{"id":68381,"date":"2025-01-12T08:42:54","date_gmt":"2025-01-12T06:42:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=68381"},"modified":"2025-01-13T05:19:18","modified_gmt":"2025-01-13T03:19:18","slug":"vorher-nachher-lippenunterspritzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/vorher-nachher-lippenunterspritzungen\/","title":{"rendered":"Egal ob Fotos oder Zeichnungen: Vorher-Nachher-Bildern sind auch bei Lippenunterspritzungen unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"
Es ging um die Unterspritzung von Lippen mit Hyalurons\u00e4ure.<\/p>\n Die Beklagte ist eine Spezialklinik f\u00fcr plastische-\u00e4sthetische Chirurgie mit Schwerpunkt in der Gesichts- und Brustchirurgie. Sie f\u00fchrt eine Homepage, auf der sie ihre Leistungen bewirbt. Unter anderem wirbt sie dort auch f\u00fcr eine Lippenunterspritzung mit Hyalurons\u00e4ure mittels zweier gezeichneter Darstellungen, die Vorher-Nachher-Bilder der Behandlung zeigen.<\/p>\n Dagegen klagte eine Wettbewerbszentrale wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche. Das Landgerichts Mainz (Urteil v. 03.08.2023, Az. 11 KH O 34\/22) gab dieser Klage statt und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mittels Vorher-Nachher-Bilder. Dagegen legte diese Berufung ein.<\/p>\n Auch das OLG Koblenz sah einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a>, \u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a>, \u00a7 3 a UWG<\/a> i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG.<\/p>\n Voraussetzungen f\u00fcr den Anspruch ist, dass eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung vorliegt. Diese liegt gem. \u00a7 3a UWG<\/a> vor, wenn ein Versto\u00df gegen eine Marktverhaltensregelung gegeben ist. So eine Regelung stellt \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Danach darf fu\u0308r operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Ko\u0308rperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.<\/p>\n Dies bedeutet im Umkehrschluss: wird ein operativer Eingriff wie beispielsweise eine Nasen-OP mit Vergleichsbildern vor und nach dem Eingriff beworben, so ist dies unzul\u00e4ssig und ist somit zu unterlassen.<\/p>\n Das Gericht stellte hier einen Versto\u00df gegen \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG fest. Eine Unterspritzung der Haut sei ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff.<\/p>\n Plastische Chirurgie bezeichnet dabei chirurgische Eingriffe, die an Organen oder Gewebestrukturen durchgef\u00fchrt werden, mit dem Ziel, eine K\u00f6rperform, eine Ko\u0308rpergestalt oder eine sichtbar gest\u00f6rte K\u00f6rperfunktion wiederherzustellen oder zu verbessern. Davon auszunehmen seien jedoch rein kosmetische Behandlungen, die Form- oder Gestaltvera\u0308nderungen an den Organen oder der Ko\u0308rperoberfla\u0308che zum Gegenstand haben, denen es aber an einem instrumentellen Eingriff am oder im Ko\u0308rper des Menschen fehlt.<\/p>\n Nach diesen Grunds\u00e4tzen sei laut Gericht die von der Beklagten beworbene Behandlung als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff zu werten. Auch liege der beworbenen Behandlung keine medizinische Indikation zugrunde. Sie dient erkennbar lediglich der optischen Ver\u00e4nderung der Lippenform und steht unstreitig nicht in Zusammenhang mit einem krankhaften und behandlungsbedu\u0308rftigen Zustand des Verbrauchers.<\/p>\n Bei diesem Verfahren war insbesondere streitig, ob der Begriff der \u201eDarstellung\u201c nur Lichtbilder und Fotos erfasse oder dieser Begriff weit zu verstehen sei und folglich auch die oben gezeigte Darstellung umfasse.<\/p>\n Nach dem Wortlaut der Vorschrift seien laut OLG Koblenz als Darstellung s\u00e4mtliche Abbildungen anzusehen, die visuell wahrgenommen werden ko\u0308nnen. Ausgenommen davon seien Schriftzeichen und solche schematischen Zeichnungen, die keinerlei Zusammenhang mit der Darstellung des menschlichen Ko\u0308rpers haben. Es m\u00fcsse sich um erkennbare Darstellungen des menschlichen Ko\u0308rperzustandes handeln, worunter nicht nur realistische Abbildungen z\u00e4hlen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen, weil gerade sie Erscheinungsbilder oftmals besonders drastisch wiedergeben.<\/p>\n Unter Ber\u00fccksichtigung dieses weiten Verst\u00e4ndnisses des Begriffs der \u201eDarstellung\u201c finde \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG nicht nur auf Lichtbilder und Fotos Anwendung, sondern auch auf weitere visuell wahrnehmbare Abbildungen. Ma\u00dfgeblich sei, dass auf den Abbildungen ein menschlicher Ko\u0308rperteil erkennbar ist.<\/p>\n Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks des \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG sei eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs \u201eDarstellung\u201c laut Gericht nicht geboten. Die Verbotsnorm untersage die Werbung mit einer vergleichenden Darstellung, weil gerade dies einen erheblichen Anreiz ausl\u00f6sen kann, sich unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken ebenfalls solchen Eingriffen zu unterziehen, obwohl der Erfolg mo\u0308glicherweise nicht der Gleiche sein wird.<\/p>\n Die Vorschrift ber\u00fccksichtige, dass durch vergleichende Bilddarstellungen bei dem Verbraucher eine suggestive Wirkung hervorgerufen werde, welche diesen in seiner Entscheidung, sich fu\u0308r eine solche Behandlung zu interessieren, ma\u00dfgeblich beeinflusst.<\/p>\n Diese beeinflussende Wirkung sei jedoch nicht auf Fotos beschra\u0308nkt, sondern ist bei anderen Darstellungen im oben genannten Sinn, welche Ko\u0308rperteile vergleichend abbilden, ebenso \u2013 wenn auch mo\u0308glicherweise nicht in gleichem Umfang \u2013 gegeben.<\/p>\n Somit ist das Ergebnis der Auslegung, dass die Norm gerade nicht auf Fotografien abstelle, sondern weites Begriffsverst\u00e4ndnis zu Grunde legt.<\/p>\n
In einem Urteil vom 23.04.2024 (Az. 9 U 1097\/23<\/a>) hat das Oberlandesgericht Koblenz die Frage entschieden, ob auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen des menschlichen K\u00f6rperzustandes unter das Verbot der Werbung mit vergleichenden Abbildungen f\u00fcr plastische Chirurgie ohne medizinische Notwendigkeit fallen.<\/em><\/p>\nSachverhalt<\/h2>\n
Rechtliche Grundlage der Unterlassung<\/h2>\n
Versto\u00df gegen das Werbeverbot<\/h2>\n
\nGegenstand der Behandlung sei das Unterspritzen der Lippen mit Hyalurons\u00e4ure mittels einer Kan\u00fcle, sodass mit technischen Instrumenten eine Fl\u00fcssigkeit in den Ko\u0308rper eingebracht werde und damit ein instrumenteller Eingriff vorliege. Die Behandlung diene auch der Gestaltvera\u0308nderung der Lippen, da deren Volumen vergr\u00f6\u00dfert werden soll.<\/p>\nAuslegung des Begriffs “Darstellung”<\/h2>\n
Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetz<\/h2>\n
Keine Verletzung von Grundrechten<\/h2>\n