{"id":66800,"date":"2024-05-06T07:32:49","date_gmt":"2024-05-06T05:32:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66800"},"modified":"2024-05-06T00:33:04","modified_gmt":"2024-05-05T22:33:04","slug":"harman-international-industries","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/harman-international-industries\/","title":{"rendered":"EuGH zur Markenverletzungsklage von Harman International Industries"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66802\" aria-describedby=\"caption-attachment-66802\" style=\"width: 494px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66802\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-621x414.jpeg\" alt=\"Harman International Industries\" width=\"494\" height=\"329\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/EuGH-zur-Markenverletzungsklage-von-Harman-International-Industries-Word-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 494px) 100vw, 494px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66802\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 MichaelVi &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Polnische Gerichte d\u00fcrfen weiterhin an ihrer Rechtsprechungspraxis in Bezug auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenverletzungsklagen<\/a> festhalten \u2014 auch wenn dies bedeutet, dass neben betroffenen Waren auch nicht betroffene Waren beschlagnahmt werden. Wichtig ist nur, dass dem Beklagten eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen hinreichenden Rechtsbehelf einger\u00e4umt wird. Der EuGH st\u00e4rkte damit die Position von Unionsmarkeninhabern (EuGH, Urteil vom 17.11.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EuGH&amp;Datum=17.11.2022&amp;Aktenzeichen=C-175\/21\">C-175\/21<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Markenverletzung durch polnisches Vertriebsunternehmen?<\/h2>\n<p>In der vorliegenden Rechtssache wandte sich ein polnisches Gericht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH. Durch ein Vorabentscheidungsverfahren k\u00f6nnen nationale Gerichte eine Vorlagefrage an den EuGH stellen, um die Anwendbarkeit oder Auslegung von europ\u00e4ischem Recht kl\u00e4ren zu lassen.<\/p>\n<p>Hintergrund des Verfahrens war eine Markenverletzungsklage des US-amerikanischen Herstellers f\u00fcr Lautsprecher, Kopfh\u00f6rer und Audiosysteme Harman International Industries. Dieser vertreibt durch einen Vertragsh\u00e4ndler in Polen Produkte ihrer Unionsmarken JBL und HARMAN, deren Inhaber sie ist.<\/p>\n<p>Bei der Klagegegnerin handelt es sich um die AB S.A., ein polnisches Unternehmen, das auf dem polnischen Markt Waren von Harman vertreibt, die es bei einem anderen H\u00e4ndler als dem Vertragsh\u00e4ndler von Harman kauft.<\/p>\n<h2>Grundsatz der Ersch\u00f6pfung<\/h2>\n<p>Daraufhin erhob Harman Klage vor dem nationalen Gericht auf Unterlassung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\/\">Verletzung ihrer Markenrechte<\/a> mit dem Antrag, es der AB S.A. generell zu untersagen, Lautsprecher und Kopfh\u00f6rer, die mit diesen Marken gekennzeichnet sind und nicht zuvor von Harman oder mit ihrer Zustimmung im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr zu bringen. Au\u00dferdem solle die AB S.A. diese Waren vom Markt nehmen und vernichten.<\/p>\n<p>Die AB S.A. berief sich auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung. Dieser besagt, dass der Inhaber einer Marke es einem Dritten nicht verbieten kann, die Marke f\u00fcr Waren zu benutzen, die unter dieser Marke vom Inhaber selbst im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Laut der AB S.A. erhielt sie von ihrem Lieferanten die Zusicherung, dass die Einfuhr der betreffenden Waren mit der Zustimmung von Harman im EWR in den Verkehr gebracht wurden.<\/p>\n<h2>Polnisches Gericht trifft auf Problem<\/h2>\n<p>Das polnische Gericht entschied, dass die von Harman verwendete Kennzeichnung auf den Waren nicht immer ausreichten, den Bestimmungsmarkt einer Ware festzustellen. Daf\u00fcr sei der Zugriff auf Datenbanken von Harman erforderlich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ergab sich das Problem, dass polnische Gerichte regelm\u00e4\u00dfig im Tenor ihrer Entscheidungen zu Markenverletzungsklagen die Formulierung \u201eWaren, die nicht zuvor vom Kl\u00e4ger (Inhaber der Unionsmarke) oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden\u201c nutzten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren erlaube es diese Formulierung nicht, die Waren voneinander abzugrenzen, die von der Entscheidung erfasst sind und die unter die Ausnahme der Ersch\u00f6pfung des Rechts aus der Marke fallen.<\/p>\n<p>Die Auswahl der Waren k\u00f6nne daher nicht von der Beklagten selbst vorgenommen werden, sondern falle in das Ermessen der beschlagnahmenden Beh\u00f6rde. Im polnischen Recht gibt es indes keinen geeigneten Rechtsbehelf gegen f\u00e4lschlicherweise beschlagnahmten Waren.<\/p>\n<h2>Vorlage der Frage an den EuGH: zul\u00e4ssige Rechtsprechungspraxis?<\/h2>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden hat das polnische Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Kl\u00e4rung vorgelegt, ob diese Rechtsprechungspraxis gegen die Unionsmarken-Verordnung, die AEUV oder die Durchsetzungs-Richtlinie verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass die Rechtsprechungspraxis der polnischen Gerichte nicht gegen europ\u00e4isches Recht versto\u00dfe. Es stehe im Einklang mit oben genannten Vorschriften, dass es der Beh\u00f6rde \u00fcberlassen wird, auf welche Waren die Entscheidung Anwendung findet, sofern der Beklagte im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Bestimmung der Waren anfechten und ein Gericht \u00fcberpr\u00fcfen kann, welche Waren tats\u00e4chlich erfasst sind.<\/p>\n<h2>Beklagtem muss Rechtsbehelf einger\u00e4umt werden<\/h2>\n<p>Nach Ansicht des EuGH liege das Problem nicht in der weiten Tenorierung der polnischen Gerichte, sondern in der fehlenden Verf\u00fcgbarkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme. Dies versto\u00dfe gegen die Warenverkehrsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/34.html\" title=\"Art. 34 AEUV: (ex-Artikel 28 EGV)\">Art. 34<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/36.html\" title=\"Art. 36 AEUV: (ex-Artikel 30 EGV)\">36 AEUV<\/a> und das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechte-Charta.<\/p>\n<p>Dabei treffe den Inhaber einer Unionsmarke keine Verpflichtung, ein Kennzeichnungssystem einzuf\u00fchren, durch das auch Dritte feststellen k\u00f6nnen, welche Waren f\u00fcr den Vertrieb im EWR bestimmt sind. Dies w\u00fcrde die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Markeninhaber, den Bestimmungsmarkt einer Ware kurzfristig zu \u00e4ndern, unangemessen einschr\u00e4nken. Auch den Zugang zu internen Datenbanken habe der Markeninhaber nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<h2>Vage Andeutung des EuGH: Anpassung der Beweislast?<\/h2>\n<p>Es k\u00f6nne allerdings eine Modifizierung der Beweislast geboten sein, wenn die \u00fcbliche Beweislastregel eine Martkabschottung f\u00f6rdern k\u00f6nnte. Diese Gefahr besteht, da die Beweislast der Ersch\u00f6pfung denjenigen trifft, der sich auf sie beruft; hier also den Beklagten. Da der Beklagte aber, wie bereits festgestellt, kaum eigene Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat und der Markeninhaber keine Informationen offenlegen muss, gelingt ihm dieser Beweis, je nach Sachverhalt, nur schwer.<\/p>\n<p>In diesem Fall soll eine Anpassung der Beweislast greifen. Wie die Beweislast angepasst wird, z.B. eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr, konkretisierte der EuGH jedoch nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Polnische Gerichte d\u00fcrfen weiterhin an ihrer Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Markenverletzungsklagen festhalten \u2014 auch wenn dies bedeutet, dass neben betroffenen Waren auch nicht betroffene Waren beschlagnahmt werden. Wichtig ist nur, dass dem Beklagten eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen hinreichenden Rechtsbehelf einger\u00e4umt wird. Der EuGH st\u00e4rkte damit die Position von Unionsmarkeninhabern (EuGH, Urteil vom 17.11.2022, Az. C-175\/21). [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":116,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[10],"tags":[173,862,18616,19546,20166],"class_list":["post-66800","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","tag-eugh","tag-erschopfungsgrundsatz","tag-warenverkehrsfreiheit","tag-markenverletzung","tag-zwangsvollstreckungsverfahren","topic_category-markenrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66800","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/116"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66800"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66800\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":66807,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66800\/revisions\/66807"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66800"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66800"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66800"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}