{"id":67105,"date":"2024-06-06T17:19:24","date_gmt":"2024-06-06T15:19:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67105"},"modified":"2024-06-06T17:19:24","modified_gmt":"2024-06-06T15:19:24","slug":"werbung-mit-bewertungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-mit-bewertungen\/","title":{"rendered":"Update zur Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf zur Werbung mit Bewertungen"},"content":{"rendered":"
Es handelt sich um das zweite gro\u00dfe Verfahren, das nach einem Wettbewerbsstreit<\/a> zweier Rechtsanw\u00e4lte (wir berichteten hier<\/a>) beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit \u201eFake-Bewertungen\u201c verhandelt wurde. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigt in unserem Verfahren seine strenge Haltung im Umgang mit Kundenbewertungen und entscheidet erneut zulasten des Werbenden. Das Gericht stellt fest, dass das Freischalten von Bewertungen auf Bewertungsplattformen das “zu eigen machen” dieser Inhalte durch den Werbenden und damit eine gesch\u00e4ftliche Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG<\/a> darstellt und ihn somit haftbar macht.<\/p>\n Bei dem Betrieb einer Profilseite auf einer Bewertungsplattform (in diesem Fall der Plattform \u201eProvenExpert\u201c ) und der Freigabe darauf eingestellter Bewertungen, handelt es sich nach den Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf um eine klassische Werbema\u00dfnahme, mit der die Antragsgegnerin den Absatz ihrer Produkte\/Dienstleistungen zu f\u00f6rdern sucht.<\/p>\n Wer im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Bewertungen wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er im Prozess nicht darlegen kann, dass den Bewertungen ein echter Kundenkontakt zugrunde lag. In Betracht kommen Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> i. V. m. Nr. 23c (\u00dcbermittlung oder Beauftragung von gef\u00e4lschten Bewertungen) sowie Nr. 23b (blo\u00dfe Unterlassung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit der Bewertungen) des Anhangs zu \u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> (sog. “Blacklist”).<\/p>\n
In einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wegen augenscheinlich gef\u00e4lschter Kundenbewertungen der Konkurrenz hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az. I-20 U 135\/23) eine von LHR Rechtsanw\u00e4lte<\/a> erwirkte einstweilige Verf\u00fcgung mit Berufungsurteil vom 23.05.2024 in zweiter Instanz best\u00e4tigt und die Berufung der Gegenseite zur\u00fcckgewiesen.<\/em><\/p>\nVer\u00f6ffentliche Kundenbewertungen sind Werbema\u00dfnahme<\/h2>\n
Fake-Bewertungen sind wettbewerbswidrig<\/h2>\n
Wesentliche Punkte der Urteilsbegr\u00fcndung:<\/h2>\n
\n