{"id":67360,"date":"2024-07-31T07:09:42","date_gmt":"2024-07-31T05:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67360"},"modified":"2024-07-31T12:18:53","modified_gmt":"2024-07-31T10:18:53","slug":"sinnlose-bestellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/sinnlose-bestellungen\/","title":{"rendered":"Sinnlose Bestellungen und Retouren durch Mitbewerber – OLG Hamm bejaht Versto\u00df gegen Wettbewerbsrecht und sittenwidrige Sch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"

\"Sinnlose<\/p>\n

Um ihre Marktposition zu st\u00e4rken, versuchen manche Unternehmen immer wieder, ihrer Konkurrenz zu schaden. Belasten Mitbewerber absichtlich ein konkurrierendes Unternehmen, indem sie vermehrt sinnlose Bestellungen bei ihm vornehmen und anschlie\u00dfend Retourenvorg\u00e4nge durchf\u00fchren sowie negative Kommentare ver\u00f6ffentlichen, kann eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung sowie eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung vorliegen. Dies entschied k\u00fcrzlich das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsurteil (OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2024, Az. 4 U 151\/22<\/a>).<\/em><\/p>\n

Unn\u00f6tige Bestell- und Retourvorg\u00e4nge und negative Kommentare als sittenwidrige Sch\u00e4digung<\/h2>\n

Beide Parteien des Verfahrens sind Unternehmen, die Matratzen im Online-Versandhandel<\/a> vertreiben. Zwei Mitarbeiter der Beklagten hatten innerhalb eines Jahres in mindestens elf verschiedenen F\u00e4llen Matratzen und Matratzenzubeh\u00f6r bei der Kl\u00e4gerin \u00fcber verschiedene Versandplattformen bestellt, anschlie\u00dfend die Ware zur\u00fcckgeschickt und teilweise gegen\u00fcber den Plattformbetreibern oder in \u00f6ffentlichen Bewertungen negative Kommentare<\/a> bez\u00fcglich der Produkte geschrieben. Das Gericht sah hierin neben einer unlauteren gesch\u00e4ftlichen Handlung der Beklagten, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<\/a> (UWG) verboten ist, auch einen Fall einer vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB<\/a>.<\/p>\n

Die wiederholte Durchf\u00fchrung der Bestellvorg\u00e4nge und anschlie\u00dfende R\u00fccksendung der Waren und die Verfassung herabsetzender Kommentare dienten demnach lediglich dem Zweck, die Kl\u00e4gerin mit der Abwicklung der Auftr\u00e4ge zu belasten und ihrem Ruf einen Schaden zuzuf\u00fcgen. Das Gerichte merkte an, dass zur sittenwidrigen Sch\u00e4digung bereits die Ver\u00f6ffentlichung nachteiliger \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber einzelnen Dritten, hier den Plattformbetreibern, ausreiche.<\/p>\n

Handlungen der Mitarbeiter sind zuzurechnen<\/h2>\n

Die Beklagte berief sich darauf, dass die beiden ehemaligen Mitarbeiter zu jener Zeit eigenst\u00e4ndig gehandelt h\u00e4tten und sie selbst keine Verantwortlichkeit treffe. Hierzu meinte das OLG, die Beklagte habe \u00fcber ein pauschales bestreiten hinaus keine Angaben gemacht, die ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast gen\u00fcgten. Sie habe auch keine Ma\u00dfnahmen ergriffen, um innerhalb ihres Unternehmens, gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit den beiden Ex-Mitarbeitern, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren. Das Verhalten der beiden Mitarbeiter sei demnach vollst\u00e4ndig der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n

L\u00e4ngere Verj\u00e4hrungsfrist bei sittenwidriger Sch\u00e4digung<\/h2>\n

Schlie\u00dflich wies das Gericht darauf hin, dass trotz der kurzen spezialgesetzlichen Anspruchsfrist aus \u00a7 11 Abs. 1 UWG<\/a> der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, der sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf den deliktischen Versto\u00df nach \u00a7 826 BGB<\/a> st\u00fctzen lasse, die Dreijahresfrist \u00a7 195 BGB<\/a> Anwendung finde. Die Beklagte k\u00f6nne sich somit nicht auf die kurze Verj\u00e4hrung des UWG berufen.<\/p>\n

Keine weitergehenden Auskunftsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin<\/h2>\n

Die Kl\u00e4gerin hatte mit ihrer Berufung beantragt, die Beklagte zur Auskunft \u00fcber weitere Verletzungshandlungen zu verurteilen. Das Gericht wies diesen Antrag ab und f\u00fchrte an, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr weitere vergleichbare sch\u00e4digende Handlungen innerhalb von vier Jahren keine konkreten Verdachtsmomente vorgetragen habe, die sich auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt beziehen. Demnach st\u00fcnden ihr auch keine weiteren Auskunftsanspr\u00fcche zu.<\/p>\n

Fazit<\/h2>\n

Die Entscheidung zeigt, dass eine und dieselbe Handlung sowohl gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen das Deliktsrecht versto\u00dfen kann. In solchen F\u00e4llen finden die l\u00e4ngeren zivilrechtlichen Verj\u00e4hrungsfristen Anwendung und werden nicht etwa durch die Wettbewerbsrechtlichen Regelungen verdr\u00e4ngt. Zudem wird bei Handeln der Mitarbeiter die Verantwortlichkeit des Unternehmens vermutet. Dieses muss darlegen, welche konkreten Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt wurden, um die sch\u00e4digenden Handlungen durch einzelne Angestellte auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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