{"id":67614,"date":"2024-09-16T07:48:09","date_gmt":"2024-09-16T05:48:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67614"},"modified":"2024-09-16T04:48:47","modified_gmt":"2024-09-16T02:48:47","slug":"immun-water","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/immun-water\/","title":{"rendered":"Bezeichnung \u201eIMMUN WATER\u201c Irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-67617\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Irrefuehrende-Bezeichnung-als-\u201eIMMUN-WATER-unzulaessig-414x414.jpg\" alt=\"IMMUN WATER\" width=\"382\" height=\"382\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Irrefuehrende-Bezeichnung-als-\u201eIMMUN-WATER-unzulaessig-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Irrefuehrende-Bezeichnung-als-\u201eIMMUN-WATER-unzulaessig-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Irrefuehrende-Bezeichnung-als-\u201eIMMUN-WATER-unzulaessig-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Irrefuehrende-Bezeichnung-als-\u201eIMMUN-WATER-unzulaessig-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Irrefuehrende-Bezeichnung-als-\u201eIMMUN-WATER-unzulaessig.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 382px) 100vw, 382px\" \/>In einer Zeit in der eine gesunde Lebensweise eine immer gr\u00f6\u00dfere Rolle spielt, versuchen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/die-lebensmittelinformations-verordnung-lmiv\/\">Lebensmittelhersteller<\/a> ihre Produkte attraktiver zu machen, indem sie diesen einen besonderen gesundheitlichen Nutzen zuschreiben. So auch Eckes Granini, die ihr Wasser als \u201eIMMUN WATER mit Vitamin C + D\u201c bezeichneten und damit suggerierten, dass der Konsum des Wassers das Immunsystem st\u00e4rkt.<\/em><\/p>\n<p>Die Verbraucherzentrale hatte Klage gegen Eckes Granini (\u201ehohes C\u201c) eingereicht, da sie der Ansicht war, dass das von der Beklagten vertriebene Produkt \u201eIMMUN WATER MIT VITAMIN C + D\u201c gegen die Health-Claim-Verordnung (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/die-health-claims-verordnung-hcvo\/\">HCVO<\/a>) verst\u00f6\u00dft, da es sich um eine unzul\u00e4ssige spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO handele. Das Landgericht Mainz hatte die Klage in erster Instanz noch vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin legte daraufhin Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz ein. Dieses gab ihr nun mit Urteil vom 04.06.2024 (OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20U%201314\/23\">9 U 1314\/23<\/a>) recht. Die Beklagte \u00e4nderte noch vor Beginn des Verfahrens die Verpackung des Produktes, wollte aber den Restbestand mit der alten Verpackung aufbrauchen.<\/p>\n<h2>Was sind gesundheitsbezogene Angaben?<\/h2>\n<p>\u201eGesundheitsbezogene Angaben\u201c gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO suggerieren oder bringen mittelbar zum Ausdruck, dass ein Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Bestandteilen und der Gesundheit besteht (Bsp.: \u201eCalcium wird f\u00fcr die Erhaltung normaler Knochen ben\u00f6tigt\u201c). Der Begriff \u201egesundheitsbezogene Angabe\u201c erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Verzehr des Lebensmittels impliziert. Solche Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlauf eines Zulassungsverfahrens zul\u00e4ssig. Wird ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben, m\u00fcssen diese Aussagen wahr und zutreffend sein.<\/p>\n<p>Gesundheitsbezogene Angaben werden nach ihrer Zulassung in eine von der Europ\u00e4ischen Kommission erstellten Positivliste aufgenommen. Wenn ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> die jeweiligen Voraussetzungen erf\u00fcllt, k\u00f6nnen die Aussagen allgemein verwendet werden. Alle nicht zugelassenen \u2013 ausgenommen der noch nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcften \u2013 gesundheitsbezogenen Angaben sind seit dem 14. Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen verboten.<\/p>\n<h2>Die Health-Claims Verordnung<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 1 HCVO d\u00fcrfen gesundheitsbezogene Angaben nur unter speziellen Bedingungen gemacht werden. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so sind die gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Produkt verboten. Art. 10 Abs. 2 HCVO sagt ferner, dass gesundheitsbezogene Angaben nur dann gemacht werden d\u00fcrfen, wenn die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/kennzeichnung-von-lebensmitteln\/\">Kennzeichnung<\/a> fehlt, wenn die Aufmachung der Lebensmittel(-werbung) weitere Informationen und Hinweise z.B. zur Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ern\u00e4hrung und einer gesunden Lebensweise, Informationen zur Menge und zum Verzehrmuster, Hinweise zu Personen, die es vermeiden sollten diese Lebensmittel zu verzehren und Warnhinweise bei Produkten, die bei \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen k\u00f6nnten, enth\u00e4lt. Gem\u00e4\u00df der Ausnahme des Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des N\u00e4hrstoffes oder Lebensmittels f\u00fcr die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zul\u00e4ssig, wenn diesen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef\u00fcgt wird.<\/p>\n<h2>\u201eIMMUN WATER\u201c<\/h2>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkt ist der Begriff \u201eIMMUN WATER\u201c. Auf der Schauseite der Flasche war ausschlie\u00dflich \u201eIMMUN WATER\u201c sowie in deutlich kleinerer Schrift \u201eMIT VITAMIN C + D\u201c aufgedruckt. Auf der R\u00fcckseite der Flasche stand: \u201eVitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei.\u201c In diesem Kontext \u2013 so das OLG \u2013 ist die Bezeichnung \u201eIMMUN WATER\u201c aus Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, dass das beworbene Getr\u00e4nk im Allgemeinen einen positiven Einfluss auf das Immunsystem habe. Die Aussage stellt daher eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe dar, die gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten ist, da sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und Art. 14 HCVO aufgenommen ist. Zugelassen nach Art. 13 HCVO i.V.m. der Liste der zul\u00e4ssigen gesundheitsbezogenen Angaben im Anhang der VO (EU) Nr. 432\/2012 ist demnach nur die Aussage \u201e\u2026 tr\u00e4gt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei\u201c in Verbindung mit u.a. den Stoffen Vitamin C und D. Diese Aussage ist mit \u201eIMMUN WATER\u201c nicht identisch. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen l\u00e4sst, auf welche der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgef\u00fchrten N\u00e4hrstoffen, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung des Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Bei der Abgrenzung zwischen speziellen und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben ist entscheidend, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung nach den Regelungen der HCVO \u00fcberpr\u00fcft werden muss.<\/p>\n<p>Es kommt darauf an, wie die Angaben \u00fcber das Produkt vom Verbraucher verstanden werden. Hier ist von einem normal informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Demnach liegt eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vor, wenn nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsverbrauchers, welches naturgem\u00e4\u00df auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse gepr\u00e4gt wird, ein Zusammenhang zwischen den Bestandteilen des Produkts und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird. Durch die unmittelbare Verkn\u00fcpfung des Wortes \u201eimmun\u201c mit dem Getr\u00e4nk selbst, k\u00f6nne dies im streitgegenst\u00e4ndlichen Kontext \u2013 so das OLG \u2013 nur dahingehend verstanden werden, dass das Immunsystem durch den Verzehr des Getr\u00e4nkes positiv beeinflusst wird. Die Aussage wird auch nicht erst durch den der Produktbezeichnung beigef\u00fcgten Zusatz \u201emit Vitamin C + D\u201c begr\u00fcndet. Es wird schon durch die Kombination der W\u00f6rter \u201eIMMUN\u201c und \u201e WATER\u201c f\u00fcr den Verbraucher deutlich, dass die Eigenschaft des Getr\u00e4nkes beschrieben wird. Nur durch den Begriff \u201eimmun\u201c wird bereits eine Verbindung zum Immunsystem hergestellt, die keinen weiteren Zusatz ben\u00f6tigt. Durch das Design w\u00fcrde auch nicht deutlich, dass die positive Wirkung des Produkts den zugef\u00fcgten Vitaminen zugesprochen wird, sondern der Verbraucher gehe vielmehr davon aus, dass die Wirkung dem \u201eWATER\u201c zuzuschreiben sei und nicht einzelnen Bestandteilen. Der Zusatz \u201emit Vitamin V + D\u201c trifft keine Aussage \u00fcber das Immunsystem und ist daher auch kein direktes Bezugsobjekt.<\/p>\n<p>Dass die Angabe \u201eVitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei\u201c auf der R\u00fcckseite des Produktes abgedruckt war, ist laut OLG unerheblich, da diese Angabe nicht ordnungsgem\u00e4\u00df i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO beigef\u00fcgt war. \u201eBeif\u00fcgen\u201c (visuelle Dimension) bedeutet im Rahmen des Art. 10 Abs. 3 HCVO, dass eine sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile f\u00fcr die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher m\u00f6glich sein muss. Dies erfordert grunds\u00e4tzlich eine r\u00e4umliche N\u00e4he oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe. Ausnahmsweise kann dieses Erfordernis auch durch einen Sternchenhinweis erf\u00fcllt werden, wenn damit in r\u00e4umlicher Hinsicht klar und f\u00fcr den Verbraucher vollkommen verst\u00e4ndlich die inhaltliche Entsprechung zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und dem Verweis sichergestellt wird. Vorliegend h\u00e4tte die Angabe \u201eVitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei\u201c unproblematisch auf der Schauseite des Produktes Platz gehabt. Dadurch dass der Verbraucher die Fasche drehen musste, um an diese Information zu gelangen, besteht kein Bezug mehr zu den Angaben auf der Vorderseite.<\/p>\n<p>Eine Aufbrauchfrist wurde der Beklagten ebenfalls nicht gew\u00e4hrt, da diese bereits im Fr\u00fchjahr 2022 das Produktdesign ge\u00e4ndert hatte.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Am vorliegenden Fall wird deutlich, dass beim Produktdesign sehr auf Feinheiten geachtet werden muss. Eckes Granini vertreibt seit 2022 dasselbe Produkt unter der Bezeichnung \u201ehohes C IMMUN WATER MIT VITAMIN C + D zur UNTERST\u00dcTZUNG DES IMMUNSYSTEMS.\u201c Diese Angabe ist unproblematisch m\u00f6glich. Folglich muss genau darauf geachtet werden welche Angaben get\u00e4tigt werden d\u00fcrfen und wo auf dem Produkt diese zu platzieren sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Zeit in der eine gesunde Lebensweise eine immer gr\u00f6\u00dfere Rolle spielt, versuchen Lebensmittelhersteller ihre Produkte attraktiver zu machen, indem sie diesen einen besonderen gesundheitlichen Nutzen zuschreiben. So auch Eckes Granini, die ihr Wasser als \u201eIMMUN WATER mit Vitamin C + D\u201c bezeichneten und damit suggerierten, dass der Konsum des Wassers das Immunsystem st\u00e4rkt. 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