{"id":67200,"date":"2024-06-25T07:14:00","date_gmt":"2024-06-25T05:14:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67200"},"modified":"2024-07-11T16:07:07","modified_gmt":"2024-07-11T14:07:07","slug":"pablo-escobar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/pablo-escobar\/","title":{"rendered":"EuG: \u201ePablo Escobar\u201c wird wegen negativer Assoziation nicht als Unionsmarke eingetragen"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-67201\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/EuG-Pablo-Escobar-keine-Unionsmarke-414x414.jpg\" alt=\"Pablo Escobar\" width=\"375\" height=\"375\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/EuG-Pablo-Escobar-keine-Unionsmarke-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/EuG-Pablo-Escobar-keine-Unionsmarke-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/EuG-Pablo-Escobar-keine-Unionsmarke-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/EuG-Pablo-Escobar-keine-Unionsmarke-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/EuG-Pablo-Escobar-keine-Unionsmarke.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 375px) 100vw, 375px\" \/>Bestimmte Namen und Begriffe haben solch einen hohen Wiedererkennungswert, dass Unternehmen diese als Markennamen nutzen wollen. Nicht jeder Begriff kann jedoch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">als Marke eingetragen werden<\/a>. Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass der Name \u201ePablo Escobar\u201c nicht als Unionsmarke eingetragen werden darf (EuG, Entscheidung vom 17.04.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=T-255\/23\" title=\"EuG, 17.04.2024 - T-255\/23: Der Name Pablo Escobar kann nicht als Unionsmarke eingetragen werde...\">T-255\/23<\/a>). Der Antragstellerin wurde zuvor bei dem Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung als Unionsmarke verwehrt, wogegen sie vor dem EuG vorging. Dieser best\u00e4tigte jedoch die Entscheidung des EUIPO.<\/em><\/p>\n<p>Das Gericht nahm wegen der gesellschaftlichen Assoziation des Namens mit dem organisierten Drogenhandel und Drogenterrorismus des kolumbianischen Medell\u00edn-Kartells einen Versto\u00df gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und die guten Sitten an.<\/p>\n<h2>Bezugspunkt f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und gute Sitten<\/h2>\n<p>Das Gericht musste haupts\u00e4chlich die Frage kl\u00e4ren, ob die Entscheidung des EUIPO, den Namen \u201ePablo Escobar\u201c als gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und die guten Sitten versto\u00dfend anzusehen, rechtm\u00e4\u00dfig war. Da die Definition der \u00f6ffentlichen Ordnung und der guten Sitten innerhalb der EU durch die unterschiedliche kulturelle Pr\u00e4gung der Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt werden k\u00f6nne, reiche es f\u00fcr einen Versto\u00df gegen Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung (UMV) als absolutes Eintragungshindernis aus, dass zumindest in einem Mitgliedstaat ein entsprechender Versto\u00df vorliegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte zun\u00e4chst aus, dass nicht lediglich das potenzielle Zielpublikum f\u00fcr die unter der Marke vertriebenen Produkte einzubeziehen sei, da auch die \u00d6ffentlichkeit, die nicht an den Produkten interessiert sei, mit der Marke in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnten. Hier wurde wegen der historischen Verbindung zu Kolumbien und der damit verbundenen besonderen Vertrautheit mit der Pers\u00f6nlichkeit Pablo Escobar auf die Beurteilung der spanischen \u00d6ffentlichkeit abgestellt. Dabei d\u00fcrfe weder die blo\u00dfe Mehrheit, noch besonders gleichg\u00fcltige oder besonders sensible Teile der \u00d6ffentlichkeit ma\u00dfgeblich sein, sondern vern\u00fcnftige Personen mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Toleranzschwelle. Diese Verkehrskreise w\u00fcrden nach Ansicht des Gerichts die Figur Pablo Escobars im Widerspruch zu den unteilbaren und universellen Werten der Union, namentlich die Menschenw\u00fcrde, Freiheit, Gleichheit und Solidarit\u00e4t sowie Grunds\u00e4tze von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit, wahrnehmen. Hieraus ergebe sich ein Versto\u00df gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und die guten Sitten.<\/p>\n<h2>Keine Selbstbindung des EUIPO<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin meinte, die Eintragung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Marke \u201ePablo Escobar\u201c<\/a> sei geboten, da das EUIPO in der Vergangenheit schon Namen anderer krimineller historischer Figuren wie \u201eBonnie and Clyde\u201c, \u201eAl Capone\u201c oder \u201eChe Guevara\u201c als Unionsmarken eingetragen habe, die ebenso wie Pablo Escobar ein Teil der Popkultur geworden seien. Durch die Verweigerung der Eintragung verstie\u00dfe die Beh\u00f6rde gegen den Grundsatz der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung und Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte hingegen klar, dass die Entscheidung des EUIPO im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. f UMV im Lichte der Auslegung durch die europ\u00e4ischen Gerichte erfolgte und nicht daran gebunden sei, welche Entscheidungen in anderen F\u00e4llen ergangen seien und insofern keine Selbstbindung bestehe.<\/p>\n<h2>Unschuldsvermutung zugunsten Pablo Escobar unerheblich<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich sah die Antragstellerin die Unschuldsvermutung zugunsten des im Jahr 1993 verstorbenen Pablo Escobar, der nie wegen der gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe verurteilt wurde, durch die ablehnende Entscheidung des EUIPO verletzt.<\/p>\n<p>Das EuG erl\u00e4uterte hierzu, dass das EUIPO in ihrer Begr\u00fcndung zur ablehnenden Entscheidung klar dargelegt habe, dass Escobar zeit seines Lebens zwar nie verurteilt wurde, durch die Inszenierung seiner Person in Literatur, Filmen und Serien jedoch in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung dessen ungeachtet unzweifelhaft als krimineller Drogenboss wahrgenommen werde. Allein auf diese Wahrnehmung komme es bei der Entscheidung an. Die Unschuldsvermutung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/48.html\" title=\"Art. 48 GRCh: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte\">Art. 48 Abs. 1<\/a> der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union sah das Gericht folglich nicht als verletzt an.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuG zeigt, welche Hindernisse der Eintragung einer Unionsmarke entgegenstehen k\u00f6nnen. Die Unterschiede bei der Definition der \u00f6ffentlichen Ordnung und der guten Sitten in den verschiedenen Mitgliedstaaten m\u00fcssen stets ber\u00fccksichtigt werden, da sie auf das gesamte Gebiet der EU \u201eausstrahlen\u201c k\u00f6nnen. Antragsteller, die eine Unionsmarke eintragen lassen wollen, sollten sich deshalb im Vorfeld rechtlich durch auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanw\u00e4lte beraten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestimmte Namen und Begriffe haben solch einen hohen Wiedererkennungswert, dass Unternehmen diese als Markennamen nutzen wollen. Nicht jeder Begriff kann jedoch als Marke eingetragen werden. Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass der Name \u201ePablo Escobar\u201c nicht als Unionsmarke eingetragen werden darf (EuG, Entscheidung vom 17.04.2024, Az. T-255\/23). 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