{"id":66884,"date":"2024-06-04T08:47:12","date_gmt":"2024-06-04T06:47:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66884"},"modified":"2024-06-03T17:48:03","modified_gmt":"2024-06-03T15:48:03","slug":"urheberrechtsschutz-fuer-fahrradgestaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/urheberrechtsschutz-fuer-fahrradgestaltungen\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln erl\u00e4utert den Schutz des Urheberrechts an Fahrr\u00e4dern"},"content":{"rendered":"
Zun\u00e4chst er\u00f6rterte das Gericht, welche Voraussetzungen vorliegen m\u00fcssen, um bei der konkreten Gestaltung eines Fahrrads, genauer des Fahrradrahmens, von einem Werk der angewandten Kunst im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4<\/a> des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sprechen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n Wie bei jedem Werk m\u00fcsse es sich um eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung des Gestalters handeln (\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a>). Dies setze wiederum voraus, dass der konkrete Gegenstand eine individuelle Pr\u00e4gung mit \u00e4sthetischem Gehalt erh\u00e4lt, die von solchen Kreisen, die f\u00fcr Kunst empf\u00e4nglich und mit Kunstanschauungen vertraut sind, als k\u00fcnstlerische Leistung angesehen werden kann. Eine k\u00fcnstlerische Leistung erfordere ihrerseits, dass der Sch\u00f6pfer seiner freien kreativen Entscheidung Ausdruck verleiht, was in solchen F\u00e4llen ausgeschlossen sei, in denen die Gestaltung einzig durch technische Erw\u00e4gungen oder andere zwingende Regeln bestimmt wird und f\u00fcr eigene Kreativit\u00e4t kein Raum bleibt.<\/p>\n Im konkreten Fall verblieb bei der Konzeption des Fahrradrahmens ein, wenn auch begrenzter, Gestaltungsspielraum, welcher vom Designer des ma\u00dfgeblichen Fahrradmodells aus dem Jahr 2008 auf der Seite der Kl\u00e4gerin nach n\u00e4herer Darlegung aus Sicht des Gerichts ausgef\u00fcllt wurde. Ein Urheberrecht<\/a> wurde demnach angenommen.<\/p>\n Die Kl\u00e4gerin behauptete, dass die Beklagte mit der Vermarktung eines Fahrradmodells mit \u00e4hnlicher Gestaltung wie der des Kl\u00e4germodells gegen das Urheberrecht versto\u00dfe. Das LG K\u00f6ln sah dies anders. Der Schutzbereich w\u00fcrde in F\u00e4llen wie diesem, in denen die gestalterischen Freir\u00e4ume angesichts der technisch zwingenden Rahmenbedingungen relativ gering seien, nur identische und sehr \u00e4hnliche Gestaltungen erfassen. Im \u00dcbrigen bestehe ein Freihaltebed\u00fcrfnis.<\/p>\n Im Grunde gehe es um die Frage, ob das Konkurrenzmodell in seiner Ausf\u00fchrung die eigensch\u00f6pferischen Gestaltungsmerkmale des Kl\u00e4germodells \u00fcbernommen habe, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen sei. Zwar lagen im konkreten Fall \u00dcbereinstimmungen vor (etwa parallele Sitz- und Steuerrohre, sowie \u00e4hnlich angeordnete Querstreben am Unterrohr), jedoch lie\u00dfen laut Gericht die Unterschiede des Konkurrenzmodells (andere Form des Hinterbaus, Verarbeitung und Querschnitt des Rahmens, sowie abweichende geometrische Wirkung) die Elemente des Kl\u00e4germodells, die dessen Urheberrechtsschutz<\/a> begr\u00fcndeten, in der Gesamtschau \u201everblassen\u201c.<\/p>\n
Fahrr\u00e4der erf\u00fcllen zwar meist einen \u00e4hnlichen Zweck, k\u00f6nnen aber durchaus sehr unterschiedlich ausfallen. Das Landgericht K\u00f6ln zeigte k\u00fcrzlich in einem Urteil (LG K\u00f6ln, Urteil vom 01.09.2023, Az. 14 O 49\/22<\/a>) auf, unter welchen Voraussetzungen die Gestaltung eines Fahrrads Urheberrechtsschutz<\/a> genie\u00dft und ab wann eine Verletzung des Schutzbereichs vorliegt. Im konkreten Fall wurde ein Urheberrecht zwar angenommen, jedoch keine Verletzung festgestellt, sodass die Klage abgewiesen wurde.<\/em><\/p>\nSchutzf\u00e4higkeit von Fahrradgestaltung<\/h2>\n
Nicht jede \u00e4hnliche Gestaltung ist Verletzung des Urheberrechts<\/h2>\n
Auch keine Anspr\u00fcche aus UWG und DesignG<\/h2>\n