{"id":66969,"date":"2024-06-07T08:53:38","date_gmt":"2024-06-07T06:53:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66969"},"modified":"2024-06-07T02:54:09","modified_gmt":"2024-06-07T00:54:09","slug":"sicherheitsluecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/sicherheitsluecke\/","title":{"rendered":"LG Bochum: Hinweise auf Sicherheitsl\u00fccken d\u00fcrfen nicht lediglich auf Produktseite des Herstellers erfolgen"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-66972\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/LG-Bochum_Hinweis-auf-Sicherheitsluecken-414x414.jpg\" alt=\"Sicherheitsl\u00fccke\" width=\"351\" height=\"351\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/LG-Bochum_Hinweis-auf-Sicherheitsluecken-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/LG-Bochum_Hinweis-auf-Sicherheitsluecken-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/LG-Bochum_Hinweis-auf-Sicherheitsluecken-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/LG-Bochum_Hinweis-auf-Sicherheitsluecken-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/LG-Bochum_Hinweis-auf-Sicherheitsluecken.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 351px) 100vw, 351px\" \/>Verschiedene Faktoren beeinflussen die Entscheidung eines Verbrauchers, ein Gesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen. Bedenken bez\u00fcglich sicherheitstechnischer Schwachstellen eines Produktes geh\u00f6ren zu den Informationen, die besonders relevant sind. Das LG Bochum hat entschieden (LG Bochum, Urteil vom 23.11.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-8%20O%2026\/23\" title=\"LG Bochum, 23.11.2023 - 8 O 26\/23: Hinweise auf Sicherheitsl&uuml;cken d&uuml;rfen nicht lediglich auf Pr...\">I-8 O 26\/23<\/a>), dass ein Hinweis auf eine festgestellte Sicherheitsl\u00fccke nicht nur auf der Webseite des Produktherstellers erfolgen darf, wenn \u00fcber diese gar keine Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt werden und sah hierin ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a>.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte ABUS muss demnach entsprechende Informationen auch \u00fcber Webseiten oder in Ladengesch\u00e4ften von Einzelh\u00e4ndlern zug\u00e4nglich machen.<\/p>\n<h2>Sicherheitsl\u00fccke als wesentliche Information<\/h2>\n<p>Das Gericht legte zun\u00e4chst fest, ab wann eine Information als wesentlich im Sinne des \u00a7 5a des Gesetzes gegen den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">unlauteren Wettbewerb<\/a> (UWG) gelte. Hierunter fielen solche Informationen, deren Angabe vom Verbraucher erwartet werden k\u00f6nnten und die f\u00fcr seine gesch\u00e4ftliche Entscheidung ein erhebliches Gewicht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagte, Herstellerin verschiedener Verriegelungssysteme, hatte auf ihrer Produktseite zu einem bestimmten Funk-T\u00fcrschlossantrieb sowie der entsprechenden Funk-Fernbedienung einen Hinweis auf eine Warnung des BSI bez\u00fcglich des Funksystems, welches auch bei den betreffenden Produkten eingesetzt wurde, ver\u00f6ffentlicht. Demnach bestehe eine Sicherheitsl\u00fccke, die es Dritten erm\u00f6gliche, betroffene Schl\u00f6sser zu ver- und entriegeln.<\/p>\n<p>Das Bestehen solcher Sicherheitsrisiken, die sich ja gerade auf die Eignung zum Verwendungszweck bez\u00f6gen, also das unbefugte Eindringen Dritter zu verhindern, bewertete das Gericht als wesentliche Information.<\/p>\n<h2>Ort der Verbraucherentscheidung ma\u00dfgeblich<\/h2>\n<p>Weiterhin erl\u00e4uterte das Landgericht, ob die wesentliche Information auch den Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern vorenthalten wurde. Dies sei der Fall, wenn der Verbraucher die Information nicht erhalte oder nicht so, dass er sie in seine Gesch\u00e4ftsentscheidung einbeziehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Aus der Tatsache, dass die Beklagte lediglich auf ihrer eigenen Produktseite auf die Sicherheitsrisiken hingewiesen hatte, auf der die Produkte jedoch gar nicht zum Verkauf angeboten werden, folgerte das Gericht, dass die Informationen den Verbrauchern nicht so zug\u00e4nglich gemacht wurden, dass sie sie f\u00fcr ihre gesch\u00e4ftliche Entscheidung ber\u00fccksichtigen konnten. Regelm\u00e4\u00dfig informiere sich der durchschnittliche Verbraucher nicht auf der Produktseite des jeweiligen Herstellers, sondern vergleiche verschiedene konkurrierende Produkte auf den Plattformen oder in Ladengesch\u00e4ften von Einzelh\u00e4ndlern, sodass ihre Entscheidung etwa zum Kauf gerade in diesem Rahmen getroffen werde. Fehle der Hinweis an diesen Stellen, so liege ein Vorenthalten vor.<\/p>\n<h2>Unterlassungsanspruch kann auch zum Handeln verpflichten<\/h2>\n<p>Das Gericht verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, auf die Schwachstelle ausschlie\u00dflich auf ihrer Produktseite hinzuweisen. F\u00fcr ABUS ergibt sich somit wiederum eine Pflicht zur St\u00f6rungsbeseitigung in Form von Hinweisen auf Webseiten oder anderen geeigneten Stellen im Bereich des Einzelhandels.<\/p>\n<p>Das Urteil des LG Bochum veranschaulicht, dass es nicht auf die blo\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung relevanter Informationen ankommt, sondern gerade auch darauf, an welcher Stelle diese erfolgt. Hierbei ist die konkrete Situation der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung entscheidend. Bei unzureichenden Hinweisen riskieren Unternehmer, gegen Wettbewerbsrecht zu versto\u00dfen. Hersteller und H\u00e4ndler sollten ihre Kommunikation gegen\u00fcber Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern daher auf Rechtskonformit\u00e4t pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verschiedene Faktoren beeinflussen die Entscheidung eines Verbrauchers, ein Gesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen. Bedenken bez\u00fcglich sicherheitstechnischer Schwachstellen eines Produktes geh\u00f6ren zu den Informationen, die besonders relevant sind. Das LG Bochum hat entschieden (LG Bochum, Urteil vom 23.11.2023, Az. 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