{"id":67842,"date":"2024-10-26T04:34:31","date_gmt":"2024-10-26T02:34:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67842"},"modified":"2024-10-26T04:46:17","modified_gmt":"2024-10-26T02:46:17","slug":"schlechter-verlierer-raecht-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/schlechter-verlierer-raecht-sich\/","title":{"rendered":"Schlechter Verlierer r\u00e4cht sich f\u00fcr verlorene Ausschreibung via WeChat"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-68195 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/wechat.png\" alt=\"\" width=\"278\" height=\"278\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/wechat.png 225w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/wechat-207x207.png 207w\" sizes=\"(max-width: 278px) 100vw, 278px\" \/><\/p>\n<p><em>In der heutigen digitalen \u00c4ra gewinnen Nachrichten, die \u00fcber Social Media-Chats verbreitet werden, zunehmend an Bedeutung \u2013 sowohl im privaten als auch im gesch\u00e4ftlichen Umfeld. Gerade im beruflichen Kontext k\u00f6nnen solche Nachrichten erhebliche Auswirkungen auf den Ruf und die Gesch\u00e4ftschancen eines Unternehmens haben.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein aktueller Fall vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf zeigt dies deutlich: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens hatte \u00fcber WeChat eine Nachricht verbreitet, die falsche Informationen \u00fcber einen Mitbewerber enthielt. Das Gericht beurteilte diese Nachricht als unlautere Herabsetzung, und das betroffene Unternehmen muss nun die Konsequenzen tragen (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.06.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%20120\/24\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 14.06.2024 - 38 O 120\/24: Schlechter Verlierer r&auml;cht sich f&uuml;r verlorene Ausschre...\">38 O 120\/24<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2><strong>Hintergrund des Falls<\/strong><\/h2>\n<p>Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin hatten sich um denselben Auftrag einer chinesischen Firma beworben. Der Auftrag wurde der Antragstellerin erteilt. Daraufhin verbreitete ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin in WeChat, der sich an F\u00fchrungskr\u00e4fte des Auftraggebers richtete, eine Nachricht \u00fcber die Antragstellerin. Diese enthielt zum einen eine Creditform-Auskunft \u00fcber die Antragstellerin, zum anderen die Behauptung, dass die Antragstellerin kurz vor der Insolvenz stehe und ihre Lieferanten sie nicht mehr belieferten. Diese Informationen entsprachen jedoch nicht der Wahrheit.<\/p>\n<h2><strong>Berechtigter Anspruch<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht entschied zugunsten der Antragstellerin und stellte fest, dass das Verhalten des Mitarbeiters einen klaren funktionalen Bezug zur F\u00f6rderung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Antragsgegnerin hatte. Die Nachricht sollte den Eindruck erwecken, dass die Antragstellerin wirtschaftliche Schwierigkeiten habe, um den Auftraggeber von einer Zusammenarbeit mit ihr abzuhalten und zuk\u00fcnftige Auftr\u00e4ge an die Antragsgegnerin zu lenken. Das Gericht bewertete dies als eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin war gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a> berechtigt, Unterlassungsanspr\u00fcche geltend zu machen, da sie ein Unternehmen f\u00fchrt, das in direkter Konkurrenz zur Antragsgegnerin steht. Beide Parteien sind als Anbieter gleichartiger Produkte direkte Mitbewerber im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG<\/a>.<\/p>\n<h2><strong>Unlautere Herabsetzung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1 UWG<\/a><\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht befand, dass das Verhalten der Antragsgegnerin unlauter war, da es die gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse der Antragstellerin herabsetzte und verunglimpfte.<\/p>\n<p>Die Nachricht des Mitarbeiters enthielt Aussagen, die geeignet waren, das Vertrauen des Auftraggebers in die Antragstellerin zu ersch\u00fcttern, deren Ansehen zu sch\u00e4digen, ihre Gesch\u00e4ftschancen zu beeintr\u00e4chtigen und ihren gesch\u00e4ftlichen Ruf erheblich zu mindern. Insbesondere die falschen Behauptungen, dass die Antragstellerin \u201eam Rande der Insolvenz\u201c stehe und ihre Lieferanten nicht mehr belieferten, stellten eine sachlich nicht gerechtfertigte Herabsetzung dar.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte aus, dass die Aussagen aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Adressaten der Nachricht als erheblich sch\u00e4digend f\u00fcr die Antragstellerin angesehen werden mussten. Entscheidend sei dabei, wie die Empf\u00e4nger die Aussagen verstanden haben, unabh\u00e4ngig davon, wie sie vom Mitarbeiter gemeint waren.<\/p>\n<h2>Schlechter<strong>\u00a0Verlierer<\/strong><\/h2>\n<p>Die Aussage, dass die Antragstellerin \u201eam Rande der Insolvenz\u201c stehe, enthielt einen wertenden Gehalt und fiel grunds\u00e4tzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>. Allerdings ist die Meinungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt, wenn das Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines Mitbewerbers verletzt wird. Die Behauptung, dass die Antragstellerin von ihren Lieferanten nicht mehr beliefert werde, stellte eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und fiel somit nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Daher entschied das Gericht in der Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Antragstellerin und ihres gesch\u00e4ftlichen Rufs.<\/p>\n<h2><strong>Ergebnis: Unterlassung<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht entschied, dass sowohl der Mitarbeiter als auch das Unternehmen f\u00fcr die unlauteren Handlungen haften. Der Mitarbeiter hatte die Nachricht eigenst\u00e4ndig verschickt und die unlautere Handlung selbst vorgenommen. Diese Handlung war nicht untergeordnet, sondern erfolgte im Rahmen seines eigenen Entscheidungsspielraums.<\/p>\n<p>Das Unternehmen haftet gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 2 UWG<\/a> f\u00fcr die Handlungen seines Mitarbeiters. Diese Vorschrift sieht eine umfassende Haftung des Unternehmens vor, wenn Mitarbeiter im Interesse des Unternehmens unlautere Handlungen begehen. Das Unternehmen kann sich nicht auf die Handlungen eines abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten berufen, wenn diese im Interesse der gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit erfolgten.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin in diesem Fall vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der heutigen digitalen \u00c4ra gewinnen Nachrichten, die \u00fcber Social Media-Chats verbreitet werden, zunehmend an Bedeutung \u2013 sowohl im privaten als auch im gesch\u00e4ftlichen Umfeld. 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