{"id":66875,"date":"2024-06-03T17:32:14","date_gmt":"2024-06-03T15:32:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66875"},"modified":"2024-07-11T16:17:41","modified_gmt":"2024-07-11T14:17:41","slug":"paris-bar-gemaelde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/paris-bar-gemaelde\/","title":{"rendered":"\u201eMalen nach Zahlen\u201c oder doch kreatives Schaffen? \u2013 Zur Miturheberschaft des beauftragten ausf\u00fchrenden K\u00fcnstlers"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-66877\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/01-Malen-nach-Zahlen-oder-doch-kreatives-Schaffen-Voraussetzungen-fuer-die-Miturheberschaft-eines-beauft-414x414.jpg\" alt=\"Paris Bar Gem\u00e4lde\" width=\"386\" height=\"386\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/01-Malen-nach-Zahlen-oder-doch-kreatives-Schaffen-Voraussetzungen-fuer-die-Miturheberschaft-eines-beauft-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/01-Malen-nach-Zahlen-oder-doch-kreatives-Schaffen-Voraussetzungen-fuer-die-Miturheberschaft-eines-beauft-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/01-Malen-nach-Zahlen-oder-doch-kreatives-Schaffen-Voraussetzungen-fuer-die-Miturheberschaft-eines-beauft-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/01-Malen-nach-Zahlen-oder-doch-kreatives-Schaffen-Voraussetzungen-fuer-die-Miturheberschaft-eines-beauft-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/01-Malen-nach-Zahlen-oder-doch-kreatives-Schaffen-Voraussetzungen-fuer-die-Miturheberschaft-eines-beauft.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 386px) 100vw, 386px\" \/><em>Bereits in der Antike haben bekannte K\u00fcnstler ihre Arbeit an Mitarbeiter und Gehilfen delegiert. Diese haben dann die Werke nach den Vorgaben des K\u00fcnstlers angefertigt und der K\u00fcnstler hat die Werke anschlie\u00dfend selbst ver\u00f6ffentlicht. Auch heute werden noch Auftr\u00e4ge von K\u00fcnstlern an K\u00fcnstler vergeben, bei denen der Beauftragte ein Werk nach den genauen Vor-gaben des Auftraggebers erschaffen muss. Die Frage, die sich jedoch stellt ist: Was ist ein Werk und ab wann ist der beauftragte K\u00fcnstler <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/urheber-und-designrecht\/miturheberschaft\/\">Miturheber<\/a> des geschaffenen Werkes?<\/em><\/p>\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen I (LG M\u00fcnchen, Anerkenntnis- und Endurteil vom 07.08.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=42%20O%207449\/22\">42 O 7449\/22<\/a>) musste sich vorliegend mit dem Werksbegriff, den Voraussetzungen f\u00fcr den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht\/\">Urheberrechts-schutz<\/a> und die Miturheberschaft auseinandersetzen. Der Kl\u00e4ger (G\u00f6tz Valien) ist seit 1985 freischaffender K\u00fcnstler. Seit 1992 war er f\u00fcr ein Unternehmen (W.Werbung) als Werbepla-katmaler t\u00e4tig. Die Beklagte verwaltet den Nachlass des 1997 verstorbenen K\u00fcnstlers Martin K. (Martin Kippenberger). Martin K. war u.a. auch f\u00fcr seine Ausstellung \u201eLieber Maler male mir\u201c bekannt, bei der er sich selbst \u201eMalverbot\u201c erteilte und die ausgestellten Werke von Mitar-beitern der W.Werbung anfertigen lie\u00df. 1991 fand eine gro\u00dfe Ausstellung (\u201eMetropolis\u201c) in Ber-lin statt in der Martin K. und einige andere bekannte K\u00fcnstler nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Aus Protest organisierte er, deshalb eine tempor\u00e4re Ausstellung (\u201eHappening\u201c) in der Paris Bar in Berlin Charlottenburg, in welcher mehrere Kunstwerke f\u00fcr die Zeit der Ausstellung Metropolis an einer Wand ausgestellt wurden. Da die Ausstellung in der Paris Bar nur vor\u00fcbergehend sein sollte, lies Martin K von einem Fotografen die Ausstellungswand fotografieren. Von den angefertigten Fotos w\u00e4hlte Martin K. eines aus, welches er als DIN A3 Ausdruck auf Kopier-papier an W.Werbung \u00fcbergab mit dem Auftrag, die auf dem Foto abgebildete Situation auf eine Leinwand (212x382cm) zu \u00fcbertragen. Die Identit\u00e4t des ausf\u00fchrenden Mitarbeiters war Martin K. nicht bekannt. W.Werbung beauftragte den Kl\u00e4ger mit der Erstellung des Werkes und \u00fcbergab diesem das Foto sowie die entsprechend gro\u00dfe Leinwand. Er fertigte daraufhin das Bild \u201eParis Bar Version 1\u201c. Dieses Bild signierte er an zwei unauff\u00e4lligen Stellen auf dem Bild sowie auf dem oberen Rahmen des Bildes. Nach der Fertigstellung des Werkes wurden die noch im Original in der Paris Bar h\u00e4ngenden Bilder entfernt und das Bild \u201eParis Bar Versi-on 1\u201c anstelle dieser aufgeh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>1993 erhielt der Kl\u00e4ger durch die von Martin K. beauftragte W.Werbung den Auftrag eine Ab-wandlung des Bildes \u201eParis Bar Version 1\u201c herzustellen. Er sollte ein \u201eBild im Bild\u201c anfertigen auf dem das urspr\u00fcngliche Gem\u00e4lde zu sehen ist sowie die davor stehenden Tische der Paris Bar. Es wurde erneut eine Fotovorlage \u00fcbergeben, welche er auf eine zuvor ausgew\u00e4hlte Leinwand \u00fcbertragen sollte. Ein pers\u00f6nlicher Kontakt zwischen dem Kl\u00e4ger und Martin K. kam nie zustande. Der Kl\u00e4ger fertigte daraufhin das Gem\u00e4lde \u201eParis Bar Version 2\u201c an.<\/p>\n<p>\u201eParis Bar Version 1\u201c hing bis 2004 in der Paris Bar. Nach mehreren Verk\u00e4ufen erzielte es schlussendlich einen Verkaufspreis von 2.281.250 Britischen Pfund. \u201eParis Bar Version 2\u201c hing lange in einer Ausstellung im Centre Pompidou und wurde bei einer Versteigerung f\u00fcr 636.000,00 Britische Pfund ersteigert. Die Ausstellung der Gem\u00e4lde erfolgte unter der Urhe-berbezeichnung \u201eK.\u201c<\/p>\n<p>Bereits 1993 begann der Kl\u00e4ger eine weitere Version des Gem\u00e4ldes \u201eParis Bar Version 1\u201c zu malen, welches er 2010 fertigstellte (\u201eParis Bar Version 3\u201c). Das Gem\u00e4lde weist nur leichte Abweichungen in Form von rosa Farbtupfern im zentral h\u00e4ngenden Bild und die Korrektur ei-nes falsch konstruierten Stuhles auf. 2022 kuratierte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der W.Werbung eine Ausstellung mit Werken des Kl\u00e4gers. U.a. sollte auch das Werk \u201eParis Bar Version 3\u201c ausge-stellt werden. Die Beklagte wurde sowohl \u00fcber die Ausstellung als solche als auch \u00fcber die Entscheidung das Werk \u201eParis Bar Version 3\u201c auszustellen informiert. Sie erhoben hiergegen keinen Einspruch, gaben jedoch an, dass dies keinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Rechtsverzicht<\/a> bedeute und sie sich f\u00fcr k\u00fcnftige Verwendungen alle Anspr\u00fcche vorbehalten w\u00fcrden. Das Bild wurde zwei Monate lang ohne Angabe der Urheberschaft des Martin K. ausgestellt.<\/p>\n<p>Im Mai 2022 wandte sich der Kl\u00e4ger an die Beklagte und gab an, dass er sich vorbehalte das Bild \u201eParis Bar 3\u201c auch weiterhin andernorts auszustellen oder anzubieten und mit der Urhe-berbezeichnung \u201eK.\/V.\u201c zu versehen. Auf diese Mitteilung erkl\u00e4rte die Beklagte, dass der Kl\u00e4-ger \u201ebei der Entstehung von Martin K.s Gem\u00e4lde \u201aParis Bar\u2018 keinen Beitrag geleistet hat, der ihm die Rolle eines Mitunternehmers\u201c einbringt. Die Beklagte teilte auch mit, dass der Name des Kl\u00e4gers auch im Werksverzeichnis des Martin K. nicht erscheinen w\u00fcrde. Das Werksver-zeichnis beinhaltet jedoch die Angabe, dass die Gem\u00e4lde \u201eParis Bar Version 1\u201c und \u201eParis Bar Version 2\u201c von einem Auftragsmaler ausgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte vor, dass er die Information erhalten h\u00e4tte, dass die \u201eParis Bar\u201c selbst der Auftraggeber gewesen w\u00e4re und er zu keiner Zeit von Martin K. als Auftraggeber Kenntnis gehabt habe. Er habe erst 17 Jahre sp\u00e4ter durch die Versteigerung von der Identit\u00e4t des Auf-traggebers erfahren. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte er eine Vielzahl von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten ge-habt (Farbe, Helligkeit, Kontrast, Sch\u00e4rfe). Er habe dem Bild individuelle Z\u00fcge verliehen, die von der Fotovorlage abweichen. Davon, dass die Beklagte ausschlie\u00dflich Martin K. als Al-leinurheber angebe, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger erst im Jahr 2022 Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hingegen gab an, dass Martin K. in der Paris Bar die Bilderwand so konkret und nach seinen eigenen Vorstellungen pr\u00e4pariert hat, dass alle relevanten Gestaltungsvorgaben festgelegt wurden. Er habe den Fotografen beauftragt und das konkrete Foto selbst ausge-w\u00e4hlt und sodann ein fotorealistisches Gem\u00e4lde auf einer gestellten Leinwand mit von ihm festgelegten Ma\u00dfen beauftragt. Es ginge gerade darum das Foto so genau wie m\u00f6glich abzu-malen (detailgetreue Kopie) und nicht durch eigene kreative Entscheidungen von der Vorlage abzuweichen. Er w\u00e4re als blo\u00dfer \u201eAbmaler\u201c beauftragt worden. Fotorealismus habe gerade keinen Raum f\u00fcr k\u00fcnstlerisch-kreative Schaffensprozesse, da der Auftragnehmer technisch<\/p>\n<p>Die Beklagte verwendet eine Lizenzgenehmigung, in welcher Martin K. als Urheber genannt werden muss. Der Kl\u00e4ger wird nicht als Miturheber genannt.<\/p>\n<p>Im Kern beantragt der Kl\u00e4ger, dass er als Miturheber genannt werden muss, da er mangels umfassender konkreter Anweisungen und der daraus resultierenden Gestaltungsspielr\u00e4ume, selbst die kreativen Entscheidungen \u00fcber die konkrete Gestaltung getroffen hat und damit seines Erachtens nach mitsch\u00f6pferisch t\u00e4tig war. Seine Urheberschaft k\u00f6nne schon aufgrund seiner Signaturen auf den Bildern vermutet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt im Kern die Klage abzuweisen und im Wege einer Hilfswiderklage, dass der Kl\u00e4ger es zu unterlassen hat sich als Urheber des vom Kl\u00e4ger sp\u00e4ter fertiggestellten Gem\u00e4ldes \u201eParis Bar Version 3\u201c auszugeben.<\/p>\n<h2>Muss dem Gericht das Originalwerk vorliegen?<\/h2>\n<p>Vorab kann bereits die Frage aufgeworfen werden, ob das Gericht \u00fcberhaupt eine Entschei-dung \u00fcber ein oder mehrere Werke treffen kann, wenn diese diesem nicht im Original vorlie-gen. Grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgt der Rechteinhaber seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Schutzf\u00e4higkeit eines Werkes durch die Vorlage eines Werkexemplars. Vorliegend wurden jedoch nur Reproduktionen vorgelegt, welche die wesentlichen Elemente der Originale erken-nen lassen. Das Gericht entschied jedoch, dass es auch auf Basis dieser Reproduktionen in der Lage ist, die Schutzf\u00e4higkeit der Werke zu beurteilen. Es verdeutlichte aber auch, dass die Originalwerke Gro\u00dfformate h\u00e4tten, welche sich \u2013 insbesondere bei n\u00e4herer Betrachtung \u2013 von den Reproduktionen unterscheiden.<\/p>\n<p>Daraus ist zun\u00e4chst erstmal zu entnehmen, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass das Originalwerk bei Gericht vorgelegt wird. Eine Entscheidung kann vielmehr auch auf Basis ei-ner in den wesentlichen Elementen \u00fcbereinstimmenden Reproduktion getroffen werden.<\/p>\n<h2>Fotorealismus: \u201eMalen nach Zahlen\u201c oder doch kreatives Schaffen?<\/h2>\n<h3>Der Werkbegriff<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 UrhG<\/a> listet auf was unter Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu verstehen ist. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG<\/a> geh\u00f6ren Werke der bildenden Kunst ein-schlie\u00dflich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie die Entw\u00fcrfe solcher Werke zu den urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken, sofern sie nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen sind. Schutzf\u00e4hig kann ein Werk demnach nur sein, wenn es sich um eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung handelt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei einer pers\u00f6nlich geistigen Sch\u00f6pfung um eine Sch\u00f6pfung mit individueller Pr\u00e4gung, deren \u00e4sthetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung eines f\u00fcr Kunst empf\u00e4nglichen und mit Kunstan-schauungen einigerma\u00dfen vertrauten Kreises von einer \u201ek\u00fcnstlerischen\u201c Leistung ge-sprochen werden kann.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfst\u00e4be dieses Werksbegriff stimmen auch mit unionsrechtlichen Werksbegriff \u00fcberein (RL 2001\/29\/EG). Es handelt sich bei dem urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werk um einen autonomen Begriff, welcher in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des europ\u00e4ischen Gerichtshofs m\u00fcssen zwei Voraussetzun-gen kumulativ (zusammen) vorliegen. Einerseits muss es sich bei dem in Rede stehen-den Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Sch\u00f6pfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist immer dann ein Original, wenn er die Pers\u00f6nlichkeit seines Urhebers zum Ausdruck bringt, indem er dessen freie krea-tive Entscheidung widerspiegelt. Dieses Kriterium wird nicht erf\u00fcllt, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erw\u00e4gungen, durch Regeln oder andere Zw\u00e4nge vorgegeben wurde, die der Aus\u00fcbung der k\u00fcnstlerischen Freiheit keinen Raum lassen. Dar\u00fcber hinaus ist eine Einstufung als \u201eWerk\u201c Elementen vorbehalten, die eine solche Sch\u00f6pfung zum Ausdruck bringen, d.h. es muss sich um einen mit hinreichender Genau-igkeit und Objektivit\u00e4t identifizierbaren Gegenstand handeln.<\/p>\n<h3>Der Urheberbegriff <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UrhG: Urheber\">\u00a7 7 UrhG<\/a><\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UrhG: Urheber\">\u00a7 7 UrhG<\/a> ist Urheber der Sch\u00f6pfer des Werkes, demnach also derjenige, der ei-ne pers\u00f6nlich Sch\u00f6pfung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> erbracht hat. Der Urheberbegriff orientiert sich an dem geltenden Werksbegriff gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a>. Der Werkbegriff ist ein normativer Begriff. W\u00fcrde dieser sich nach dem geltenden kunst- oder literaturwis-senschaftlichen Verst\u00e4ndnis richten, w\u00e4re er zu unbestimmt und abh\u00e4ngig von den sich stetig \u00e4ndernden Anschauungen. Eine Rechtssicherheit w\u00e4re nicht gegeben.<\/p>\n<p>Demnach hat nicht alles, was ein K\u00fcnstler, Museum oder Betrachter eines Kunstwerkes als Kunst empfindet, Urheberrechtsschutz. Es ist vielmehr \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nach objektiven Kriterien zu ermitteln, ob die Sache, die jemand geschaffen hat, als Kunstwerk zu verstehen ist und ob eine Person einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat, welcher es rechtfertigt, das diese als Urheber angesehen wird. Folglich ist es durchaus m\u00f6glich, dass der urheberrechtliche Werk- und Sch\u00f6pferbegriff und der Werk- und Sch\u00f6pferbegriff im Sinne der Kunst nicht \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es vollkommen irrelevant welche Rolle sich der K\u00fcnstler bei der Schaffung eines Werkes selbst beimisst. Das Urheberrecht entsteht bei der Schaffung als Realakt. Ein Realakt ist jedes auf einen tats\u00e4chlichen Erfolg gerichtete Verhalten ei-nes Menschen, welches zum einen keine Willenserkl\u00e4rung und zum anderen auch keine gesch\u00e4fts\u00e4hnliche Handlung darstellt. Demzufolge kann auch ein K\u00fcnstler, welcher als Auftragsmaler mit relativ geringer Gestaltungsfreiheit ein Werk anfertigt, Urheber des Werkes werden, auch wenn er selbst davon ausgeht, dass der Auftraggeber Urheber des Werkes ist. Ausschlaggebend ist letztlich, ob der ausf\u00fchrende K\u00fcnstler einen sch\u00f6p-ferischen Beitrag gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> zu dem Werk geleistet hat. Dieser Ma\u00dfstab ist auch dann g\u00fcltig, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 mehrere Personen an der Entste-hung eines Werkes beteiligt waren.<\/p>\n<p>Demnach kann eine Person, welche an gewisse Vorgaben gebunden ist, dann als Ur-heber eines Werkes anzusehen sein, wenn diese einen zur Erreichung des Urheber-schutzes ausreichend gro\u00dfen Spielraum f\u00fcr individuelle Leistungen (kreatives Schaffen) hat. Wenn jedoch einem K\u00fcnstler kein Spielraum mehr bleibt und diese in einer klassi-schen \u201eGehilfenrolle\u201c leidglich nichtsch\u00f6pferisch mechanisch genau nach Vorgaben des Urhebers arbeitet, ist er kein Urheber. Spiegelbildlich ist eine blo\u00dfe nicht ausgeformte Idee oder Anregung eines Auftraggebers auch nicht ausreichend um dessen Urheber-schaft zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatten beide Parteien gen\u00fcgend sch\u00f6pferischen Einfluss, um als Urheber der Werke \u201eParis Bar Version 1\u201c und \u201eParis Bar Version 2\u201c angesehen werden zu k\u00f6nnen. W\u00e4hrend Martin K. als Initiator und Ideengeber einen relativ spezifischen Auftrag gab, in dem er bereits die Gr\u00f6\u00dfe des Werkes sowie den Stil bestimmt hatte und dar\u00fcber hinaus auch das Foto anfertigen lie\u00df, auf dessen Basis das Werk zu erschaffen war, lie\u00df er dennoch einen relativ gro\u00dfen Spielraum bei der letztlichen Erschaffung des Werkes, da er der W.Werbung freie Wahl bei der Auswahl des K\u00fcnstlers lie\u00df und weder beim Schaffensprozess dabei war, noch eine pers\u00f6nliche Abnahme beim K\u00fcnstler selbst w\u00fcnschte. Der K\u00fcnstler (Kl\u00e4ger) hatte demnach den Raum &#8211; innerhalb der Vorgabe im fotorealistischen Stil zu arbeiten \u2013 um eigenen Entscheidungen zu treffen, welche er auch in Form von individueller Pinself\u00fchrung, Perspektive, Form, etc. traf.<\/p>\n<p>Es ist also bereits hier festzustellen, dass auch der Fotorealismus eine Kunstform ist, welche nicht auf blo\u00dfes \u201eabmalen\u201c zu reduzieren ist. Auch fotorealistische Werke genie-\u00dfen Urheberrechtsschutz.<\/p>\n<h3>Die Miturheberschaft (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UrhG: Miturheber\">\u00a7 8 Abs. 1 UrhG<\/a>)<\/h3>\n<p>Die Miturheberschaft setzt gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UrhG: Miturheber\">\u00a7 8 Abs. 1 UrhG<\/a> voraus, dass mehrere Personen ge-meinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich deren Anteile gesondert verwer-ten lassen. Voraussetzung ist eine einheitliche Sch\u00f6pfung, welche einen entsprechen-den nat\u00fcrlichen Handlungswillen aller Beteiligten verlangt. Zeitlich gestaffelte Beitr\u00e4ge stehen einer Miturheberschaft dann nicht entgegen, wenn jeder Beteiligte seinen sch\u00f6p-ferischen Beitrag als Beitrag zu der gemeinsamen Gesamtidee versteht.<\/p>\n<p>Vorliegend kann unproblematisch von miturheberschaftlichem Handeln ausgegangen werden. Martin K. und der Kl\u00e4ger waren sich beide bewusst, dass sie ein gemeinsames Ziel \u2013 Erstellung eines fotorealistischen Werkes der abgebildeten Situation in der Paris Bar \u2013 verfolgten. Dass Sie sich nicht pers\u00f6nlich bekannt waren, ist nicht erheblich, da dies von den Personen selbst so entschieden wurde. Alle beteiligten Personen waren jederzeit durch ihre Rolle im Schaffungsprozess hinreichend identifizier- und jederzeit ermittelbar. W\u00e4re eine direkte Kommunikation gew\u00fcnscht gewesen, w\u00e4re dies f\u00fcr beide Parteien problemlos m\u00f6glich gewesen. Eine Kenntnis der Identit\u00e4t der einzelnen Mitur-heber ist demnach nicht erforderlich.<\/p>\n<h3>Urhebervermutung bei Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a><\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 Abs. 1 UrhG<\/a> wird der K\u00fcnstler, der auf den Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K\u00fcnste in der \u00fcblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Bei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a> handelt es sich um eine Beweiserleichterung f\u00fcr den Urheber. Der Begriff \u201e\u00fcblich\u201c ist hier im Interesse des Urheberrechtsschutzes weit auszulegen. Es ist bereits ausreichend, wenn die Bezeichnung (z.B. die Signatur des K\u00fcnstlers) an einer nicht ganz versteckten oder v\u00f6llig au\u00dfergew\u00f6hnlichen Stelle des Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcckes oder des Originals angebracht ist. Der Kl\u00e4ger hat das Werk \u201eParis Bar Version 1\u201c an mehreren Stellen signiert, sodass es grunds\u00e4tzlich auch bereits \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 Abs. 1 UrhG<\/a> m\u00f6glich ist zu einer (Mit-)Urheberschaft des Kl\u00e4gers zu gelan-gen.<\/p>\n<h2>Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a>)<\/h2>\n<p>Der Miturheber hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 S. 1 UrhG<\/a> und folglich auch grunds\u00e4tzlich einen Anspruch darauf bei jeder Verwertung seines Werkes als Miturheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechts erfolgt immer dann, wenn das umstrittenen Werk ohne die Bezeichnung des Miturhebers bzw. der von diesem gew\u00e4hlten Bezeichnung verwendet wird. Vorliegend hatte die Beklagte mehrere Kataloge gedruckt, in welchem der Kl\u00e4ger nicht als Miturheber der in Rede stehenden Werke aufgef\u00fchrte wurde. Folgerichtig hat er \u2013 nach Feststellung der Miturheberschaft \u2013 einen Anspruch auf Anerken-nung der Urheberschaft durch die Nennung seines Namens in Verbindung mit den in Rede stehenden Bildern.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Werkes \u201eParis Bar Version 3\u201c hatte der Kl\u00e4ger bereits im Verlauf des Verfah-rens erkl\u00e4rt, dieses k\u00fcnftig nur unter Nennung der Miturheberschaft des Martin K. auszustel-len. Eine Miturheberschaft w\u00e4re auch in diesem Fall unproblematisch \u00fcber die bereits genann-ten Ma\u00dfst\u00e4be festzustellen.<\/p>\n<h2>Wann ist der Anspruch verj\u00e4hrt?<\/h2>\n<p>Die Regelverj\u00e4hrung richtet sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/102.html\" title=\"&sect; 102 UrhG: Verj&auml;hrung\">\u00a7 102 UrhG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/195.html\" title=\"&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist\">\u00a7\u00a7 195<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/199.html\" title=\"&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen\">199 Abs. 1 BGB<\/a>. Sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kl\u00e4ger von den Umst\u00e4nden, die den Anspruch begr\u00fcn-den, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vorliegend gab der Kl\u00e4ger an, dass er erst im Jahr 2022 erfahren habe, dass Martin K. als Alleinurheber der Bilder genannt wird. Die Beklagte f\u00fchrte an, dass der Kl\u00e4ger bereits 2014 durch die Ver\u00f6ffentlichung der Werke \u201eParis Bar Version 1\u201c und \u201eParis Bar Version 2\u201c in den B\u00e4nden III und IV des Werksverzeichnisses als \u201einteressierte \u00d6ffentlichkeit\u201c von der fehlenden Miturheberschaft h\u00e4tte Kenntnis erlangen m\u00fcssen. Das Gericht stellt jedoch an dieser Stelle klar, dass die fehlende Marktbeobachtung keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit begr\u00fcndet. Folglich ist ein K\u00fcnstler nicht gezwungen stetig den Markt auf potentielle Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen, sondern muss erst dann t\u00e4tig werden, wenn er von diesen auch tats\u00e4chlich Kenntnis erlangt.<\/p>\n<h2>Wann ist der Anspruch im Immaterialg\u00fcterrecht verwirkt?<\/h2>\n<p>Ein Recht ist immer dann verwirkt, wenn die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung bereits l\u00e4ngere Zeit verstrichen ist und dar\u00fcber hinaus besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die eine sp\u00e4tere Geltendmachung als Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Rechtsfolge der Verwirkung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> begrenzt sich im Immaterialg\u00fcterrecht darauf, dass ein Schutzrechtinhaber seine Rechte auf bestimmte bereits begangene oder fortdauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Es handelt sich nicht um die Erlaubnis k\u00fcnftig weiter Rechtsverletzungen zu begehen.<\/p>\n<p>Im Fall von wiederholt gleichartigen Urheberrechtsverletzungen, welche zeitlich nicht zusam-menh\u00e4ngend auftreten, wird jeweils eine neuer Unterlassungsanspruch ausgel\u00f6st und die f\u00fcr die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung relevante Frist beginnt jeweils neu.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndet auch l\u00e4ngere Unt\u00e4tigkeit des Rechtsinhabers gegen\u00fcber bestimm-ten gleichartigen Verletzungshandlungen kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers darauf, dass der Rechtsinhaber auch k\u00fcnftig dessen Verhalten dulde und auch nicht gegen solche neuen Rechtsverletzungen vorgehen wird. Andernfalls w\u00fcrde dem Rechtsverletzer eine zus\u00e4tzliche Rechtsposition einger\u00e4umt und folglich dessen Rechte nach Treu und Glauben, welche nur ausnahmsweise und in engeren Grenzen bestehen, \u00fcber die Grenzen heraus aus-geweitet.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein die Verwirkung ausl\u00f6sender Vertrauenstatbestand nicht dadurch geschaffen wird, dass ein Rechtsinhaber zun\u00e4chst nicht gegen Rechtsverlet-zungen vorgeht. Sofern die gleiche Rechtsverletzung wiederholt vorkommt, begr\u00fcnde jede neue gleichartige Rechtsverletzung einen Neubeginn der Frist.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Auch ein K\u00fcnstler, der ein Foto nur \u201eabmalt\u201c hat in der Regel ein Recht auf Miturheberschaft. Denn auch das reine fotorealistische \u201eAbmalen\u201c eines Fotos ist ein Sch\u00f6pfungsprozess, sofern der K\u00fcnstler \u00fcber einen ausreichenden kreativen Spielraum verf\u00fcgt. Die Kenntnis der Identit\u00e4t der einzelnen Miturheber ist hierbei nicht ausschlaggebend f\u00fcr einen gemeinsamen Schaf-fensprozess, sofern es ein allen bekanntes gemeinsames Ziel gibt und die einzelnen Perso-nen problemlos identifiziert werden k\u00f6nnten. Sollte das Recht auf Anerkennung der Urheber-schaft wiederholt verletzt werden, so beginnt die Verj\u00e4hrung erneut zu laufen. D.h. auch Ver-letzungen, die bereits vor l\u00e4ngerer Zeit begonnen haben, k\u00f6nnen von Ihnen noch geltend ge-macht werden.<\/p>\n<p>Wenn Sie glauben, dass Ihre Urheberrechte an einem Werk verletzt wurden, dann kontaktie-ren Sie uns gerne. Unsere Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Urheber- und Medienrecht beraten t\u00e4glich erfolg-reich Mandanten und unterst\u00fctzen diese bei der Geltendmachung ihrer Rechte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits in der Antike haben bekannte K\u00fcnstler ihre Arbeit an Mitarbeiter und Gehilfen delegiert. 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