{"id":66760,"date":"2024-04-29T08:37:59","date_gmt":"2024-04-29T06:37:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66760"},"modified":"2024-06-12T10:17:13","modified_gmt":"2024-06-12T08:17:13","slug":"agb-klauseln-und-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/agb-klauseln-und-urheberrecht\/","title":{"rendered":"AGB-Klausel kann Recht auf Urhebernennung einschr\u00e4nken"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-66761\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word-708x405.webp\" alt=\"AGB-Klauseln und Urheberrecht\" width=\"512\" height=\"293\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word-708x405.webp 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word-620x354.webp 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word-354x202.webp 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word-768x439.webp 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word-1536x878.webp 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/AGB-Klausel-kann-Recht-auf-Urhebernennung-einschraenken-Word.webp 1792w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" \/>Das Recht auf Urhebernennung ist als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht in seinem Kern unverzichtbar. Au\u00dferhalb dieses unverzichtbaren Kerns ist es aber vertraglichen Einschr\u00e4nkungen zug\u00e4nglich. Als letzte Instanz entschied der Bundesgerichtshof nun, dass eine solche Vereinbarung auch durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/a> (AGB) erfolgen kann (BGH, Urteil vom 15.6.2023, Az. <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=135127&amp;pos=0&amp;anz=1\">I ZR 179\/22<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Vermarktung \u00fcber Microstock-Portale mit gro\u00dfer Reichweite<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob die Nutzer eines Microstock-Portals bei der Benutzung solcher Bilder den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">Urheber<\/a> benennen m\u00fcssen. Dieser Ansicht war der Kl\u00e4ger, ein Berufsfotograf, der seine Fotografien ausschlie\u00dflich \u00fcber solche Portale mittels nicht-exklusiver Lizenzen vermarktete.<\/p>\n<p>Bei Microstock-Portalen handelt es sich um Plattformen, von denen die Nutzer Bilder durch den Erwerb nicht-exklusiver Lizenzen herunterladen k\u00f6nnen. Fotografen vergeben andererseits die Lizenzrechte an ihren Bildern zu sehr niedrigen Lizenzgeb\u00fchren und treffen dort auf eine sehr gro\u00dfe Reichweite, sodass diese Art der Vermarktung dennoch rentabel f\u00fcr sie ist. Gleichzeitig ersparen sie sich die Kosten f\u00fcr eine eigene Vermarktung.<\/p>\n<h2>Rechtsverzicht im Kleingedruckten<\/h2>\n<p>Im Rahmen dessen erteilte der Kl\u00e4ger dem Portal durch einen vom Portal vorformulierten Upload-Vertrag eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien und r\u00e4umte der Agentur das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Nutzer des Portals ein. In diesem Vertrag findet sich die Regelung, dass ein Nutzer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\">Urheber<\/a> kenntlich zu machen.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um eine Nutzerin der Plattform, die eine der Fotografien des Kl\u00e4gers \u00fcber das Portal bezog und als Hintergrund f\u00fcr ihre Internetseite nutzte, ohne den Urheber des Bildes kenntlich zu machen. Der Fotograf sah sich dadurch in seinem Recht auf Urhebernennung verletzt und ging klageweise gegen die Nutzerin vor.<\/p>\n<p>Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob das Recht auf Urhebernennung durch AGB eingeschr\u00e4nkt werden kann. Da der Upload-Vertrag von dem Portal aus f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierten Vertragsbedingungen besteht, handelt es sich um AGB.<\/p>\n<p>AGB m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich der sogenannten Klauselkontrolle standhalten. Das tun sie nicht, wenn ein Vertragspartner durch die Nutzung der AGB unangemessen benachteiligt wird. Diese unangemessene Benachteiligung bemisst sich nach den gesetzlichen Regelungen.<\/p>\n<h2>BGH: Fotograf wird nicht benachteiligt<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a> (Urheberrechtsgesetz) hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der BGH erkannte zwar an, dass das Recht auf Urhebernennung in seinem Kern unverzichtbar ist und ein Verzicht auf das Recht dem gesetzlichen Leitbild der Vorschrift widerspricht. Dennoch negierte er eine unangemessene Benachteiligung des Fotografen.<\/p>\n<p>In seinem Urteil f\u00fchrte der BGH aus, dass das Recht auf Urhebernennung in seinem Kern unverzichtbar, aber au\u00dferhalb davon vertraglichen Einschr\u00e4nkungen zug\u00e4nglich sei. Dass der Urheber laut <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a> selbst bestimmen kann, ob und wie er als Urheber genannt werden soll, impliziert die M\u00f6glichkeit eines vertraglichen Verzichts auf das Recht.<\/p>\n<p>Ein solcher vertraglicher Verzicht unterliegt wiederum den Grenzen der vertraglichen Wirksamkeit und muss dahingehend \u00fcberpr\u00fcft werden. Es sei eine Gesamtabw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen unter Ber\u00fccksichtigung des Ausma\u00dfes und der Branchen\u00fcblichkeit vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Fotograf profitiere aufgrund seiner eigenen Entscheidung willentlich und im eigenen Interesse von der hinreichenden Verg\u00fctung. Er bediene sich den Vorteilen des Gesch\u00e4ftsmodells eines Microstock-Portals, indem er den zeitlichen und finanziellen Aufwand einer eigenst\u00e4ndigen Vermarktung meidet. Gerade die hohe Reichweite erziele der Kl\u00e4ger durch das Gesch\u00e4ftsmodell, das mit einem Verzicht auf die Urhebernennung einhergeht, da das Microstock-Portal vor allem aufgrund der Einfachheit und der Masse an verf\u00fcgbaren Bildern f\u00fcr eine gro\u00dfe Zahl an Nutzern attraktiv sei.<\/p>\n<p>Eine unangemessene Benachteiligung des Fotografen sah der BGH folglich nicht. Die AGB sind wirksam.<\/p>\n<h2>Urhebernennung w\u00fcrde Fotograf selbst schaden<\/h2>\n<p>An dem Gesch\u00e4ftsmodell solcher Microstock-Portale profitiert ein Fotograf, der seine Bilder zur Verf\u00fcgung stellt, ebenso sehr wie die Nutzer und die Plattform selbst. Die Urheber leben davon, dass sie unkompliziert ihre Bilder hochladen und den Nutzern zum Download bereitstellen.<\/p>\n<p>Eine Kenntlichmachung des Urhebers durch die Nutzer w\u00fcrde somit nicht nur den Nutzern missfallen, sondern auch dem Urheber schaden, dessen Bilder bei den Nutzern wesentlich weniger Anklang f\u00e4nden und in der Folge sein Umsatz reduziert w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht auf Urhebernennung ist als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht in seinem Kern unverzichtbar. Au\u00dferhalb dieses unverzichtbaren Kerns ist es aber vertraglichen Einschr\u00e4nkungen zug\u00e4nglich. 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