{"id":6856,"date":"2011-08-17T08:22:35","date_gmt":"2011-08-17T06:22:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6856"},"modified":"2017-04-07T12:33:52","modified_gmt":"2017-04-07T11:33:52","slug":"fluch-des-urheberrechts-deutsche-stimme-von-jack-sparrow-ist-geschutzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fluch-des-urheberrechts-deutsche-stimme-von-jack-sparrow-ist-geschutzt\/","title":{"rendered":"Fluch des Urheberrechts: Deutsche Stimme von Jack Sparrow ist gesch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Mehr als als nur eine Buddel Rum\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/pirat.jpg\" alt=\"\" \/>Wie in einem Artikel der Onlineausgabe der <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/streit-um-film-synchronisation-ein-mann-kaempft-fuer-seine-stimme-1.1129282-2\" target=\"_blank\">S\u00fcddeutschen Zeitung berichtet wird<\/a>, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil v. 29.06.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=24%20U%202\/10\" title=\"KG, 29.06.2011 - 24 U 2\/10: Synchronsprecher - Nachverg&uuml;tungsanspruch f&uuml;r Synchronsprecher eine...\">24 U 2\/10<\/a>\u00a0 einen Rechtsstreit zwischen dem Synchronsprecher Marcus Off und Walt Disney entschieden.<\/p>\n<p>Im Kern stritten sich die Parteien dar\u00fcber, ob der Synchronsprecher\/Synchronschauspieler einen Anspruch auf Nachverg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit hat. Der Kl\u00e4ger gab, im Kino-Kassenschlager <a href=\"http:\/\/www.disney.de\/pirates-of-the-caribbean\/index.jsp\" target=\"_blank\">Fluch der Karibik<\/a> Teile I bis III, der Figur des Piraten Jack Sparrow die deutsche Stimme. Nach den finanziellen Erfolgen der ersten drei Filme wollte Off dann an den Einnahmen beteiligt werden.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch w\u00e4re nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7\u00a7 32<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32a.html\" title=\"&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers\">32a UrhG<\/a> \u2013 auf den hier besprochenen Fall \u00fcbertragen \u2013 dann gegeben, wenn zwischen der vereinbarten Verg\u00fctung f\u00fcr die Leistung als Synchronsprecher und den Ertr\u00e4gen aus der Nutzung der Synchronisation ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis besteht. Aufgrund der immensen Erfolge der Filmtrilogie, hielt der Synchronsprecher Marcus Off die erhaltene und zuvor vereinbarte Verg\u00fctung offensichtlich nicht f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Artikel\u00fcberschrift der S\u00fcddeutschen \u2013 \u201eEigener Sch\u00f6pferischer Akt?\u201c und der im Artikel aufgeworfenen Frage: \u201eDoch sind Synchronschauspieler \u00fcberhaupt Urheber?\u201c \u2013 die suggeriert, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhinge, ob dem Synchronsprecher Urheberrechte zustehen, sind wir der Auffassung, dass zumindest diese Frage \u2013 jedenfalls hier \u2013 schnell beantwortet werden kann. Denn, nach der hier vertretenen Auffassung, genie\u00dft auch die Darbietung eines Synchronschauspielers Leistungsschutz nach dem Urhebergesetz. Der Synchronsprecher wird als aus\u00fcbender K\u00fcnstler nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7 73 UrhG<\/a> gesch\u00fctzt. Danach ist aus\u00fcbender K\u00fcnstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst auff\u00fchrt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung k\u00fcnstlerisch mitwirkt.<\/p>\n<p>Ein Synchronsprecher oder Synchronschauspieler wirkt durch seine stimmliche Interpretation und Gestaltung k\u00fcnstlerisch an einem gesamten (Film-)Werk mit.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des Kammergerichts Berlin gekommen, die sich insoweit der Meinung der Richter des Bundesgerichtshofs in einer \u00e4lteren Entscheidung angeschlossen haben. Im Urteil des KG Berlin hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Kl\u00e4ger ist als Synchronschauspieler aus\u00fcbender K\u00fcnstler im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7 73 UrhG<\/a> (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20119\" title=\"BGH, 22.09.1983 - I ZR 40\/81: Synchronisationssprecher\">GRUR 1984, 119<\/a>\/120 &#8211; Synchronisationssprecher; Fromm\/ Nordemann\/ Schaefer, UrhR, 10.Aufl., \u00a7 73 Rdn.33; U.Reber\/Schwarz in: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.Aufl., Kap.100 Rdn.6).\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch durch seine Leistung als Synchronsprecher f\u00fcr die deutsche Stimme des Jack Sparrow, gespielt von Johny Depp, habe der Kl\u00e4ger Leistungsschutzrechte als aus\u00fcbender K\u00fcnstler erworben:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSeine Leistung beschr\u00e4nkte sich nicht auf das blo\u00dfe Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Pers\u00f6nlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Unstreitig war zudem zwischen den Parteien, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten umfassende Nutzungsrechte an seinen Synchronleistungen f\u00fcr die deutschen Fassungen der Filmtrilogie einger\u00e4umt hatte. Festgehalten werden kann daher, dass im vorliegenden Fall zwar grunds\u00e4tzlich Leistungsschutzrechte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7 73 UrhG<\/a> bestanden haben und diese auf die Beklagte \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Die erste H\u00fcrde auf dem Weg zur Nachverg\u00fctung w\u00e4re daher zun\u00e4chst genommen und es kommt, wie dargelegt, entgegen der Darstellung in der S\u00fcddeutschen, nicht ma\u00dfgeblich darauf an, ob Synchronschauspieler Urheber sind.<\/p>\n<p>Als aus\u00fcbender K\u00fcnstler hat der Synchronsprecher vielmehr nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7\u00a7 32<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32a.html\" title=\"&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers\">32 a UrhG<\/a>, die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/79.html\" title=\"&sect; 79 UrhG: Nutzungsrechte\">\u00a7 79 UrhG<\/a> auch f\u00fcr aus\u00fcbende K\u00fcnstler im Sinne des \u00a7 73 gelten, einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung. Die Richter gelangten in dem zitierten Urteil zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Nachverg\u00fctung \u2013 trotz des erheblichen Erfolges der Filmtrilogie \u2013 nicht besteht, da der Synchronschauspieler Marcus Off angemessen bezahlt wurde.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis basiert aber gerade nicht darauf, dass der Kl\u00e4ger nicht als Urheber eingestuft wurde, sondern vielmehr darauf, dass der Synchronsprecher nach Auffassung der Richter angemessen entlohnt wurde und kein Missverh\u00e4ltnis zwischen der erhaltenen Gage und der Gewinne, die durch den Kinoerfolg erzielt wurden, gegeben war. Hierzu wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eVorliegend hat der \u2013 darlegungspflichtige \u2013 Kl\u00e4ger keine Tatsachen genannt, die greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme begr\u00fcnden, dass ihm im Hinblick auf die besonderen Kinoerfolge der deutschen Sprachfassungen der drei Filmwerke ausnahmsweise ein Nachverg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32a.html\" title=\"&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers\">\u00a7 32a Abs.2 UrhG<\/a> zustehen k\u00f6nnte.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Weiter hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEs liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte f\u00fcr einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Nachverg\u00fctung seiner Synchronisationsleistungen vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um untergeordnete Beitr\u00e4ge zum jeweiligen Gesamtwerk handelt, die durch die erhaltenen Verg\u00fctungen ausreichend abgegolten worden sind. Bei der Pr\u00fcfung, ob die erhaltenen Honorare in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu den Ertr\u00e4gen und Vorteilen stehen, die die Beklagte zu 1. aus der Nutzung der k\u00fcnstlerischen Leistungen des Kl\u00e4gers gezogen hat, ist aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7 32 UrhG<\/a> auf die \u201eangemessene Verg\u00fctung&#8221; gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7 32 Abs.2 UrhG<\/a> als Vergleichsma\u00dfstab abzustellen. Ein Missverh\u00e4ltnis wird demnach begr\u00fcndet, wenn der Rahmen der Angemessenheit unterschritten wird. Es ist auff\u00e4llig, wenn eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit vorliegt (vgl. zu Vorstehendem Wandke\/ Grunert, UrhR, 3.Aufl., \u00a7 32a Rdn.17; Schricker\/ Haedicke, a.a.O. \u00a7 32a Rdn.19 m.w.N.).\u201c (Hervorhebungen durch den Autor)<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Richter mussten daher allein dar\u00fcber entscheiden, ob ein Missverh\u00e4ltnis zwischen der erhaltenen und der angemessenen Verg\u00fctung vorliegt. Ein solches Missverh\u00e4ltnis sahen sie allerdings nicht als gegeben an. Hier hatte der Synchronsprecher, Herr Off f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit sogar eine Gage erhalten, die die \u00fcbliche Pauschalverg\u00fctung \u00fcberstieg. Zudem hielten die Richter die Synchronisationsleistung in Bezug auf das Gesamtwerk nicht f\u00fcr \u00fcberragend. Damit bestand, nach Auffassung der Richter, kein Anlass daf\u00fcr, von einem gravierenden Missverh\u00e4ltnis auszugehen und einen Anspruch auf Nachverg\u00fctung anzunehmen. Die nicht erfolgsabh\u00e4ngige Pauschalverg\u00fctung sei daher angemessen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nIm Urteil des Berliner Gerichts wurde die Revision zugelassen, so dass auch die Richter des BGH zur konkreten H\u00f6he und zur Angemessenheit von Pauschalverg\u00fctungen bei Synchronsprechern Stellung beziehen k\u00f6nnen. Vieles w\u00e4re jedoch schon dadurch erleichtert, wenn die Interessenverb\u00e4nde die Angemessenheit von Synchronsprechert\u00e4tigkeiten in Verg\u00fctungsregeln fixieren w\u00fcrden. Ob die Leistung der stimmlichen Charakterausgestaltung allerdings ausreicht, um an einem Filmwerk erfolgsabh\u00e4ngig beteiligt zu werden bleibt vorerst abzuwarten. Fest steht allerdings schon jetzt, dass Synchronschauspielern selbstverst\u00e4ndlich Leistungsschutzrechte zustehen und die entsprechenden Leistungen urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen k\u00f6nnen. (cs)<\/p>\n<p>(Bild: astral232\/shutterstock.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Mehr als als nur eine Buddel Rum\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/pirat.jpg\" alt=\"\" \/>Wie in einem Artikel der Onlineausgabe der <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/streit-um-film-synchronisation-ein-mann-kaempft-fuer-seine-stimme-1.1129282-2\" target=\"_blank\">S\u00fcddeutschen Zeitung berichtet wird<\/a>, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil v. 29.06.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=24%20U%202\/10\" title=\"KG, 29.06.2011 - 24 U 2\/10: Synchronsprecher - Nachverg&uuml;tungsanspruch f&uuml;r Synchronsprecher eine...\">24 U 2\/10<\/a>\u00a0 einen Rechtsstreit zwischen dem Synchronsprecher Marcus Off und Walt Disney entschieden.<\/p>\n<p>Im Kern stritten sich die Parteien dar\u00fcber, ob der Synchronsprecher\/Synchronschauspieler einen Anspruch auf Nachverg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit hat. Der Kl\u00e4ger gab, im Kino-Kassenschlager <a href=\"http:\/\/www.disney.de\/pirates-of-the-caribbean\/index.jsp\" target=\"_blank\">Fluch der Karibik<\/a> Teile I bis III, der Figur des Piraten Jack Sparrow die deutsche Stimme. Nach den finanziellen Erfolgen der ersten drei Filme wollte Off dann an den Einnahmen beteiligt werden.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch w\u00e4re nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7\u00a7 32<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32a.html\" title=\"&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers\">32a UrhG<\/a> \u2013 auf den hier besprochenen Fall \u00fcbertragen \u2013 dann gegeben, wenn zwischen der vereinbarten Verg\u00fctung f\u00fcr die Leistung als Synchronsprecher und den Ertr\u00e4gen aus der Nutzung der Synchronisation ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis besteht. Aufgrund der immensen Erfolge der Filmtrilogie, hielt der Synchronsprecher Marcus Off die erhaltene und zuvor vereinbarte Verg\u00fctung offensichtlich nicht f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Artikel\u00fcberschrift der S\u00fcddeutschen \u2013 \u201eEigener Sch\u00f6pferischer Akt?\u201c und der im Artikel aufgeworfenen Frage: \u201eDoch sind Synchronschauspieler \u00fcberhaupt Urheber?\u201c \u2013 die suggeriert, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhinge, ob dem Synchronsprecher Urheberrechte zustehen, sind wir der Auffassung, dass zumindest diese Frage \u2013 jedenfalls hier \u2013 schnell beantwortet werden kann. Denn, nach der hier vertretenen Auffassung, genie\u00dft auch die Darbietung eines Synchronschauspielers Leistungsschutz nach dem Urhebergesetz. Der Synchronsprecher wird als aus\u00fcbender K\u00fcnstler nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7 73 UrhG<\/a> gesch\u00fctzt. Danach ist aus\u00fcbender K\u00fcnstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst auff\u00fchrt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung k\u00fcnstlerisch mitwirkt.<\/p>\n<p>Ein Synchronsprecher oder Synchronschauspieler wirkt durch seine stimmliche Interpretation und Gestaltung k\u00fcnstlerisch an einem gesamten (Film-)Werk mit.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des Kammergerichts Berlin gekommen, die sich insoweit der Meinung der Richter des Bundesgerichtshofs in einer \u00e4lteren Entscheidung angeschlossen haben. Im Urteil des KG Berlin hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eDer Kl\u00e4ger ist als Synchronschauspieler aus\u00fcbender K\u00fcnstler im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7 73 UrhG<\/a> (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20119\" title=\"BGH, 22.09.1983 - I ZR 40\/81: Synchronisationssprecher\">GRUR 1984, 119<\/a>\/120 &#8211; Synchronisationssprecher; Fromm\/ Nordemann\/ Schaefer, UrhR, 10.Aufl., \u00a7 73 Rdn.33; U.Reber\/Schwarz in: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.Aufl., Kap.100 Rdn.6).\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Auch durch seine Leistung als Synchronsprecher f\u00fcr die deutsche Stimme des Jack Sparrow, gespielt von Johny Depp, habe der Kl\u00e4ger Leistungsschutzrechte als aus\u00fcbender K\u00fcnstler erworben:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eSeine Leistung beschr\u00e4nkte sich nicht auf das blo\u00dfe Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Pers\u00f6nlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Unstreitig war zudem zwischen den Parteien, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten umfassende Nutzungsrechte an seinen Synchronleistungen f\u00fcr die deutschen Fassungen der Filmtrilogie einger\u00e4umt hatte. Festgehalten werden kann daher, dass im vorliegenden Fall zwar grunds\u00e4tzlich Leistungsschutzrechte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7 73 UrhG<\/a> bestanden haben und diese auf die Beklagte \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Die erste H\u00fcrde auf dem Weg zur Nachverg\u00fctung w\u00e4re daher zun\u00e4chst genommen und es kommt, wie dargelegt, entgegen der Darstellung in der S\u00fcddeutschen, nicht ma\u00dfgeblich darauf an, ob Synchronschauspieler Urheber sind.<\/p>\n<p>Als aus\u00fcbender K\u00fcnstler hat der Synchronsprecher vielmehr nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7\u00a7 32<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32a.html\" title=\"&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers\">32 a UrhG<\/a>, die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/79.html\" title=\"&sect; 79 UrhG: Nutzungsrechte\">\u00a7 79 UrhG<\/a> auch f\u00fcr aus\u00fcbende K\u00fcnstler im Sinne des \u00a7 73 gelten, einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung. Die Richter gelangten in dem zitierten Urteil zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Nachverg\u00fctung \u2013 trotz des erheblichen Erfolges der Filmtrilogie \u2013 nicht besteht, da der Synchronschauspieler Marcus Off angemessen bezahlt wurde.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis basiert aber gerade nicht darauf, dass der Kl\u00e4ger nicht als Urheber eingestuft wurde, sondern vielmehr darauf, dass der Synchronsprecher nach Auffassung der Richter angemessen entlohnt wurde und kein Missverh\u00e4ltnis zwischen der erhaltenen Gage und der Gewinne, die durch den Kinoerfolg erzielt wurden, gegeben war. Hierzu wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eVorliegend hat der \u2013 darlegungspflichtige \u2013 Kl\u00e4ger keine Tatsachen genannt, die greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme begr\u00fcnden, dass ihm im Hinblick auf die besonderen Kinoerfolge der deutschen Sprachfassungen der drei Filmwerke ausnahmsweise ein Nachverg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32a.html\" title=\"&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers\">\u00a7 32a Abs.2 UrhG<\/a> zustehen k\u00f6nnte.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Weiter hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u201eEs liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte f\u00fcr einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Nachverg\u00fctung seiner Synchronisationsleistungen vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um untergeordnete Beitr\u00e4ge zum jeweiligen Gesamtwerk handelt, die durch die erhaltenen Verg\u00fctungen ausreichend abgegolten worden sind. Bei der Pr\u00fcfung, ob die erhaltenen Honorare in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu den Ertr\u00e4gen und Vorteilen stehen, die die Beklagte zu 1. aus der Nutzung der k\u00fcnstlerischen Leistungen des Kl\u00e4gers gezogen hat, ist aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7 32 UrhG<\/a> auf die \u201eangemessene Verg\u00fctung&#8221; gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/32.html\" title=\"&sect; 32 UrhG: Angemessene Verg&uuml;tung\">\u00a7 32 Abs.2 UrhG<\/a> als Vergleichsma\u00dfstab abzustellen. Ein Missverh\u00e4ltnis wird demnach begr\u00fcndet, wenn der Rahmen der Angemessenheit unterschritten wird. Es ist auff\u00e4llig, wenn eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit vorliegt (vgl. zu Vorstehendem Wandke\/ Grunert, UrhR, 3.Aufl., \u00a7 32a Rdn.17; Schricker\/ Haedicke, a.a.O. \u00a7 32a Rdn.19 m.w.N.).\u201c (Hervorhebungen durch den Autor)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Richter mussten daher allein dar\u00fcber entscheiden, ob ein Missverh\u00e4ltnis zwischen der erhaltenen und der angemessenen Verg\u00fctung vorliegt. Ein solches Missverh\u00e4ltnis sahen sie allerdings nicht als gegeben an. Hier hatte der Synchronsprecher, Herr Off f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit sogar eine Gage erhalten, die die \u00fcbliche Pauschalverg\u00fctung \u00fcberstieg. Zudem hielten die Richter die Synchronisationsleistung in Bezug auf das Gesamtwerk nicht f\u00fcr \u00fcberragend. Damit bestand, nach Auffassung der Richter, kein Anlass daf\u00fcr, von einem gravierenden Missverh\u00e4ltnis auszugehen und einen Anspruch auf Nachverg\u00fctung anzunehmen. Die nicht erfolgsabh\u00e4ngige Pauschalverg\u00fctung sei daher angemessen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nIm Urteil des Berliner Gerichts wurde die Revision zugelassen, so dass auch die Richter des BGH zur konkreten H\u00f6he und zur Angemessenheit von Pauschalverg\u00fctungen bei Synchronsprechern Stellung beziehen k\u00f6nnen. Vieles w\u00e4re jedoch schon dadurch erleichtert, wenn die Interessenverb\u00e4nde die Angemessenheit von Synchronsprechert\u00e4tigkeiten in Verg\u00fctungsregeln fixieren w\u00fcrden. Ob die Leistung der stimmlichen Charakterausgestaltung allerdings ausreicht, um an einem Filmwerk erfolgsabh\u00e4ngig beteiligt zu werden bleibt vorerst abzuwarten. Fest steht allerdings schon jetzt, dass Synchronschauspielern selbstverst\u00e4ndlich Leistungsschutzrechte zustehen und die entsprechenden Leistungen urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen k\u00f6nnen. (cs)<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie in einem Artikel der Onlineausgabe der S\u00fcddeutschen Zeitung berichtet wird, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil v. 29.06.2011, Az. 24 U 2\/10\u00a0 einen Rechtsstreit zwischen dem Synchronsprecher Marcus Off und Walt Disney entschieden. Im Kern stritten sich die Parteien dar\u00fcber, ob der Synchronsprecher\/Synchronschauspieler einen Anspruch auf Nachverg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit hat. 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