{"id":67013,"date":"2024-07-01T08:05:20","date_gmt":"2024-07-01T06:05:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67013"},"modified":"2024-07-11T16:06:43","modified_gmt":"2024-07-11T14:06:43","slug":"skonti-bei-pharmaprodukten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/skonti-bei-pharmaprodukten\/","title":{"rendered":"BGH: Pharma-Gro\u00dfhandel darf keine Preisnachl\u00e4sse unter Mindestpreis gew\u00e4hren"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-67018\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/BGH-Skonto-pharmazeutisches-Unternehmen-414x414.png\" alt=\"Skonti bei Pharmaprodukten\" width=\"352\" height=\"352\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/BGH-Skonto-pharmazeutisches-Unternehmen-414x414.png 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/BGH-Skonto-pharmazeutisches-Unternehmen-620x620.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/BGH-Skonto-pharmazeutisches-Unternehmen-207x207.png 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/BGH-Skonto-pharmazeutisches-Unternehmen-768x768.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/BGH-Skonto-pharmazeutisches-Unternehmen.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 352px) 100vw, 352px\" \/>Jedem H\u00e4ndler ist bewusst, dass der Kunde in Zeiten von Onlinebestellungen unproblematisch innerhalb k\u00fcrzester Zeit Preise vergleichen kann und dann in der Regel beim Anbieter mit den niedrigsten Preisen bestellt. Um der attraktivste Anbieter zu sein, wird zum Beispiel mit Preisnachl\u00e4ssen gelockt. Sind solche Rabatte jedoch auch dann m\u00f6glich, wenn der Gesetzgeber einen Mindestpreis festlegt und der Rabatt die-sen unterschreitet?<\/em><\/p>\n<p>Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2091\/23\">I ZR 91\/23<\/a> damit auseinandergesetzt, ob die Vorschrift \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV einen Mindestpreis festlegt und ob die Gew\u00e4hrung von Skonti oder anderen Preis-nachl\u00e4ssen, welche zur Unterschreitung dieses Mindestpreises f\u00fchren, ein Versto\u00df gegen die Vorschrift zur Folge haben. Die Beklagte ist eine pharmazeutische Unter-nehmerin, die Parallel- und Reimporte von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arzneimittelrecht\/\">Arzneimittel<\/a> durchf\u00fchrt. Diese \u2013 vor allem hochpreisige Arzneimittel \u2013 vertreibt sie im Direktvertrieb gegen\u00fcber Apotheken auf Grundlage einer Preisliste, welche u.a. den Apothekeneinkaufspreis (AEP), den Preis \u00f6ffentlicher Apotheken sowie den Preis bei 14 Tage Valuta mit 3% Skonto enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-67014 aligncenter\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel-708x75.png\" alt=\"\" width=\"708\" height=\"75\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel-708x75.png 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel-620x66.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel-354x38.png 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel-768x81.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel-1536x163.png 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Design-ohne-Titel.png 2048w\" sizes=\"(max-width: 708px) 100vw, 708px\" \/><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich stellt die Beklagte die aufgef\u00fchrten Preise zzgl. Umsatzsteuer mit ei-nem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung. Der Apothekeneinkaufspreis entspricht dem nach \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Preis. Der \u201ePreis \u00f6ff. Apotheke\u201c entspricht ebenfalls der Regelung. \u201e14 Tage Valuta\u201c bezeichnet den Betrag, den die Beklagte bei vorfristigem Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen verlangt und der sich aus dem \u201ePreis \u00f6ffentliche Apotheke\u201c (47,20 \u20ac) unter Ber\u00fccksichtigung des \u201eSkonto\u201c von 3% (1,42 \u20ac) ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin (Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs) macht geltend, dass die Preisgestaltung der Beklagten gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 AMG<\/a> i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV verst\u00f6\u00dft, da der skontierte Preis den nach der Vorschrift zu erhebenden Mindestpreis unterschreitet.<\/p>\n<h2>Grundlagen der Preisbindung f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel<\/h2>\n<p>Ihre Grundlage findet die Preisbildung f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 AMG<\/a>. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 Abs. 2 S. 2 AMG<\/a> ist ein einheitlicher Apothekenabgabe-preis f\u00fcr Arzneimittel zu gew\u00e4hrleisten, welche nicht au\u00dferhalb Apotheken vertrie-ben werden d\u00fcrfen. Die Apotheken m\u00fcssen dann wiederum bei der Abgabe der verschreibungspflichtigen Arzneimittel an die Patienten einheitliche Preise verlan-gen. F\u00fcr ebendiese Arzneimittel haben die pharmazeutischen Unternehmen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AMG<\/a> einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG<\/a> erm\u00e4chtigt den Verordnungsgeber Preisspannen f\u00fcr Arz-neimittel, welche im Gro\u00dfhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden, festzulegen.<\/p>\n<h2>Anwendbarkeit auf pharmazeutische Unternehmer<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 Abs. 1 S. 3 AMG<\/a> gelten die Preisvorschriften f\u00fcr den Gro\u00dfhandel auch f\u00fcr pharmazeutische Unternehmen, die Gro\u00dfhandel mit Arzneimitteln nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/4.html\" title=\"&sect; 4 AMG: Sonstige Begriffsbestimmungen\">\u00a7 4 Abs. 22 AMG<\/a> betreiben. Demnach ist Gro\u00dfhandel mit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht\/arzneimittelrecht-werbung-fuer-arzneimittel\/\">Arzneimitteln<\/a> jede berufs- oder gewerbsm\u00e4\u00dfige zum Zwecke des Handeltreibens ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit, die in der Beschaffung, Lagerung, Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht. Aus-genommen ist die Abgabe an andere Verbraucher als \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rzte oder Krankenh\u00e4user.<\/p>\n<h2>Was sind Skonti?<\/h2>\n<p>\u201eSkonto\u201c bezeichnet einen zeitbedingten Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag. Demnach ist dieser Nachlass zu gew\u00e4hren, wenn die Zahlung fr\u00fchzeitig innerhalb eines bestimmten Zeitraums, vor Ende der eigentlichen Zahlungsfrist get\u00e4tigt wird.<br \/>\nVorliegend betrug die regul\u00e4re Zahlungsfrist 30 Tage. Wenn der Kunde jedoch die Rechnung innerhalb von 14 Tagen bezahlte, gew\u00e4hrt der Verk\u00e4ufer einen Preis-nachlass in H\u00f6he von 3%.<\/p>\n<h2>Legt \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV einen nicht unterschreitbaren Mindestpreis fest?<\/h2>\n<p>\u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV regelt die Gro\u00dfhandelszuschl\u00e4ge f\u00fcr Fertigarz-neimittel. Danach sind bei der Abgabe von Fertighumanarzneimitteln vom Gro\u00df-handel an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Dar\u00fcber hin-aus darf zus\u00e4tzlich auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Umsatzsteuer ein Zuschlag von h\u00f6chstens 3,15% bzw. 37,80 \u20ac erhoben werden. Daraus folgt, dass der Mindestpreis sich aus dem Abgabepreis zzgl. ei-nem Festzuschlag von 0,73 \u20ac sowie der Umsatzsteuer ergibt. Der H\u00f6chstpreis wird begrenzt durch den maximalen (Extra-)Zuschlag von 3,15% bzw. 37,80 \u20ac.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem Mindestpreis um eine zwingende Untergrenze in der Preis-gestaltung handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung. W\u00e4hrend bei dem Mindestpreis auf den Abgabepreis der Zuschlag (0,73 \u20ac) und die Umsatzsteuer zu erheben \u201esind\u201c (Imperativ), \u201edarf\u201c der H\u00e4ndler einen zus\u00e4tzlichen Aufschlag von \u201eh\u00f6chstens\u201c 3,15% bzw. 37,80 \u20ac erheben (Ermessen).<\/p>\n<p>Systematisch vergleichbar ist die Regelung und Formulierung des Apothekenab-gabepreises in \u00a7 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV. Aus diesem wird deutlich, dass die Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln keine Spielr\u00e4ume haben. Auch hier wurde bereits gerichtlich festgestellt, dass Skonti unzul\u00e4ssig sind, da der Verordnungsgeber die Gew\u00e4hrung von Preisnach-l\u00e4sse nicht ausdr\u00fccklich geregelt hat (BGH, Urteil vom 22.Februar.1984 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2013\/82\" title=\"BGH, 22.02.1984 - I ZR 13\/82: Begriff des geltenden Herstellerabgabepreises\">I ZR 13\/82<\/a>).<\/p>\n<p>\u00a7 2 AMPreisV soll als Marktverhaltensregel den (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/preiswerbung\/\">Preis<\/a>-) Wettbewerb unter den Pharmagro\u00dfh\u00e4ndlern regeln. Ziel des Mindestpreises und des darin enthaltenen Festzuschlages ist die Sicherstellung einer angemessenen und fl\u00e4chendeckenden Bereitstellung von Arzneimitteln und Belieferung der Apotheken. Um dies zu er-m\u00f6glichen soll der Gro\u00dfh\u00e4ndler mittels des Festzuschlages eine Verg\u00fctung erhal-ten, die ausreichend ist ebendiese angemessene und fl\u00e4chendeckende Beliefe-rung der Apotheken zu gew\u00e4hrleisten. W\u00fcrde dieser Festzuschlag skontiert, w\u00fcr-de das Ziel verfehlt werden, da bei der Gew\u00e4hrung von Skonti oder anderen Preisnachl\u00e4ssen es zwangsl\u00e4ufig wirtschaftlich darauf hinausliefe, dass Unter-nehmen auf die Erhebung s\u00e4mtlicher Zuschl\u00e4ge auf den Abgabenpreis verzichte-ten, indem sie diese durch Rabatte wieder abz\u00f6gen.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass es lange bei pharmazeutischen Unternehmern und Gro\u00dfh\u00e4ndlern \u00fcblich war Apotheken bei vorfristiger Zahlung Skonti zu gew\u00e4hren, ist unerheblich. Diese Praxis steht mit der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fas-sung des \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV nicht im Einklang. Ein unlauteres Verhalten wird nicht dadurch zul\u00e4ssig, dass es branchen\u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Unerheblich ist ebenfalls, ob es sich um \u201eechte\u201c Skonti (vertraglich nicht geschul-dete Leistung wird durch Zahlung des K\u00e4ufers vor F\u00e4lligkeit abgegolten) oder \u201eun-echte\u201c Skonti (die p\u00fcnktliche Zahlung des K\u00e4ufers wird honoriert) handelt. Der ausschlaggebende Faktor ist stets, ob der Mindestpreis unterschritten wird.<\/p>\n<p>Auch sind Skonti auf den Abgabenpreis nicht zul\u00e4ssig, da durch eine Rabattierung des Abgabenpreises der Zuschlag indirekt nicht mehr erhoben und somit der Zweck der Vorschrift ebenfalls nicht erreicht werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Ergebnis legt \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV einen verpflichtenden und nicht unterschreitbaren Mindestpreis fest. Folglich ist eine Gew\u00e4hrung von Skonti oder Preisnachl\u00e4ssen auf einen Bestandteil dieses Mindestpreises nicht zul\u00e4ssig, wenn diese zur Unterschreitung dieses f\u00fchren w\u00fcrde. Da der prozentuale (Zusatz-)Zuschlag im Ermessen des H\u00e4ndlers liegt, ist dieser jedoch folgerichtig rabattf\u00e4-hig.<\/p>\n<h2>Verst\u00f6\u00dft \u00a7 2 Abs. 1 AMPreisV gegen das <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a>?<\/h2>\n<p>\u00a7 2 Abs. 1 AMPreisV regelt die Berufsaus\u00fcbung von pharmazeutischen Unter-nehmern und Gro\u00dfh\u00e4ndlern. Eingriffe in die Berufsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG<\/a> d\u00fcrfen nur aufgrund Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die Um-fang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen l\u00e4sst. \u00a7 2 AMPreisV enth\u00e4lt ein Skontoverbot und stellt somit einen Eingriff in die Berufsfreiheit da. Die Norm ge-n\u00fcgt jedoch materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Berufsaus-\u00fcbungsregen d\u00fcrfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch hinrei-chende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls gerechtfertigt, die gew\u00e4hrten Mittel zur Errei-chung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie verursachte Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die Betroffenen zumutbar ist. \u00a7 2 AMPreisV hat keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter. Die Norm ist geeignet um den mit ihr verfolgten Zweck der fl\u00e4chendeckenden Versorgung der Apotheken mit Arz-neimitteln zu erreichen. \u00a7 2 Abs. 1 AMPreisV verst\u00f6\u00dft nicht gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art.12 Abs. 1 S. 2 GG<\/a>.<\/p>\n<h2>Interessenbeeintr\u00e4chtigung der Verbraucher und Mitbewerber bei Versto\u00df gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a><\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider-handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Markt-verhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrau-chern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Der Versto\u00df gegen \u00a7 2 Abs. 1 AMPreisV durch Gew\u00e4hrung von Skonti, welche dazu f\u00fchren, dass der Mindestpreis unterschritten wird, ist geeignet die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Auch relativ geringf\u00fcgige Nachl\u00e4sse sind geeignet Einfluss auf das Kundenverhal-ten zu haben, da die Preisbindung einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerb<\/a> \u00fcber den Preis au\u00dferhalb des nach \u00a7 2 Abs. 1 Hs. 1 AMPreisV zul\u00e4ssigen im Ermessen des H\u00e4ndlers lie-genden (Zusatz-)Aufschlages grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Ob eine sp\u00fcrbare Interessenbeeintr\u00e4chtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der Norm zu beurteilen. Es sind diejenigen Zwecke zu ber\u00fccksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregel rechtfertigen, da sie das Inte-resse der Markteilnehmer betreffen. Die Regelungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 AMG<\/a> i.V.m. \u00a7 2 AMPreisV sind dazu bestimmt den (Preis-)Wettbewerb unter Pharmagro\u00dfh\u00e4nd-lern zu regeln. Sie d\u00fcrfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein erfolgter Versto\u00df als nicht sp\u00fcrbar und damit nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. Demnach stellt der das Unterschreiten der Preisuntergrenze des \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMPreisV einen Versto\u00df im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> dar.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Pharmazeutische Unternehmen und Gro\u00dfh\u00e4ndler haben gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AMG\/78.html\" title=\"&sect; 78 AMG: Preise\">\u00a7 78 Abs. 3 S. 1 AMG<\/a> einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen. Die Preisspanne legt \u00a7 2 Abs. 1 AMPreisV fest. Die Unterschreitung des Mindestpreises z.B. durch die Gew\u00e4hrung von Skonti stellt einen Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> dar. Ob die H\u00e4ndler jedoch Preisnachl\u00e4sse auf die fakultativen Zuschl\u00e4ge gem. \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AMPreisV gew\u00e4hren, steht in ihrem eigenen Ermessen.<\/p>\n<p>Wenn Sie Fragen auf dem Gebiet des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arzneimittelrecht\/\">Arzneimittelrechts<\/a> haben und eine Beratung w\u00fcnschen, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">kontaktieren Sie uns<\/a> gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jedem H\u00e4ndler ist bewusst, dass der Kunde in Zeiten von Onlinebestellungen unproblematisch innerhalb k\u00fcrzester Zeit Preise vergleichen kann und dann in der Regel beim Anbieter mit den niedrigsten Preisen bestellt. 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