{"id":67244,"date":"2024-07-22T07:24:15","date_gmt":"2024-07-22T05:24:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67244"},"modified":"2024-07-22T04:24:54","modified_gmt":"2024-07-22T02:24:54","slug":"werbung-mit-pruefzeichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-mit-pruefzeichen\/","title":{"rendered":"\u201eLGA gepr\u00fcft\u201c- OLG Bremen erl\u00e4utert Anforderungen an Werbung mit Pr\u00fcfzeichen oder entsprechenden Angaben"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-67248 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Bremen-Anforderungen-an-Pruefzeichen-414x414.png\" alt=\"\" width=\"356\" height=\"356\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Bremen-Anforderungen-an-Pruefzeichen-414x414.png 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Bremen-Anforderungen-an-Pruefzeichen-620x620.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Bremen-Anforderungen-an-Pruefzeichen-207x207.png 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Bremen-Anforderungen-an-Pruefzeichen-768x768.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/OLG-Bremen-Anforderungen-an-Pruefzeichen.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 356px) 100vw, 356px\" \/>Viele Unternehmen bewerben ihre Produkte damit, dass diese durch unabh\u00e4ngige Institute gepr\u00fcft worden seien und versehen ihre Werbung mit entsprechenden Pr\u00fcfzeichen oder \u00e4hnlichen Angaben, die auf die Pr\u00fcfung hinweisen sollen. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss dargelegt, auf welche Weise mit Pr\u00fcfzeichen oder dem Informationsgehalt solcher Zeichen entsprechenden Angaben geworben werben darf und welche zus\u00e4tzlichen Informationen dem Verbraucher hierbei zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssen (OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2060\/23\">2 U 60\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Im Ausgangsfall hatte die Beklagte, die Fitnesshocker vertreibt, mit der Angabe \u201eLGA gepr\u00fcft\u201c in der dazugeh\u00f6rigen Produktbeschreibung auf ihrer Webseite geworben. Die Kl\u00e4gerin, ein qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne von \u00a7 8b des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), hatte einen Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">5a UWG<\/a> wegen Vorenthalten wesentlicher Informationen gegen die Beklagte geltend gemacht. Das OLG Bremen folgte in seinem Beschluss im Berufungsverfahren den Einsch\u00e4tzungen der ersten Instanz und bejahte ebenfalls einen Versto\u00df gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a>. Die Beklagte habe demnach Verbrauchern die notwendigen Informationen zu den angewendeten Kriterien der Produktpr\u00fcfung nicht (eindeutig) bereitgestellt.<\/p>\n<h2>Weiter Begriff des Mitbewerbers<\/h2>\n<p>Beklagte behauptete, dass die Kl\u00e4gerin nicht klagebefugt sei, da diese ein Interessenverband f\u00fcr Unternehmen sei, die ihre Produkte an Verbraucher richteten, w\u00e4hrend die Zielgruppe der Kl\u00e4gerin Unternehmen und Kaufleute seien.<\/p>\n<p>Das Gericht legte hingegen dar, dass sowohl die Beklagte, als auch einige der durch die Kl\u00e4gerin vertretene Unternehmen Waren gleicher oder verwandter Art, hier etwaige Arten von Sitzm\u00f6beln, auf dem selben Markt, n\u00e4mlich im gesamten Bundesgebiet, anbieten. Ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidriges<\/a> Verhalten der Beklagten k\u00f6nne zudem die Interessen der vertretenen Unternehmen beeintr\u00e4chtigen. Hierbei komme es f\u00fcr die Qualifikation als Mitbewerber nicht auf die Frage an, ob die sich gegen\u00fcberstehenden Unternehmen auf verschiedenen Marktstufen t\u00e4tig seien. Das OLG best\u00e4tigte demnach die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG<\/a>.<\/p>\n<h2>Verbraucher als Adressaten?<\/h2>\n<p>Die Beklagte machte geltend, ihre Plattform richte sich prim\u00e4r an Fachkreise, die keiner weiterf\u00fchrenden Information bed\u00fcrften, nicht an Verbraucher. Des weiteren seien solche Verbraucher, die sich auf der Plattform der Beklagten bewegten, nicht mit Durchschnittsverbrauchern gleichzusetzen, sondern seien sich entweder dar\u00fcber bewusst, dass sich die technischen Informationen vor allem an gewerbliche Abnehmer richteten, weshalb sie diese Informationen nicht als f\u00fcr sie interessant empfinden w\u00fcrden oder seien ohnehin schon so gut informiert, dass die Kriterien der Sicherheitspr\u00fcfungen ihnen ebenfalls bekannt seien.<\/p>\n<p>Das OLG entgegnete, dass sich die Beklagte in ihrer Vertriebsplattform ebenfalls an Verbraucher richte. Dies l\u00e4ge schon daran, dass sich Werbung f\u00fcr Massenartikel und andere Waren des t\u00e4glichen Bedarfs, wie der streitgegenst\u00e4ndliche Fitness-Hocker, der auch f\u00fcr den Einsatz im Privathaushalt interessant sei, regelm\u00e4\u00dfig an alle Bev\u00f6lkerungskreise richte. Auch beim Erwerb durch Fachkreise sei zu erwarten, dass die Aussagen aus der Produktwerbung im weiteren Vertrieb an Endverbraucher reproduziert w\u00fcrden. Des weiteren finde sich auf der Webseite der Beklagten eine Widerrufsbelehrung f\u00fcr Verbraucher, explizite Regelungen f\u00fcr Verbraucher in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sowie die Option, den Bestellvorgang als \u201ePrivatkunde\u201c durchzuf\u00fchren. Zudem reiche die Irref\u00fchrung bereits eines einzelnen Verbrauchers aus, um wettbewerbsrechtliche Relevanz zu erreichen.<\/p>\n<h2>Konkrete Form des Pr\u00fcfungshinweises ist irrelevant<\/h2>\n<p>Die Beklagte behauptete, dass die Angabe des Begriffs \u201eLGA gepr\u00fcft\u201c von Verbrauchern regelm\u00e4\u00dfig nicht wahrgenommen werde, da sie sich ohne Hervorhebung im Flie\u00dftext bef\u00e4nde und nicht etwa durch Verwenden eines Siegels oder \u00e4hnlicher Blickf\u00e4nger besonders hervorsteche.<\/p>\n<p>Das Gericht wies darauf hin, dass die konkrete Form des Hinweises auf eine Pr\u00fcfung der Ware durch unabh\u00e4ngige Dritte unerheblich sei, solange dem angesprochenen Verkehr die Durchf\u00fchrung einer Pr\u00fcfung signalisiert werde. Die Angabe \u201eLGA gepr\u00fcft\u201c im Flie\u00dftext stehe in ihrem Aussagegehalt dem eines Pr\u00fcfzeichens nicht nach. In beiden F\u00e4llen werde dem Verbraucher suggeriert, es habe eine Pr\u00fcfung des Produkts von einer unabh\u00e4ngigen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien gegeben.<\/p>\n<h2>Wesentliche Informationen bei Werbung mit Pr\u00fcfzeichen<\/h2>\n<p>Das OLG f\u00fchrte aus, dass gerade die Kriterien dieser objektiven Pr\u00fcfung f\u00fcr den Verbraucher von erheblicher Bedeutung f\u00fcr seine gesch\u00e4ftliche Entscheidung, n\u00e4mlich den Kauf des Produkts sei. Diese Informationen d\u00fcrften dem Verbraucher somit nicht vorenthalten werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte behauptet, dass die Buchstabenfolge \u201eLGA\u201c auf der Webseite als Link zu einem Pr\u00fcfungszertifikat ausgestaltet worden sei. Das Gericht sah jedoch in der konkreten Gestaltung des Links, n\u00e4mlich ohne deutlich erkennbare unterschiedliche Formatierung, Unterstreichung, Schriftform oder sonstiger Kennzeichnung einen Fall des Vorhaltens von Informationen im Sinne einer Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverst\u00e4ndlicher oder zweideutiger Weise nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Es bestehe vorliegend die Gefahr, dass der Durchschnittsverbraucher die wesentliche Information nicht vollst\u00e4ndig oder nicht richtig lese, weil ihm der Link nicht als solcher ersichtlich sei. Zum einen sei die Einf\u00e4rbung des Links in etwas hellerer grauerer Farbe nicht deutlich genug erkennbar. Zum anderen suggeriere lediglich die Einf\u00e4rbung der Buchstaben \u201eLGA\u201c, es handele sich um einen blo\u00dfen Verweis auf die allgemeine Internetseite des Pr\u00fcfungsinstituts. Demnach werde die Information dem Verbraucher nur unklar bereitgestellt. Hierdurch k\u00f6nne er aufgrund einer falschen Vorstellung \u00fcber die Pr\u00fcfung des Produkts auch zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er bei korrekter Information nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Beschluss des OLG Bremen veranschaulicht die Anforderungen, die an Werbung gegen\u00fcber Verbrauchern gestellt werden. Unternehmen sind zwar nicht allgemein zur vollumf\u00e4nglichen Aufkl\u00e4rung verpflichtet. Werben sie jedoch wie in diesem Fall mit der Pr\u00fcfung ihrer Waren durch unabh\u00e4ngige Dritte, so kann weitergehend die Angabe der Pr\u00fcfungskriterien unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen erwartet werden. Hierbei m\u00fcssen Unternehmen deutlich erkennbar auf die Informationen verweisen, um den Anforderungen gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen Werbung grunds\u00e4tzlich so gestalten, dass sie gegen\u00fcber Verbrauchern nicht gegen Wettbewerbsrecht verst\u00f6\u00dft, selbst wenn sie sich prim\u00e4r an gewerbliche Kunden richten. Hierbei sollten sie sich von Rechtsexperten beraten lassen. Die Rechtsanw\u00e4lte von LHR sind auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und bieten Unternehmen eine umf\u00e4ngliche \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer Kommunikation gegen\u00fcber ihren Kunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Unternehmen bewerben ihre Produkte damit, dass diese durch unabh\u00e4ngige Institute gepr\u00fcft worden seien und versehen ihre Werbung mit entsprechenden Pr\u00fcfzeichen oder \u00e4hnlichen Angaben, die auf die Pr\u00fcfung hinweisen sollen. 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