{"id":68737,"date":"2025-03-09T06:33:58","date_gmt":"2025-03-09T04:33:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=68737"},"modified":"2025-03-09T06:33:58","modified_gmt":"2025-03-09T04:33:58","slug":"paypal-kaeuferschutz-missbrauch-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/paypal-kaeuferschutz-missbrauch-2\/","title":{"rendered":"AG Berlin-Wedding: Missbrauch des PayPal-K\u00e4uferschutzes verpflichtet zur Zahlung"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-68739 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/PayPal-Betrug-708x397.png\" alt=\"\" width=\"492\" height=\"276\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/PayPal-Betrug-708x397.png 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/PayPal-Betrug-620x348.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/PayPal-Betrug-354x199.png 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/PayPal-Betrug.png 750w\" sizes=\"(max-width: 492px) 100vw, 492px\" \/>Mit Urteil vom 13.\u00a0Februar 2025 (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 13.2.2025, Az.\u00a013 C\u00a05138\/24) hat das AG Wedding entschieden, dass ein Verbraucher den Kaufpreis f\u00fcr eine erhaltene Ware auch dann begleichen muss, wenn er sich den Betrag \u00fcber einen Zahlungsdienstleister wie PayPal zun\u00e4chst hatte erstatten lassen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>Im konkreten Fall hatte ein K\u00e4ufer ein sogenanntes Balkonkraftwerk (eine Stecker-Solaranlage f\u00fcr den Balkon) online bestellt und per PayPal bezahlt. Nach Erhalt der Ware widerrief er den Kaufvertrag fristgerecht. Er veranlasste \u00fcber PayPal eine R\u00fcckbuchung des bereits gezahlten Betrags und behauptete PayPal gegen\u00fcber, die Ware nicht erhalten zu haben \u2013 ohne die Ware zur\u00fcckzusenden. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als unzul\u00e4ssige Umgehung des gesetzlichen R\u00fcckabwicklungs-Prozederes und best\u00e4tigte das Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Unternehmers.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>Der K\u00e4ufer wurde verurteilt, den offenen Betrag von 289\u00a0Euro zuz\u00fcglich Zinsen sowie die angefallenen Anwaltskosten zu zahlen.<\/em><\/p>\n<h2>PayPal-K\u00e4uferschutz: Kein Freibrief f\u00fcr Verbraucher<\/h2>\n<p>Online-Bezahldienste wie PayPal werben mit einem K\u00e4uferschutz, der Verbraucher vor unseri\u00f6sen H\u00e4ndlern sch\u00fctzen soll. Meldet ein Kunde etwa \u201eWare nicht erhalten\u201c oder einen \u00e4hnlichen Problemfall, kann PayPal den bereits gezahlten Betrag zur\u00fcckholen und dem K\u00e4ufer erstatten. Dieses Instrument bietet zwar Sicherheit, ist aber kein Freibrief, um sich unberechtigt Vorteile zu verschaffen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein solcher Missbrauch dazu f\u00fchren, dass man am Ende doch zahlt \u2013 und obendrein auf Zinsen und Gerichtskosten sitzenbleibt.<\/p>\n<h2>Der Fall: Widerruf und R\u00fcckbuchung ohne R\u00fccksendung der Ware<\/h2>\n<p>Im entschiedenen Fall hatte der K\u00e4ufer den online geschlossenen Kaufvertrag \u00fcber das Balkonkraftwerk innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen widerrufen. Damit entstand ein sogenanntes R\u00fcckabwicklungsschuldverh\u00e4ltnis: Der H\u00e4ndler muss den Kaufpreis erstatten und der Verbraucher die erhaltene Ware zur\u00fcckgeben. Die Verk\u00e4uferin teilte dem Kunden umgehend mit, dass sie von ihrem Zur\u00fcckbehaltungsrecht Gebrauch mache \u2013 das hei\u00dft, sie werde den Kaufpreis erst zur\u00fcckzahlen, sobald das Produkt zur\u00fcckgeschickt oder zumindest der Versand nachgewiesen ist. Dennoch initiierte der K\u00e4ufer am 28.08.2024 \u00fcber PayPal eine R\u00fcckbuchung des Kaufpreises mit dem Vermerk \u201eArtikel nicht erhalten\u201c. PayPal zog daraufhin 289 Euro vom Konto der Verk\u00e4uferin ein und \u00fcberwies den Betrag zur\u00fcck an den K\u00e4ufer.<\/p>\n<p>Aus Sicht des K\u00e4ufers schien die Sache damit erledigt: Er hatte sowohl den Solargenerator als auch sein Geld wieder. Die Firma hingegen stand vor einem Problem \u2013 Ware weg und kein Geld.<\/p>\n<p>Da der Kunde trotz Aufforderung keine R\u00fccksendung veranlasste, blieb der Verk\u00e4uferin nur der Rechtsweg. Sie klagte vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung des ausstehenden Kaufpreises und Erstattung der durch die Anwaltsschreiben entstandenen Kosten. Der Rechtsstreit drehte sich im Kern darum, ob der K\u00e4ufer durch die PayPal-R\u00fcckbuchung faktisch sein Widerrufsrecht <i>\u00fcberdehnt<\/i> und gegen seine vertraglichen Pflichten versto\u00dfen hat.<\/p>\n<h2>Rechtslage: Widerrufsrecht und Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Unternehmers<\/h2>\n<p>Nach deutschem Recht d\u00fcrfen Verbraucher einen Online-Kauf binnen 14\u00a0Tagen widerrufen und die Ware zur\u00fcckgeben. Der Verk\u00e4ufer muss dann den gezahlten Kaufpreis r\u00fcckerstatten. Allerdings schreibt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/357.html\" title=\"&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs von au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">\u00a7\u00a0357 Abs.\u00a04 BGB<\/a> vor, dass der Unternehmer die R\u00fcckzahlung verweigern darf, bis er die Ware zur\u00fcckerhalten oder zumindest einen Versandnachweis vom K\u00e4ufer erhalten hat. Dieses gesetzliche Zur\u00fcckbehaltungsrecht sch\u00fctzt H\u00e4ndler davor, im Regen zu stehen, wenn Kunden vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ohne diese Regel k\u00f6nnten unseri\u00f6se K\u00e4ufer theoretisch Ware und Geld zugleich behalten, wenn sie einfach die Zahlung zur\u00fcckfordern. Daher darf der Verk\u00e4ufer abwarten, bis die Retourensendung auf dem Weg ist, bevor er das Geld herausgibt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die Verk\u00e4uferin genau dieses Recht ausge\u00fcbt: Sie informierte den K\u00e4ufer schriftlich, dass erst eine R\u00fccksendung erfolgen m\u00fcsse, bevor er sein Geld zur\u00fcckbekommt. Wichtig zu wissen: Vers\u00e4umt es der H\u00e4ndler, den Kunden \u00fcber dessen Pflicht zur R\u00fccksendung oder die \u00dcbernahme der R\u00fccksendekosten zu belehren, erlischt das Zur\u00fcckbehaltungsrecht nicht. Es tritt lediglich eine andere Folge ein \u2013 n\u00e4mlich dass der Unternehmer die R\u00fccksendekosten selbst tragen muss. Der K\u00e4ufer bleibt aber weiterhin verpflichtet, die Ware zur\u00fcckzuschicken. Auch gr\u00f6\u00dfere oder unhandliche Artikel (wie hier das Balkonkraftwerk) m\u00fcssen vom Verbraucher zur\u00fcckgegeben werden; er kann vom Verk\u00e4ufer lediglich die angemessenen Versandkosten ersetzt verlangen, falls dieser ihn nicht korrekt \u00fcber die R\u00fccksendemodalit\u00e4ten aufgekl\u00e4rt hat.<\/p>\n<h2>Urteil: Unzul\u00e4ssige Umgehung f\u00fchrt zu Zahlungspflicht<\/h2>\n<p>Das Amtsgericht Wedding gab der klagenden Firma vollumf\u00e4nglich Recht. Der Versuch des K\u00e4ufers, sich mittels PayPal-R\u00fcckbuchung \u00fcber die Regeln hinwegzusetzen, wurde vom Gericht durchschaut und sanktioniert. In den Entscheidungsgr\u00fcnden hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df, der K\u00e4ufer habe seine vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt, indem er den K\u00e4uferschutz missbr\u00e4uchlich eingeschaltet habe. Er habe damit die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge \u2013 erst Ware zur\u00fcck, dann Geld zur\u00fcck \u2013 umgangen und sich zu Unrecht einen Vorteil verschafft. Das Gericht best\u00e4tigte, dass der Zahlungsanspruch der Verk\u00e4uferin weiterhin besteht. Der K\u00e4ufer muss den Kaufpreis zahlen, obwohl PayPal ihm diesen zun\u00e4chst erstattet hatte.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist, dass das Gericht auch die Argumente des K\u00e4ufers verwarf, mit denen er sein Verhalten zu rechtfertigen suchte. So hatte der Verbraucher vorgebracht, die R\u00fccksendung sei ihm nicht m\u00f6glich gewesen, weil das Solarger\u00e4t sperrig und schwer sei und ihm eine \u201eAbstellgenehmigung\u201c (eine Ablagevereinbarung f\u00fcr das Paket) fehlte. Zudem monierte er, der H\u00e4ndler habe ihn nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Kosten der R\u00fccksendung informiert.<\/p>\n<p>Doch das Gericht lie\u00df diese Einw\u00e4nde nicht gelten: Weder das Gewicht der Ware noch organisatorische H\u00fcrden entbinden den K\u00e4ufer von der R\u00fccksendepflicht. Wegen der fehlenden Belehrung \u00fcber die R\u00fccksendekosten h\u00e4tte der K\u00e4ufer zwar Anspruch darauf, dass der Verk\u00e4ufer die R\u00fcckfracht zahlt \u2013 nicht jedoch durfte er einfach die R\u00fcckgabe verweigern. Durch die Bank best\u00e4tigte das Amtsgericht somit, dass Vertragstreue und Gesetzestreue \u00fcber dem Kulanzversprechen eines Zahlungsdienstleisters stehen. Der PayPal-K\u00e4uferschutz sch\u00fctzt nicht vor gesetzlichen Pflichten. Folgerichtig wurde der K\u00e4ufer verurteilt, der Firma den ausstehenden Betrag von 289\u00a0Euro nebst Zinsen seit dem Verzug sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten (rund 45\u00a0Euro) zu erstatten.<\/p>\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Verbraucher und Unternehmer in der Praxis<\/h2>\n<p>Dieses Urteil ist aufschlussreich f\u00fcr beide Seiten des Online-Handels. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass K\u00e4uferschutz-Programme kein legitimes Mittel sind, um sich bei einem Widerruf <i>ohne R\u00fccksendung<\/i> das Geld zu sichern. Wer Ware bestellt und bezahlt, muss sie im Falle eines Widerrufs auch zur\u00fcckgeben \u2013 anderenfalls kann der H\u00e4ndler Zahlung verlangen.<\/p>\n<p>Die Versuchung, \u201edoppelt abzusahnen\u201c (Ware und Geld zu behalten), kann teuer enden. Im schlimmsten Fall drohen eine Klage und zus\u00e4tzliche Kosten. Verbraucher sind daher gut beraten, den Widerruf korrekt abzuwickeln: Dazu geh\u00f6rt, die erhaltene Ware fristgerecht zur\u00fcckzusenden oder zumindest mit dem Verk\u00e4ufer eine L\u00f6sung abzustimmen, statt eigenm\u00e4chtig den Zahlungsdienstleister einzuschalten.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmer wiederum zeigt der Fall, dass sie sich gegen einen Missbrauch von Zahlungsdienstleistern wirksam wehren k\u00f6nnen. Wichtig ist, das Zur\u00fcckbehaltungsrecht aktiv auszu\u00fcben \u2013 also den Kunden sofort darauf hinzuweisen, dass erst nach R\u00fcckerhalt der Ware erstattet wird. Kommt es dennoch zu einer unberechtigten R\u00fcckbuchung via PayPal &amp; Co., sollten H\u00e4ndler nicht z\u00f6gern, ihre Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Rechtslage ist auf ihrer Seite: Hat der Kunde die Ware noch, besteht weiterhin Anspruch auf den Kaufpreis. Im Zweifel kann dieser Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden, wie das Urteil des AG Wedding belegt. Online-H\u00e4ndler m\u00fcssen sich also nicht mit einem ungerechtfertigten PayPal-Entscheid abfinden, sondern k\u00f6nnen auf dem Rechtsweg daf\u00fcr sorgen, dass am Ende weder Ware noch Zahlung verloren sind.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: LHR hat die Kl\u00e4gerin vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13.\u00a0Februar 2025 (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 13.2.2025, Az.\u00a013 C\u00a05138\/24) hat das AG Wedding entschieden, dass ein Verbraucher den Kaufpreis f\u00fcr eine erhaltene Ware auch dann begleichen muss, wenn er sich den Betrag \u00fcber einen Zahlungsdienstleister wie PayPal zun\u00e4chst hatte erstatten lassen.\u00a0 Im konkreten Fall hatte ein K\u00e4ufer ein sogenanntes Balkonkraftwerk (eine Stecker-Solaranlage [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[18554],"tags":[543,20612,20613],"class_list":["post-68737","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-vertragsrecht","tag-widerruf","tag-paypal","tag-kaeuferschutz","topic_category-vertragsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68737","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=68737"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68737\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":68742,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68737\/revisions\/68742"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=68737"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=68737"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=68737"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}