{"id":67543,"date":"2024-09-04T11:37:10","date_gmt":"2024-09-04T09:37:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67543"},"modified":"2024-09-04T11:37:10","modified_gmt":"2024-09-04T09:37:10","slug":"kuendigungsklausel-im-parship-vertrag-von-olg-gekippt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/kuendigungsklausel-im-parship-vertrag-von-olg-gekippt\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsklauseln im Parship-Vertrag von OLG gekippt"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-67546 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Kuendigungsklauseln-414x414.jpg\" alt=\"K\u00fcndigungsklauseln\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Kuendigungsklauseln-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Kuendigungsklauseln-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Kuendigungsklauseln-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Kuendigungsklauseln-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Kuendigungsklauseln.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Online-Partnersuchen erfreuen sich \u00e4u\u00dferster Beliebtheit. Einige Nutzer sind dazu bereit, ihrer Suche nach der Liebe auch durch den Abschluss kostenpflichtiger Abos nachzuhelfen. <\/em><\/p>\n<p><em>Wenn der Kunde jedoch den Dienst nicht mehr ben\u00f6tigt, etwa weil er einen Partner oder eine Partnerin gefunden hat, kann die automatische Verl\u00e4ngerung des Vertrags f\u00fcr ihn unerw\u00fcnscht sein, wenn er nicht mehr fristgem\u00e4\u00df k\u00fcndigen kann. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Hanseatische OLG hat in einem Musterfeststellungsverfahren zu den K\u00fcndigungsklauseln in den AGBs von Parship (<a href=\"https:\/\/justiz.hamburg.de\/gerichte\/oberlandesgericht\/gerichtspressestelle\/musterfeststellungsklage-wegen-kuendbarkeit-von-parship-mitgliedschaften-635062\">Urt. v. 26.10.2023, Az. 3 MK 2\/21<\/a>) festgestellt, welche K\u00fcndigungsfristen f\u00fcr welche Vertragslaufzeiten bei Online-Partnervermittlung angemessen sind.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Hamburgische Gericht sah eine K\u00fcndigungsfrist von zw\u00f6lf Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit zumindest bei Vertr\u00e4gen, deren urspr\u00fcngliche Vertragslaufzeit lediglich bis zu zw\u00f6lf Monaten betr\u00e4gt, als unwirksam an. Mit seinen \u00fcbrigen Feststellungsbegehren wurde der Musterkl\u00e4ger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, jedoch abgewiesen.<\/em><\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger begehrt verschiedene Feststellungen zu K\u00fcndigungsklauseln bei Parship<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger des Musterverfahrens wollte durch das OLG feststellen lassen, dass die ordentlichen K\u00fcndigungsfristen von zw\u00f6lf Wochen, die von 2018 bis zum 28.02.2022 in den AGBs von Parship zu finden waren, unwirksam seien.<\/p>\n<p>Des Weiteren begehrte der Verbraucherschutzverband die Feststellung, dass die Online-Partnervermittlung von Parship als Dienst h\u00f6herer Art im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> anzusehen sei, bei dem eine fristlose K\u00fcndigung m\u00f6glich sei und dass bei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">fristloser K\u00fcndigung<\/a> die geschuldete Verg\u00fctung auf den Zeitabschnitt der Vertragslaufzeit bis zum Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung zu beschr\u00e4nken sei.<\/p>\n<h2>Online-Dating-Plattformen sind kein Dienst nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a><\/h2>\n<p>Das OLG war bez\u00fcglich der Frage, ob die Leistung der Musterbeklagten, Betreiberin von Parship, einen Dienst darstelle bei dem gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 Abs. 1 BGB<\/a> ein Recht zur fristlosen K\u00fcndigung bestehe, nicht mit dem Kl\u00e4ger einer Meinung. Ein solches Dienstverh\u00e4ltnis sei dadurch gepr\u00e4gt, dass Dienste h\u00f6herer Art geschuldet seien, die typischerweise aufgrund eines besonderen Vertrauens \u00fcbertragen werden. Darunter fielen laut Rechtsprechung des BGH Dienstleistungen, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen. Zudem k\u00f6nnten auch Leistungen, die den pers\u00f6nlichen Lebensbereich betreffen und im typischen, allgemeinen Fall gerade aufgrund eines pers\u00f6nlichen Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Dienstberechtigten und -verpflichteten bestehen, hierunter fallen.<\/p>\n<p>Hiervon seien laut Rechtsprechung klassische Heiratsvermittlungen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/656.html\" title=\"&sect; 656 BGB: Heiratsvermittlung\">\u00a7 656 Abs. 1 BGB<\/a>) sowie Partnervermittlungen erfasst, die durch echte Personen durchgef\u00fchrt werden. Wie der BGH jedoch bereits entschieden habe, k\u00f6nne ein Dienst wie der von Parship, also der Zugang zu einer Online-Plattform, auf der durch ein algorithmus-basiertes Verfahren zwischen \u201ekompatiblen\u201c Singles eine Kontaktm\u00f6glichkeit hergestellt wird und entsprechender Austausch erm\u00f6glicht wird, nicht mit dem eines Heirats- oder Partnerschaftsvermittlers verglichen werden (<a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2021\/2021111.html\">BGH, Urteil vom 17.06.21, Az. III ZR 125\/19<\/a>). Anders als bei einer herk\u00f6mmlichen Partnervermittlung w\u00fcrden die Angaben der Parship-Nutzer zur Erstellung ihres Pers\u00f6nlichkeitsprofils nicht \u00fcberpr\u00fcft und hinterfragt, sondern nur maschinell bestimmten Zahlenwerten zugeordnet und so anschlie\u00dfend mit denen anderer Nutzer abgeglichen werden.<\/p>\n<p>Auch das Argument des Kl\u00e4gers, dass die Nutzer dem Dienst bei der Erstellung der Pers\u00f6nlichkeitsprofile h\u00f6chstpers\u00f6nliche Angaben zur Verf\u00fcgung stellten, sah das Gericht nicht als ausreichend an. Allein das Vertrauen darauf, dass es sich um einen seri\u00f6sen Anbieter handele, der gesetzliche Standards zum Datenschutz und zur Sicherheit von Telekommunikation einhalte, betreffe lediglich Fragen der Sachkompetenz und k\u00f6nne ein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis gerade nicht begr\u00fcnden. Ein Recht zur fristlosen K\u00fcndigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 Abs. 1 BGB<\/a> sei demnach nicht gegeben.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Gericht er\u00fcbrigte sich somit ebenfalls die Frage nach der Verg\u00fctungsh\u00f6he im Falle einer fristlosen K\u00fcndigung.<\/p>\n<h2>Differenzierung nach urspr\u00fcnglicher Vertragslaufzeit<\/h2>\n<p>Der Senat des OLG differenzierte bei der Frage der Wirksamkeit der K\u00fcndigungsfristen in den AGB von Parship nach der urspr\u00fcnglichen Laufzeit der Vertr\u00e4ge. Hier seien nur die K\u00fcndigungsfristen von Vertr\u00e4gen von sechs bzw. zw\u00f6lf Monaten Laufzeit einer Interessenabw\u00e4gung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB<\/a> zug\u00e4nglich. Bei solchen Vertr\u00e4gen komme es n\u00e4mlich bei automatischer Vertragsverl\u00e4ngerung um zw\u00f6lf Monate bei nicht rechtzeitiger K\u00fcndigung zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Kunden. Diese finanzielle Belastung sei f\u00fcr Kunden, die sich f\u00fcr einen 24-Monats-Vertrag entschieden hatten, nicht gegeben, da die automatische Verl\u00e4ngerung lediglich die H\u00e4lfte der urspr\u00fcnglichen Laufzeit betrage.<\/p>\n<p>Zwar h\u00e4tten die K\u00fcndigungsklauseln der (Halb-)Jahresvertr\u00e4ge nicht gegen die alten Fassungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/309.html\" title=\"&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 309 Nr. 9<\/a> lit. b) und c) BGB bez\u00fcglich H\u00f6chstfristen (drei Monate) und maximal m\u00f6gliche automatische Verl\u00e4ngerungslaufzeiten (ein Jahr) versto\u00dfen. Dennoch k\u00f6nnten die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden sein (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB<\/a>), wenn die Musterbeklagte missbr\u00e4uchlich eigene Interessen durchzusetzen versuche ohne gleichzeitig die Belange der Nutzer ausreichend anzuerkennen und auszugleichen.<\/p>\n<h2>Parship-Vertrag nicht mit Fitnessstudiovertrag vergleichbar<\/h2>\n<p>Auch wenn beim Dienst der Beklagten kein Erfolg im Sinne eines Zustandekommens einer Beziehung zwischen zwei Nutzern geschuldet sei, sei nach Art der Leistung abzusehen, dass der typische Nutzer kein ewiges Interesse daran haben werden, den Service der Beklagten zu nutzen, wenn sie entweder einen Partner gefunden haben oder von der Wirksamkeit des Services f\u00fcr sie nicht mehr \u00fcberzeugt sind. Dies sei der entscheidende Unterschied etwa zu Fitnessstudiovertr\u00e4gen, bei denen grunds\u00e4tzlich ein weiteres Interesse an Aufrechterhaltung oder Verbesserung k\u00f6rperlicher Gesundheit angenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Bei einer K\u00fcndigungsfrist von zw\u00f6lf Wochen bleibe den Nutzern im Verh\u00e4ltnis zur Vertragslaufzeit ein zu kurzer Zeitraum, um absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, ob sich eine Verl\u00e4ngerung des Services um ganze zw\u00f6lf Monate \u00fcberhaupt lohne. Das Interesse der Nutzer werde laut OLG demnach nicht ausreichend gew\u00fcrdigt und sie w\u00fcrden durch die Klausel zur K\u00fcndigungsfrist unangemessen benachteiligt.<\/p>\n<h2>Mittlerweile ge\u00e4nderte Rechtslage<\/h2>\n<p>Seit M\u00e4rz 2022 verwenden die Parship-Betreiber andere AGB, in denen die K\u00fcndigungsfristen an zwischenzeitliche gesetzliche \u00c4nderungen des AGB-Rechts angepasst wurden. Demnach betr\u00e4gt die neue K\u00fcndigungsfrist einen Monat zum Ende der urspr\u00fcnglichen Vertragslaufzeit. Zudem kann nach automatischer Verl\u00e4ngerung des Vertrages der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Parship-Nutzer, deren (Halb-)Jahresvertr\u00e4ge noch unter den alten AGB geschlossen wurden ist das Musterurteil dennoch g\u00fcltig. Individuelle Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Musterbeklagte m\u00fcssen diese jedoch durch eigene Klagen vor den Gerichten geltend machen.<\/p>\n<p>Das Urteil des Hanseatischen OLG zeigt zum einen, dass Online-Partnersuchen nicht mit einer Heirats- oder Partnervermittlung gleichzusetzen und rechtlich durchaus anders zu behandeln sind. Zum anderen wird deutlich, dass auch die Befolgung starrer gesetzlicher Verbote in den AGB durch Unternehmen nicht automatisch dazu f\u00fchrt, dass die AGB auch wirksam sind. Es ist stets auch das Interesse des Kunden ausreichend einzubeziehen, damit keine unangemessene Benachteiligung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB<\/a> vorliegt und die jeweilige Klausel unwirksam macht. Unternehmen sollten ihre AGB durch Rechtsexperten pr\u00fcfen lassen, um eine (Teil-)Unwirksamkeit zu vermeiden. Die Rechtsanw\u00e4lte von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kanzlei\/#anwaelte\">LHR<\/a> entwerfen und \u00fcberpr\u00fcfen die Vertr\u00e4ge von Unternehmen gegen\u00fcber ihren Kunden und vertreten sie gerichtlich sowie au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Online-Partnersuchen erfreuen sich \u00e4u\u00dferster Beliebtheit. Einige Nutzer sind dazu bereit, ihrer Suche nach der Liebe auch durch den Abschluss kostenpflichtiger Abos nachzuhelfen. 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