{"id":67207,"date":"2024-07-11T08:47:04","date_gmt":"2024-07-11T06:47:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67207"},"modified":"2024-07-11T16:06:20","modified_gmt":"2024-07-11T14:06:20","slug":"cloud-speicher-und-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/cloud-speicher-und-urheberrecht\/","title":{"rendered":"OLG M\u00fcnchen entscheidet: Keine Urheberrechtsabgabe f\u00fcr Cloud-Dienste"},"content":{"rendered":"
Die Kl\u00e4gerin, ein Zusammenschluss verschiedener Verwertungsgesellschaften hatte einen Auskunfts- und Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte, einen Cloud-Diensteanbieter, aus den \u00a7\u00a7 54<\/a> ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltend gemacht. Das OLG M\u00fcnchen entschied, dass kein Anspruch gegen entsprechende Anbieter bestehe und wies die Klage ab.<\/p>\n Die Kl\u00e4gerin behauptete, die Cloud sei als \u201eSpeichermedium\u201c und als \u201eGer\u00e4t\u201c i.S.v. \u00a7 54 UrhG<\/a> anzusehen, weil die Cloud-Infrastruktur sowohl Hard- und Softwareelemente enthielt und die Funktionalit\u00e4ten von Speichermedien sowie Ger\u00e4ten aufweise, die es erm\u00f6gliche, Vervielf\u00e4ltigungen zu initiieren.<\/p>\n Hiergegen wandte das OLG ein, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch unter \u201eGer\u00e4t\u201c nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde zu verstehen seien. Ebenso geh\u00f6rten laut Gesetzesbegr\u00fcndung zum UrhG zu den \u201eSpeichermedien\u201c nur physikalische Daten- und Informationstr\u00e4ger mit Ausnahme von Papier und \u00e4hnlichen Tr\u00e4gern, beispielsweise elektronische, magnetische oder optische Speicher. Eine Dienstleistung in Form eines internetbasierten Zugangs zu einem Cloud-Speicher sei hingegen nicht unter den Begriff eines k\u00f6rperlichen \u201eTr\u00e4gers\u201c zu fassen.<\/p>\n Des Weiteren f\u00fchrte das Gericht aus, dass der Cloud-Dienstleister nicht als Hersteller, Importeur oder H\u00e4ndler zu qualifizieren sei.<\/p>\n Ein Hersteller i.S.v. \u00a7 54 UrhG<\/a> sei, wer die Ger\u00e4te oder Speichermedien tats\u00e4chlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland produziere. Da die Beklagte keine Ger\u00e4te oder Speichermedien in Deutschland produziere und ebenso das blo\u00dfe Aufbauen einer Verbindung zwischen Endger\u00e4t des Kunden und den Servern des Dienstleisters im Ausland nicht als \u201eHerstellen\u201c eines neuen Ger\u00e4ts oder Speichermediums anzusehen sei, k\u00f6nne er nicht als Hersteller gelten.<\/p>\n Ebenso setze die Eigenschaft als Einf\u00fchrer nach \u00a7 54b Abs. 2 UrhG<\/a> ein Verbringen der Ger\u00e4te oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes voraus, worunter wiederum ein physischer Vorgang zu verstehen sei, der hier nicht gegeben sei.<\/p>\n Au\u00dferdem k\u00f6nne der Cloud-Anbieter kein H\u00e4ndler sein, da er an seine Kunden keine Ger\u00e4te oder Speichermedien auf der Grundlage von Kaufvertr\u00e4gen ver\u00e4u\u00dfere. Vielmehr handele es sich um eine Dienstleistung, wobei tempor\u00e4r und gegen Entgelt ein Zugriff auf den Speicherplatz erm\u00f6glicht werde, welcher an sich nicht abtrennbar und eigentumsf\u00e4hig sei.<\/p>\n
Cloud-basierte Speicherdienste wie Dropbox oder Google Drive, mit denen man praktisch von \u00fcberall Dateien ger\u00e4te\u00fcbergreifend hoch- und herunterladen, speichern und abrufen kann, sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Bei jedem Up- oder Download werden Vervielf\u00e4ltigungen der jeweiligen Dateien erzeugt, die nicht selten urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzte Inhalte enthalten. Das OLG M\u00fcnchen befasste sich k\u00fcrzlich mit der Frage, ob Anbieter von Cloud-Speicherdiensten, \u00e4hnlich wie etwa Hersteller oder H\u00e4ndler von Kopierger\u00e4ten, ebenfalls pauschale Abgaben leisten m\u00fcssen, die Urhebern<\/a> als Ausgleich f\u00fcr die erwartete Vervielf\u00e4ltigung ihrer Werke dienen sollen (OLG M\u00fcnchen, Endurteil vom 02.02.2024, Az. 38 Sch 60\/22<\/a> WG e).<\/em><\/p>\nNur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde erfasst<\/h2>\n
Cloud-Dienstleister sind weder Hersteller, noch Importeure oder H\u00e4ndler<\/h2>\n
Keine direkte Anwendung des Unionsrechts<\/h2>\n