{"id":676,"date":"2006-09-02T20:43:00","date_gmt":"2006-09-02T18:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=28"},"modified":"2006-09-02T20:43:00","modified_gmt":"2006-09-02T18:43:00","slug":"widerrufsfrist-auf-ebay-1-monat-jetzt-auch-das-olg-hamburg-mit-grunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/widerrufsfrist-auf-ebay-1-monat-jetzt-auch-das-olg-hamburg-mit-grunden\/","title":{"rendered":"Widerrufsfrist auf eBay 1 Monat &#8211; jetzt auch das OLG Hamburg (mit Gr\u00fcnden)"},"content":{"rendered":"<p>An anderer Stelle hatten wir bereits \u00fcber die Entscheidung des <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/einenmonat.html\">KG Berlin<\/a> berichtet, welches ebenso wie jetzt auch das <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/einenmonathamburg.html\">OLG Hamburg<\/a> meint, die Widerrufsfrist bei eBay betrage 1 Monat und nicht lediglich 2 Wochen. Am <a style=\"font-weight: bold\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2006\/08\/olg-hamburg-widerrufsfrist-bei-ebay-1-monat-neue-abmahnwelle\/\">24.08.2006 <\/a>berichteten wir \u00fcber das damals noch nicht vollst\u00e4ndige Urteil.<\/p>\n<p>Jetzt liegt das Urteil <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/einenmonathamburg.html\">mit Gr\u00fcnden<\/a> vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Hamburg ist zwar nicht so ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar erl\u00e4utert, im Ergebnis aber nat\u00fcrlich zu begr\u00fc\u00dfen. Es handelt sich bei der Entscheidung des KG Berlin also nicht um einen &#8220;Ausreisser&#8221;, wie h\u00e4ufig behauptet wird. Entgegen vieler Stimmen ist diese Konsequenz dem Gesetz n\u00e4mlich eindeutig zu entnehmen.<\/p>\n<p>In \u00a7 355 Abs. 2 hei\u00dft es insoweit:<\/p>\n<p><span style=\"font-style: italic\">&#8220;Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung \u00fcber sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, <span style=\"font-weight: bold\">in Textform<\/span> mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegen\u00fcber dem der Widerruf zu erkl\u00e4ren ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enth\u00e4lt. <span style=\"font-weight: bold\">Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, betr\u00e4gt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.<\/span>&#8220;<\/span>Eine Internetseite erf\u00fcllt die Vorausetzungen der Textform nicht. Eine Homepage ist eben nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wie es der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126b.html\" title=\"&sect; 126b BGB: Textform\">\u00a7 126 b BGB<\/a> fordert, da sie jederzeit einseitig ge\u00e4ndert werden kann. Nur zum Beispiel eine E-Mail, die den Machtbereich des Erkl\u00e4renden verl\u00e4sst, erf\u00fcllt den Schutzzweck der &#8220;Dauerhaftigkeit&#8221;. Nur so kann dem Verbraucherschutz innerhalb des fl\u00fcchtigen Mediums Internet Rechnung getragen werden. Es ist also nicht so, wie man auch h\u00f6rt, dass der deutsche Gesetzgeber in Verkennung der praktischen Gegebenheiten gehandelt h\u00e4tte. Er hat diesen sogar besondere Aufmerksamkeit gewidmet.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich kann man \u00fcber Sinn und Unsinn von Gesetzen diskutieren, befolgen muss man sie aber unabh\u00e4ngig davon, ob man mit ihnen einverstanden ist oder nicht. Eine Rechtslage, deren Sinn man nicht nachvollziehen kann, wird dadurch auch nicht &#8220;unklar&#8221;, wie man nun vermehrt h\u00f6rt. Tr\u00f6sten kann Betroffene vielleicht, dass Gesetze f\u00fcr alle gelten, bis diese mit Geltung f\u00fcr alle dann auch mal wieder ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Viele selbsternannte &#8220;Abmahnwarner&#8221; k\u00fcnden nun bereits lautstark von der n\u00e4chsten &#8220;Abmahnwelle&#8221;, die ab jetzt durch das Netz schwappen werde. Wir k\u00f6nnen nicht beurteilen, ob eine solche Prognose richtig ist, erlauben uns aber den folgenden Hinweis: Wer sich unternehmerisch im Internet bet\u00e4tigen will, sollte sich vorher von einem Fachmann beraten lassen, der die entsprechenden Gesetze und die Rechtsprechung kennt. Wer dies nicht tut, um vielleicht den einen oder anderen Euro zu sparen, dem kann es passieren, dass er das Ersparte als Schadensersatz bei einem Wettbewerbsversto\u00df an einen Mitbewerber bezahlen muss, der die Kosten einer Rechtsberatung nicht gescheut hat. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An anderer Stelle hatten wir bereits \u00fcber die Entscheidung des KG Berlin berichtet, welches ebenso wie jetzt auch das OLG Hamburg meint, die Widerrufsfrist bei eBay betrage 1 Monat und nicht lediglich 2 Wochen. Am 24.08.2006 berichteten wir \u00fcber das damals noch nicht vollst\u00e4ndige Urteil. Jetzt liegt das Urteil mit Gr\u00fcnden vor. 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