlung einen ad\u00e4quaten \u201eGewinn\u201c erzielt, damit die Rechtsverletzung erheblich wird. Vielmehr muss die Verletzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unerheblich sein. Werden aber illegal angefertigte und damit nicht autorisierte Mitschnitte ver\u00f6ffentlicht, wird drastisch in die Verwertungsrechte der jeweiligen K\u00fcnstler bzw. Rechteinhaber eingegriffen. Dem Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit zuzustimmen. (cs)<\/p>\n<p>(Bild: Lipsky\/shutterstock.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Stiefel, Bein\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/stiefel.jpg\" \/> Wie die Kollegen von kanzlei.biz \u2013 Anwaltskanzlei Hild &amp; Kollegen <a href=\"http:\/\/www.kanzlei.biz\/nc\/urteile\/30-04-2010-lg-hamburg-308-s-12-09.html\" target=\"_blank\"><span style=\"text-decoration: underline\">berichten<\/span><\/a>, findet <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a> keine Anwendung in F\u00e4llen, in denen \u00fcber die Auktionsplattform eBay sogenannte Bootleg CDs verkauft werden. Dies entschieden die Richter des Landgerichts Hamburg durch Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12\/10.<\/p>\n<p>Bei Bootlegs handelt es sich um Tonaufnahmen, meist angefertigte Mitschnitte von Livekonzerten etc., die von den Rechteinhabern nicht zum Verkauf autorisiert wurden.<\/p>\n<p>Konkret stritten die Parteien \u00fcber die Kosten der Abmahnung, die die Beklagte erhalten hatte, nachdem sie CDs der Band \u201eIron Maiden\u201c \u00fcber eBay verkauft hatte. In der Artikelbeschreibung hatte sie unter anderem angegeben, dass es sich um Bootlegs \u2013 Livemittschnitte von Konzerten in den USA und Europa \u2013 handele. In der Vorinstanz erkannte die Beklagte einen Teilbetrag in H\u00f6he von 100,00 \u20ac f\u00fcr die Kosten der anwaltlichen Abmahnung an und musste keine weiteren Kosten f\u00fcr die Abmahnung bezahlen.<\/p>\n<p>Die Richter des Landgerichts Hamburg kamen in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis:<\/p>\n<p>Sie verurteilten die Beklagte zur Zahlung weiterer 759,80 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen, insgesamt also \u00fcber 859,80 \u20ac. Zu diesem Ergebnis gelangten die Richter, weil sie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a> nicht f\u00fcr anwendbar hielten. 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Es muss um die erste Abmahnung handeln,<\/p>\n<p>2. es muss sich um einen der Fall muss einfach gelagert sein<\/p>\n<p>3. die Rechtsverletzung muss unerheblich sein<\/p>\n<p>4. und die Rechtsverletzung muss au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Vorliegend sahen die Richter bereits die dritte Voraussetzung nicht als gegeben an, da durch den Verkauf von zwei Bootleg-CDs keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliege. Insbesondere durch die Artikelbeschreibung \u201eBootleg\u201c seien potentielle K\u00e4ufer darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um nicht autorisierte Livemittschnitte handele, die auf dem Markt normalerweise nicht k\u00e4uflich zu erwerben seien.<\/p>\n<p>Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Rechtsverletzung \u2013 also ein Verkaufsangebot f\u00fcr eine Bootleg-CD \u2013 nicht au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs stattfand. Hierbei verwiesen die Richter auf den Gesetzesentwurf zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97 a UrhG<\/a>, wonach als Handlung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr jede T\u00e4tigkeit auf dem Markt zu verstehen ist, die der F\u00f6rderung eines eigenen oder fremden Gesch\u00e4ftszweckes zu dienen bestimmt ist. Wer daher bei eBay als Verk\u00e4ufer auftritt und einen \u2013 wenn auch geringen \u2013 Gewinn erzielt, handelt im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere dann, wenn die \u201eWare\u201c, um die gestritten wird, selbst den Verkaufsgegenstand darstellt und nicht blo\u00df zu Illustrationszwecken genutzt wird. 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