{"id":67346,"date":"2024-08-08T07:01:47","date_gmt":"2024-08-08T05:01:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67346"},"modified":"2024-08-08T05:02:25","modified_gmt":"2024-08-08T03:02:25","slug":"moukoko-skandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/moukoko-skandal\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Identifizierende Verdachtsberichtserstattung nur bei ausreichender vorheriger Konfrontation des Betroffenen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_67365\" aria-describedby=\"caption-attachment-67365\" style=\"width: 410px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-67365\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Frankfurt-Identifizierende-Verdachtsberichtserstattung-nur-bei-ausreichender-vorheriger-Konfrontati-625x414.png\" alt=\"Moukoko-Skandal\" width=\"410\" height=\"271\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Frankfurt-Identifizierende-Verdachtsberichtserstattung-nur-bei-ausreichender-vorheriger-Konfrontati-625x414.png 625w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Frankfurt-Identifizierende-Verdachtsberichtserstattung-nur-bei-ausreichender-vorheriger-Konfrontati-620x411.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Frankfurt-Identifizierende-Verdachtsberichtserstattung-nur-bei-ausreichender-vorheriger-Konfrontati-313x207.png 313w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Frankfurt-Identifizierende-Verdachtsberichtserstattung-nur-bei-ausreichender-vorheriger-Konfrontati-768x509.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Frankfurt-Identifizierende-Verdachtsberichtserstattung-nur-bei-ausreichender-vorheriger-Konfrontati.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 410px) 100vw, 410px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-67365\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@danielcgold?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Dan Gold<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/mann-im-schwarzen-t-shirt-durch-fussballtorpfosten--nY0KBNXhhU?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/youssoufa-moukoko\/9\">Bereits vor einiger Zeit hatten wir dar\u00fcber berichtet<\/a>, dass dem Spiegel vom Landgericht Frankfurt \u00c4u\u00dferungen zum angeblich falschen Alter des Profifu\u00dfballspielers Moukoko gemacht hatte, untersagt wurden.<\/em><\/p>\n<p>Im Kern ging es um einen Bericht, der Zweifel am Alter des Profifu\u00dfballers sowie dessen Abstammung aufwarf. Gegen diesen Bericht ging der Spieler mit einem Eilantrag vor. Moukoko legte gegen das teils abweisende Urteil (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 21.02.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20425\/22\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 21.02.2023 - 3 O 425\/22: Zul&auml;ssigkeit einer Berichterstattung &uuml;ber einen Pro...\">2-03 O 425\/22<\/a>) Berufung ein. \u00dcber diese Berufung hat nun der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt entschieden (OLG Frankfurt, Urteil v. 8.5.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20U%2033\/23\" title=\"OLG Frankfurt, 08.05.2024 - 16 U 33\/23: Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfronta...\">16 U 33\/23<\/a>).<\/p>\n<h2>Erste Instanz beim LG Frankfurt<\/h2>\n<p>In erster Instanz gab das LG Frankfurt Moukokos Antr\u00e4gen nur teilweise Recht. Es handele sich im \u00dcbrigen um zul\u00e4ssige Verdachts\u00e4u\u00dferungen. Der Spiegel habe deutlich gemacht, dass es sich bei den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen um Ger\u00fcchte handele, deren Wahrheit nicht feststehe. Zudem sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend gewesen. Die Thematik falle aufgrund des medialen Interesses anl\u00e4sslich der Fu\u00dfballweltmeisterschaft sowie des h\u00f6heren finanziellen Werts von j\u00fcngeren Spielern nicht in die Privatsph\u00e4re des Kl\u00e4gers. Auch sah das LG Frankfurt die Pflicht des Spiegels, dem Spieler die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu geben, als erf\u00fcllt an. Es habe eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Kern der Berichterstattung sei ausreichend erkennbar gewesen.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme ist der Punkt, an dem das OLG Frankfurt bei der Berufung ansetzte und aufgrund dessen weitere Aussagen verboten wurden.<\/p>\n<h2>Pers\u00f6nlichkeitsschutz vs. Meinungs- und Medienfreiheit<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt sind die konkurrierenden Rechte des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeit und des guten Rufes aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 Abs. 1 EMRK<\/a> und der Meinungs- und Medienfreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 EMRK<\/a>. Da es sich beim Pers\u00f6nlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, muss die Reichweite durch Abw\u00e4gung der grundrechtlich gesch\u00fctzten Belange bestimmt werden. Der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u00fcberwiegt.<\/p>\n<h2>Verdachtsberichterstattung<\/h2>\n<p>Nach seiner Gesamtschau handele es sich bei dem Beitrag um eine Verdachtsberichterstattung \u00fcber Zweifel und Ger\u00fcchte am tats\u00e4chlichen Alter des deutlich identifizierbaren Fu\u00dfballers. Die Schilderung dieses Verdachts sei geeignet, sich erheblich auf dessen Ansehen auszuwirken. Demgegen\u00fcber stehe das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Die Berichterstattung leiste einen Beitrag zu einer Diskussion von \u00f6ffentlichem Interesse, denn das Alter habe eine signifikante Auswirkung auf den Marktwert eines Spielers. Dar\u00fcber hinaus stehe der Spieler aufgrund seiner Bundesliga- und Nationalmannschaftskarriere im Fokus der \u00d6ffentlichkeit. Aufgrund dieser beruflichen Besonderheit sei das Alter des Profifu\u00dfballers auch nicht ausschlie\u00dflich dessen Privatsph\u00e4re zuzuordnen, sondern auch der Sozialsph\u00e4re.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine identifizierende Verdachtsberichterstattung sei ein Mindestbestand an Beweistatsachen notwendig, die f\u00fcr den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr erst damit \u201e\u00d6ffentlichkeitswert\u201c verleihen. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfe die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Zudem sei vor der Ver\u00f6ffentlichung regelm\u00e4\u00dfig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Abschlie\u00dfend m\u00fcsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. All diese Punkte \u2013 mit Ausnahme der Stellungnahme \u2013 habe der Spiegel vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen an die Anh\u00f6rung<\/h2>\n<p>Der Spiegel habe den Prozessvertretern des Spielers am 22.11.2022 \u2013 der Artikel wurde am 25.11.2022 online ver\u00f6ffentlicht \u2013 eine Mail-Anfrage geschickt. Die Anfrage richtete sich zwar an den Spieler, da die Anfrage ausdr\u00fccklich darauf verweist, dass die Bevollm\u00e4chtigten den Spieler (sowie dessen Vater) vertreten und der Kernverdacht (Gegenstand des Artikels sind das Alter und die Herkunft des Spielers) wurde benannt, jedoch wurden wesentliche Rechercheergebnisse (Interviews mit vermeintlichen Verwandten im Heimatort), auf denen der Artikel basiert, nicht ausreichend erw\u00e4hnt. Die Anfrage bezog sich nicht auf alle Recherchepunkte. Insbesondere wurden Rechercheaspekte au\u00dfer Acht gelassen, die zuvor noch nicht in der Presse genannt worden waren.<\/p>\n<p>Die nicht in der Anfrage benannten \u00c4u\u00dferungen dienten jedoch als Indiz f\u00fcr den ge\u00e4u\u00dferten Verdacht, dass der Spieler andere Eltern habe und das Bestreiten des Spielers in der Vergangenheit nicht der Wahrheit entspreche. Diese Indizien wurden mit einem Bild einer angeblichen Tante unterlegt und erschienen in Gesamtschau des Artikels als wesentliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht, sodass dem Spieler hier die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme h\u00e4tte gegeben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Anfrage m\u00fcsse mindestens den \u201ewesentlichen Kern\u201c der Vorw\u00fcrfe und der Ankn\u00fcpfungspunkte und Argumente enthalten. Wird haupts\u00e4chlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, m\u00fcsse man im Gegenzug auch die kontr\u00e4re Sichtweise des Betroffenen schildern bzw. diesem die M\u00f6glichkeit geben, seine Sichtweise darzustellen, denn die konkrete Berichterstattung k\u00f6nnte in einem f\u00fcr den durchschnittlichen Leser wichtigen Punkt anders ausfallen, wenn eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt und ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re.<\/p>\n<h2>Betroffener verweigert offizielle Stellungnahme<\/h2>\n<p>Es sei auch unerheblich, wenn der Betroffene eine \u2013 nicht ausreichende \u2013 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte und angebe, dass er keine offizielle Stellungnahme, aus der zitiert werden d\u00fcrfe, abgeben werde. Die M\u00f6glichkeit der Anh\u00f6rung diene auch dem Zweck, dass der Autor des Artikels seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfrage und eventuell Nachforschungen anstellen k\u00f6nne. Das grundlegende Erfordernis einer M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung gebracht wird und so dem Betroffenen m\u00f6glicherweise selbst zu Wort kommen kann. Folglich sei die Voraussetzung, dass der Betroffene nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte, sondern der Standpunkt des Betroffenen auch in der Berichterstattung sichtbar werde. Nicht nur eine konkrete Stellungnahme sei hierbei relevant, sondern auch die Information \u00fcber ein blo\u00dfes Dementi sei grunds\u00e4tzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung zu begegnen.<\/p>\n<h2>Keine Ausnahme aufgrund von Aktualit\u00e4tsdruck<\/h2>\n<p>Auch im Aktualit\u00e4tsdruck der aktuellen Zeit (elektronische Medien) sei eine Stellungnahme nicht entbehrlich. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe grunds\u00e4tzlich nur, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Bei gebotener Abw\u00e4gung zwischen dem Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit habe regelm\u00e4\u00dfig die aktuelle Berichterstattung und damit das Informationsinteresse den Vorrang, wenn die publizistischen Sorgfaltsanordnungen eingehalten seien. Aufgrund der nicht ausreichenden Anfrage habe Moukoko bei den entsprechenden auf Indizien basierenden \u00c4u\u00dferungen einen Anspruch auf Unterlassen gem. \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1 Abs. 2 GG<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits vor einiger Zeit hatten wir dar\u00fcber berichtet, dass dem Spiegel vom Landgericht Frankfurt \u00c4u\u00dferungen zum angeblich falschen Alter des Profifu\u00dfballspielers Moukoko gemacht hatte, untersagt wurden. Im Kern ging es um einen Bericht, der Zweifel am Alter des Profifu\u00dfballers sowie dessen Abstammung aufwarf. Gegen diesen Bericht ging der Spieler mit einem Eilantrag vor. 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