{"id":66593,"date":"2024-04-25T18:33:43","date_gmt":"2024-04-25T16:33:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66593"},"modified":"2024-04-25T18:33:43","modified_gmt":"2024-04-25T16:33:43","slug":"lego-figur-geschuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/lego-figur-geschuetzt\/","title":{"rendered":"3-D-Unionsmarke der LEGO-Figur bleibt weiterhin gesch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66595\" aria-describedby=\"caption-attachment-66595\" style=\"width: 474px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66595\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-621x414.jpg\" alt=\"LEGO-Figur gesch\u00fctzt\" width=\"474\" height=\"316\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-310x207.jpg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/3-D-Unionsmarke-der-LEGO-Figur-bleibt-weiterhin-geschuetzt-Word-2048x1366.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 474px) 100vw, 474px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66595\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@danielkcheung?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Daniel K Cheung<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/weisses-und-schwarzes-lego-spielzeug-B7N0IjiIJYo?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Form der LEGO-Figuren dient nicht ausschlie\u00dflich ihrer technischen Funktion und darf daher weiterhin als Unionsmarke eingetragen bleiben. So entschied das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) \u00fcber die Klage eines LEGO-Konkurrenten (EuG, Urteil v. 6.12.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=T-298\/22\" title=\"T-298\/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">T-298\/22<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>EuG wies die Klage ab<\/h2>\n<p>Mit ihrem Antrag auf Nichtigkeitserkl\u00e4rung richtete sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beim Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) gegen die dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figuren. Das Amt wies den Antrag in vollem Umfang zur\u00fcck. Auch eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte sodann klageweise vor dem EuG, die angegriffene Marke f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Dies begr\u00fcndete sie damit, dass s\u00e4mtliche sichtbaren Merkmale der Figur so gestaltet seien, dass die technische Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen LEGO-Figuren verbauen zu k\u00f6nnen, sichergestellt werde.<\/p>\n<p>Das EuG wies die Klage ab.<\/p>\n<h2>Keine Eintragung einer Form, die der technischen Wirkung dient<\/h2>\n<p>Bei den in Frage stehenden LEGO-Figuren handelt es sich um vermenschlichte Spielfiguren unterschiedlicher Charaktere, welche an den Beinen durch ein Stecksystem mit anderen LEGO-Bausteinen verbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind Formen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wenn die angegriffene Marke also aus einer Form besteht, die mindestens ein wesentliches Merkmal enth\u00e4lt, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, darf die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Marke eingetragen bleiben<\/a>.<\/p>\n<h2>Form unterliegt der Gestaltungsfreiheit<\/h2>\n<p>Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, es liege \u00fcberhaupt kein \u00fcber die Funktionalit\u00e4t hinausreichendes dekoratives oder phantasievolles Element bei den LEGO-Figuren vor, trat das EuG wie folgt entgegen: Gerade die zylindrische Form des Kopfes, die kurze, rechteckige Form des Halses und die trapezf\u00f6rmige, flache und eckige Form des K\u00f6rpers, sowie die besondere Form der Arme und Beine diene nicht der Funktion der Figur, sondern sei Ausdruck der Gestaltungsfreiheit des Entwicklers. Ebenso k\u00f6nne eine solche Figur auch anders ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Damit gab das EuG der Beschwerdekammer des EUIPO insofern Recht, als sie zu der Entscheidung gekommen war, dass die wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem weiten Gestaltungsspielraum verfremdet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Keine technische Wirkung<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus konnte die Kl\u00e4gerin nicht beweisen, dass die Form der Figur in ihrer Gesamtheit zur Erreichung der technischen Wirkung, namentlich die Verbindung mit ineinandergreifenden Bausteinen, erforderlich sei.<\/p>\n<p>So kann das als Beweismittel dienende Patent \u00fcber die technische Funktion der Beine, wodurch die Figuren mit anderen LEGO-Bausteinen ineinander gesteckt werden k\u00f6nnen, nur hinsichtlich des Steckmechanismus der Beine eine Aussage \u00fcber die technische Funktionalit\u00e4t treffen. Es erlaubt hingegen keine Schlussfolgerung f\u00fcr die gestalterischen Formelemente der Figur.<\/p>\n<p>Auch die Gestaltung der Figur mit menschlichen Z\u00fcgen dient nicht allein der Erm\u00f6glichung des Spiels, sodass auch hier nicht die Erreichung der technischen Funktion im Vordergrund steht.<\/p>\n<h2>Keine Monopolisierung technischer L\u00f6sungen<\/h2>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin entschied das EuG au\u00dferdem, dass die Anerkennung der Unionsmarke nicht zu einer Monopolisierung von technischen L\u00f6sungen durch LEGO f\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin nahm an, dass es anderen Unternehmen durch die Unionsmarke unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde, vergleichbaren Figuren f\u00fcr das LEGO-Stecksystem zu vertreiben und damit ein Eintragungshindernis bestehe.<\/p>\n<p>Vielmehr sei es jedoch auch anderen Unternehmen gestattet, anders gestaltete Figuren auf den Markt zu bringen, welche mit dem Stecksystem von LEGO kompatibel sind. Diese Figuren m\u00fcssen sich dann aber von der Form unterscheiden, die LEGO durch die Unionsmarke hat sch\u00fctzen lassen.<\/p>\n<h2>Figuren der Konkurrenz <strong>sind <\/strong>weiterhin erlaubt<\/h2>\n<p>F\u00fcr Konkurrenzunternehmen von LEGO bedeutet das, dass grunds\u00e4tzlich auch Figuren vertrieben werden d\u00fcrfen, die mit den LEGO-Figuren vergleichbar sind. Gesch\u00fctzt werden kann n\u00e4mlich nicht die technische Funktion, also das Stecksystem, das in den Beinen der Figur verankert ist. So wurde beispielsweise dem LEGO-Stein die Schutzf\u00e4higkeit vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof abgesprochen, da seine quaderm\u00e4\u00dfige Form mit den Noppen allein technisch bedingt sei.<\/p>\n<p class=\"Text\">Worauf aber weiterhin geachtet werden muss, ist die Unterscheidung in dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild. Gerade die f\u00fcr LEGO charakteristischen geometrisch anmutenden Formen des Kopfes, des Halses und des K\u00f6rpers sind von der Unionsmarke erfasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Form der LEGO-Figuren dient nicht ausschlie\u00dflich ihrer technischen Funktion und darf daher weiterhin als Unionsmarke eingetragen bleiben. So entschied das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) \u00fcber die Klage eines LEGO-Konkurrenten (EuG, Urteil v. 6.12.2023, Az. T-298\/22). 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