{"id":68116,"date":"2024-10-24T14:36:12","date_gmt":"2024-10-24T12:36:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=68116"},"modified":"2024-10-24T14:49:35","modified_gmt":"2024-10-24T12:49:35","slug":"duftzwillinge-werbung-kundenbewertungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/duftzwillinge-werbung-kundenbewertungen\/","title":{"rendered":"Die Werbung f\u00fcr &#8220;Duftzwillinge&#8221; ist rechtswidrig &#8211; auch in Kundenbewertungen"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-68120\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/2e9c3f4c-eef1-4dca-bd66-a1830e013cfb-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/2e9c3f4c-eef1-4dca-bd66-a1830e013cfb-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/2e9c3f4c-eef1-4dca-bd66-a1830e013cfb-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/2e9c3f4c-eef1-4dca-bd66-a1830e013cfb-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/2e9c3f4c-eef1-4dca-bd66-a1830e013cfb-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/2e9c3f4c-eef1-4dca-bd66-a1830e013cfb.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/><\/em><\/p>\n<p><em>In wirtschaftlich schwierigen Zeiten verzichten viele zwar auf Luxusg\u00fcter, nicht aber auf den Bling-Bling-Effekt. Daher suchen Verbraucher oft gezielt nach Imitationen, um Geld zu sparen. Gleichzeitig versuchen H\u00e4ndler, den Absatz ihrer Produkte gerade durch den Vergleich mit dem \u201eOriginalprodukt\u201c zu steigern. Besonders beliebt ist diese Vorgehensweise bei Parfums.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Problem: Jede Erw\u00e4hnung des Originals ist markenrechtswidrig, doch ohne eine solche Erw\u00e4hnung verkauft sich der Duft nicht. Einige H\u00e4ndler sehen in den Kundenbewertungen eine vermeintlich geniale L\u00f6sung, um den Bezug zum Original herzustellen. Warum das nicht funktioniert, hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 10.07.2024 dargelegt.<\/em><\/p>\n<h2>I. Sachverhalt<\/h2>\n<p>In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall (KG Berlin, Urteil v. 10.07.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2092\/22\" title=\"KG, 10.07.2024 - 5 U 92\/22: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei z&ouml;gerlicher Verfahrense...\">5 U 92\/22<\/a>) bot ein gro\u00dfer deutscher Drogeriemarkt in seinem Onlineshop Parfums an, die Duftmuster bekannter Markenparfums nachbildeten. In den von Kunden abgegebenen Bewertungen wurde h\u00e4ufig darauf hingewiesen, welchem Duft das Parfum gleiche und dass es eine gute Alternative zum \u201eOriginal\u201c sei.<\/p>\n<p>Konkret wurden Formulierungen wie \u201edem Original unglaublich\/(sehr) stark \u00e4hnelnd\u201c, \u201esehr \u00e4hnlich wie das Original\u201c, \u201eErsatz\/Alternative zum Original\u201c, \u201efast wie das Original\u201c, \u201eDuftzwilling\u201c oder \u201eDupe\u201c verwendet. Der Hersteller der Originald\u00fcfte beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen den Betreiber des Onlineshops. Er begehrte, dass dem Betreiber untersagt werde, seine Produkte in Kundenbewertungen mit Bezugnahme auf das Original zu bewerben, da ein solches Vorgehen einen Wettbewerbsversto\u00df darstelle. Der Betreiber des Onlineshops hingegen argumentierte, er sei nicht f\u00fcr den Inhalt der Kundenbewertungen verantwortlich.<\/p>\n<h2>II. K\u00f6nnen Kundenbewertungen Werbung sein?<\/h2>\n<p>Das Gericht hat sich auf die Definition von \u201eWerbung\u201c gem\u00e4\u00df Art. 2 Buchst. a der Richtlinie \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung (Werbe-RL) gest\u00fctzt. Demnach umfasst der Begriff der Werbung jede \u00c4u\u00dferung, die im Rahmen eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel gemacht wird, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f\u00f6rdern. Der Begriff der Werbung ist weit gefasst und nicht auf klassische Werbeformen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte aus, dass Onlinebewertungen eine zentrale Rolle im Kaufprozess spielten. Sie sollten potenziellen Kunden suggerieren, dass unabh\u00e4ngige, nicht dem Verk\u00e4ufer zugeh\u00f6rige Personen das Produkt getestet h\u00e4tten, um eine glaubw\u00fcrdige Beratung zu bieten. Gerade die Einbettung von Kundenbewertungen in eine Website solle sicherstellen, dass die \u00c4u\u00dferungen der Kunden den Absatz der Waren f\u00f6rdern. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber sogar die Abgabe von Bewertungen gef\u00f6rdert, indem er Anreize in Form von Gewinnspielen bot. Auch die Darstellung der Website verdeutliche die Relevanz der Bewertungen, da die durchschnittliche Sternebewertung direkt unterhalb der Produktbezeichnung angezeigt werde und Kunden durch einen einfachen Klick zu den Bewertungen gelangten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob der Betreiber sowohl positive als auch negative Bewertungen zul\u00e4sst, ist sein prim\u00e4res Interesse die Absatzf\u00f6rderung. Folglich handele es sich bei der Einbettung von Kundenbewertungen auf einer Website um eine werbliche Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<h2>III. Zurechnung der Bewertungsaussagen<\/h2>\n<p>Das KG Berlin entschied, dass die im Rahmen von Kundenbewertungen gemachten Aussagen dem Betreiber zuzurechnen sind. Er habe bewusst entschieden, die Bewertungen als Werbemittel einzusetzen, ohne deren Inhalt zu kontrollieren oder rechtsverletzende Handlungen durch den Einsatz von Filtern zu verhindern. Der Betreiber habe erhebliche Anstrengungen unternommen, um Bewertungen von Kunden zu erhalten und diese so zu pr\u00e4sentieren, dass sie f\u00fcr potenzielle Neukunden als Kaufentscheidungshilfe nutzbar seien. Ziel sei es, den Absatz zu steigern, und daher m\u00fcsse sich der Betreiber die Bewertungen zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Das Gericht unterschied den Fall von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen eine Zurechnung der Bewertungen abgelehnt wurde (z.B. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20193\/18\" title=\"BGH, 20.02.2020 - I ZR 193\/18: Zur Haftung f&uuml;r Kundenbewertungen bei Amazon\">I ZR 193\/18<\/a>). Anders als bei Kundenbewertungen auf amazon.de, wo der H\u00e4ndler nicht \u00fcber deren Anzeige und Darstellung entscheiden kann, hatte der Betreiber des Onlineshops hier direkten Einfluss und nutzte kein Kontrollsystem.<\/p>\n<h2>IV. Vergleichende Werbung<\/h2>\n<p>Das KG Berlin stellte fest, dass es sich bei den Kundenbewertungen um vergleichende Werbung handelt, da ein erkennbarer Bezug zwischen den Produkten zweier Wettbewerber hergestellt wird. Nach Art. 4 Buchst. g Werbe-RL i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung \u00fcber die Unionsmarke (UMV) ist vergleichende Werbung unzul\u00e4ssig, wenn sie ein Produkt als Imitation oder Nachahmung eines gesch\u00fctzten Markenprodukts darstellt.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte klar, dass es ausreichend sei, wenn das Produkt als Imitation eines wesentlichen Merkmals eines Markenprodukts dargestellt werde. Dabei sei es unerheblich, ob es sich tats\u00e4chlich um eine Nachahmung handele. Im vorliegenden Fall h\u00e4tten die Kundenbewertungen mehrfach den Namen des Originals genannt und das Produkt des Onlineshops als \u201esehr \u00e4hnlich\u201c, \u201eidentisch\u201c, \u201eAlternative\/Ersatz\u201c, \u201eDupe\u201c oder \u201eDuftzwilling\u201c beschrieben, was den Eindruck einer Nachahmung erwecke.<\/p>\n<h2>V. Fazit<\/h2>\n<p>Das KG Berlin kommt zu dem Ergebnis, dass es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, ein bekanntes und erfolgreiches Produkt in den Grundz\u00fcgen nachzubilden und g\u00fcnstiger anzubieten. Allerdings stellt das ausdr\u00fcckliche Bewerben eines Produkts als Nachahmung oder Imitat \u2013 mit dem Ziel, durch den Ruf des Markenunternehmens den Absatz zu steigern \u2013 einen Wettbewerbsversto\u00df dar.<\/p>\n<p>Wenn ein H\u00e4ndler Produkte in seinem eigenen Onlineshop oder einem Shop, bei dem er auf die Bewertungsfunktion Einfluss nehmen kann, vertreibt, muss er sich die Kundenbewertungen und deren Inhalt zurechnen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In wirtschaftlich schwierigen Zeiten verzichten viele zwar auf Luxusg\u00fcter, nicht aber auf den Bling-Bling-Effekt. Daher suchen Verbraucher oft gezielt nach Imitationen, um Geld zu sparen. Gleichzeitig versuchen H\u00e4ndler, den Absatz ihrer Produkte gerade durch den Vergleich mit dem \u201eOriginalprodukt\u201c zu steigern. Besonders beliebt ist diese Vorgehensweise bei Parfums. 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