{"id":67461,"date":"2024-08-28T08:24:11","date_gmt":"2024-08-28T06:24:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67461"},"modified":"2024-08-28T00:27:42","modified_gmt":"2024-08-27T22:27:42","slug":"urheberrechtsverletzung-bei-youtube-lehrvideo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/urheberrechtsverletzung-bei-youtube-lehrvideo\/","title":{"rendered":"Urheberrechtsverletzung in YouTube-Lehrvideo"},"content":{"rendered":"
So auch der beklagte Lehrer, der die Kurzgeschichte \u201eAnekdote zur Senkung der Arbeitsmoral\u201c von Heinrich B\u00f6ll als Cartoon-Video, in dem er den Inhalt in \u201emodernen\u201c Worten wiedergab, aufbereitete und auf YouTube hochlud und somit der Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung stellte. <\/em><\/p>\n Der Verlag, der die Rechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Kurzgeschichte innehat, sah in diesem Video eine Urheberrechtsverletzung.<\/em><\/p>\n Mit dem Teilurteil vom 28.3.2024 \u2013 Az. 14 O 181\/22<\/a> entschied das LG K\u00f6ln, dass eine Urheberrechtsverletzung auch dann vorliegen kann, wenn ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk in eine andere Form \u00fcbertragen wird. Auch die erst 2021 ins Gesetz aufgenommene Pastiche-Regelung in \u00a7 51a UrhG<\/a> greift nicht ein, wenn das Werk ohne wesentliche eigene neu gesetzte Akzente wiedergegeben wird.<\/p>\n Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UrhG<\/a> genie\u00dft der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst f\u00fcr sein Werk den Schutz nach Ma\u00dfgabe des Urheberrechtsgesetzes. Welche Werke gesch\u00fctzt sind regelt \u00a7 2 UrhG<\/a>. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG<\/a> sind Sprachwerke, Schriftwerke, Reden und Computerprogramme gesch\u00fctzt, sofern es sich um pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> handelt.<\/p>\n Bei der \u201eAnekdote zur Senkung der Arbeitsmoral handelt es sich um ein Sprachwerk gem. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG<\/a>. Bei einem Sprachwerk kann die urheberrechtlich gesch\u00fctzte individuelle geistige Sch\u00f6pfung sowohl durch die von der Gedankenf\u00fchrung gepr\u00e4gte Gestaltung der Sprache als auch durch die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Nicht gesch\u00fctzt ist grunds\u00e4tzlich die einem Schriftwerk zugrundeliegende Idee.<\/p>\n Wenn jedoch die Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, dann kann das auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Werk und damit auch z.B. der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung der Szenen urheberrechtlich gesch\u00fctzt sein. F\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Werk bedeutete das, dass zwar nicht die Idee an sich \u2013 Darstellung zweier Denkweisen hinsichtlich der Arbeitsmoral \u2013 gesch\u00fctzt ist, aber \u00fcber die konkrete Textfassung und unmittelbare Formgebung eines Gedankens hinaus auch eigenpers\u00f6nlich gepr\u00e4gte Bestandteile und formbildende Elemente eines Werkes \u2013 Gang der Handlung, Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, Ausgestaltung der Personen oder Ausgestaltung von Szenen, bzw. die Szenerie an sich \u2013 gesch\u00fctzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n Im Fall der Anekdote hat Heinrich B\u00f6ll die Geschichte des Fischers und des Fremden konkret ausgestaltet, er hat eine konkrete \u00f6rtliche Umgebung gew\u00e4hlt und den Gedanken \u2013 Gegensatz: Arbeiten, um zu leben oder Leben, um zu arbeiten \u2013 konkret k\u00f6rperlich festgelegt. Zwar ist der Gedanke als solcher nicht gesch\u00fctzt und wurde bereits zuvor von anderen thematisiert, jedoch ist die konkrete Einbettung in diese Szenerie eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung des Autors und somit schutzw\u00fcrdig.<\/p>\n Der Lehrer hatte das Werk von Heinrich B\u00f6ll jedoch nicht eins zu eins \u00fcbernommen, sondern in Form eines Videos, welches mit Cartoons unterlegt war, verarbeitet und den Text teilweise abge\u00e4ndert, sodass der Inhalt in Jugendsprache wiedergegeben wurde.<\/p>\n Eine Verletzung des Urheberrechts gem. \u00a7 97 UrhG<\/a> liegt nicht nur vor, wenn ein Werk identisch nachgebildet wird. Aus \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 UrhG<\/a>, der besagt, dass Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit der Zustimmung des Urhebers ver\u00f6ffentlicht (\u00a7 12 UrhG<\/a>) bzw. verwertet (\u00a7 15 UrhG<\/a>) werden d\u00fcrfen, geht hervor, dass sich der Schutzbereich in gewissen Grenzen auch auf vom original abweichende Gestaltungen erstreckt.<\/p>\n Ma\u00dfgeblich ist, ob und inwieweit die den Urheberrechtsschutz<\/a> ausl\u00f6senden Gestaltungsmerkmale \u00fcbernommen wurden. Nur in den F\u00e4llen, in denen die neu geschaffene Gestaltung keine urheberrechtlich gesch\u00fctzten Bestandteile des \u00e4lteren Werkes, welches eine andere Werkgattung angeh\u00f6rt, aufweist, liegt ein urheberrechtlich nicht relevanter Fall der Inspiration durch das Werk einer anderen Gattung f\u00fcr ein eigenes Werk vor.<\/p>\n Wird jedoch ein den Urheberrechtsschutz ausl\u00f6sendes Gestaltungsmerkmal \u00fcbernommen, z.B. im Form der bildhaften Wiedergabe von k\u00f6rperlichen Kunstwerken, liegt eine Vervielf\u00e4ltigung im Sinne von \u00a7 16 UrhG<\/a> vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 UrhG<\/a> umfasst eine Vervielf\u00e4ltigung auch die \u00dcbertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen. Grunds\u00e4tzlich stellt jede k\u00f6rperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, eine Vervielf\u00e4ltigung im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 UrhG<\/a> dar. Zu den Vervielf\u00e4ltigungen z\u00e4hlen also nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind, sondern vom Vervielf\u00e4ltigungsrecht des Urhebers sind auch weit vom Original abweichende Werksumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein \u00fcbereinstimmender Gesamteindruck besteht.<\/p>\n Der Lehrer hat ma\u00dfgebliche Gestaltungsmerkmale aus dem Original \u00fcbernommen. Er hat zwar das Werk in Form eines Videos wiedergegeben und auch sprachliche Elemente ver\u00e4ndert, jedoch hat er die zugrundeliegende Szenerie, welche den Urheberrechtsschutz ausl\u00f6st \u00fcbernommen. Es handelt sich daher um eine Vervielf\u00e4ltigung zu der er kein Recht hatte.<\/p>\n Schlussendlich ist zu pr\u00fcfen, ob das Handeln des Lehrers aufgrund der Schranke des Pastiches gem. \u00a7\u202f51a UrhG gerechtfertigt war. \u00a7 51a UrhG<\/a> erlaubt die Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung und \u00f6ffentliche Wiedergabe eines Ver\u00f6ffentlichten urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches.<\/p>\n Vorliegend handelt es sich weder um eine Karikatur noch um eine Parodie. Die Karikatur ist gekennzeichnet dadurch, dass sie in Form einer Zeichnung oder bildlichen Darstellung auftritt, welche durch satirische Hervorhebung oder \u00fcberzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Z\u00fcge einer Person eine Sache oder ein Geschehen der L\u00e4cherlichkeit preisgibt. Kennzeichen ist hier der \u201eAusdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung\u201c zum Zweck der kritischhumorvollen Auseinandersetzung mit Personen oder gesellschaftspolitischen Zust\u00e4nden. Der Lehrer hat hier die gleiche Geschichte erz\u00e4hlt wie der Autor. Dass der Lehrer durch humorvolle sprachliche Ver\u00e4nderungen vom Original abweicht, ist unbeachtlich.<\/p>\n Das wesentliche Merkmal der Parodie ist, dass diese zum einen an ein bereits bestehendes Werk erinnert, aber gleichzeitig diesem gegen\u00fcber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darstellt. Auch dies trifft auf das Lehrvideo nicht zu. Der Lehrer \u00fcbernimmt die wesentlichen Merkmale und m\u00f6chte vor allem auch die gleiche Aussage treffen, daher handelt es sich auch nicht um eine Parodie.<\/p>\n Pastiche kommt vom franz\u00f6sischen Wort \u201epastiche\u201c und bedeutet Nachahmung. Es handelt sich um ein Kunstwerk literarischer, filmischer, musikalischer oder architektonischer Art, welches bewusst und offen das Werk eines anderen K\u00fcnstlers imitiert. Bei dem Pastiche handelt es sich also um ein intertextuelles Werk, welches durch seine Imitation des Originals auf dieses verweist. Die Imitation ist dabei entweder von Hochachtung (Hommage) oder Satire (Parodie) gepr\u00e4gt. Es handelt sich nicht um eine F\u00e4lschung, da es seine nachahmende, nicht selbsterdachte Eigenschaft offen deklariert. Die Auseinandersetzung mit dem bereits bestehenden Werk muss also offen gezeigt werden.<\/p>\n Rechtlich ist der Begriff \u201ePastiche\u201c, da er erst seit 2021 im Gesetz ist und es kaum Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt, nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Die letztverbindliche Auslegungskompetenz des Begriffes obliegt hier dem EuGH. Dennoch liegt im vorliegenden Fall auch kein Pastiche im Sinne von \u00a7\u202f51a UrhG vor. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zweck von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001\/29\/EG ein Auffangtatbestand f\u00fcr eine k\u00fcnstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand ist und ob f\u00fcr den Begriff des Pastiche einschr\u00e4nkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten, sind die Voraussetzungen des Pastiche nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n
In der heutigen Zeit f\u00e4llt es Lehrern immer schwerer, den Sch\u00fclern den Lehrstoff interessant und verst\u00e4ndlich zu vermitteln. Manche greifen daher auf kreative L\u00f6sungen zur\u00fcck. <\/em><\/p>\nWann greift der Urheberrechtsschutz?<\/h2>\n
Ist das Urheberrecht verletzt, wenn das gesch\u00fctzte Werk in seiner Form ver\u00e4ndert wird?<\/h2>\n
Vervielf\u00e4ltigung, \u00a7 16 Abs. 1 UrhG<\/a><\/h2>\n
Pastiche-Schranke \u00a7 51a UrhG<\/a><\/h2>\n
Karikatur und Parodie<\/h3>\n
Pastiche<\/h3>\n