{"id":66571,"date":"2024-04-04T18:20:18","date_gmt":"2024-04-04T16:20:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66571"},"modified":"2024-04-05T02:41:58","modified_gmt":"2024-04-05T00:41:58","slug":"testimonialwerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/testimonialwerbung\/","title":{"rendered":"Landgericht K\u00f6ln untersagt Testimonialwerbung f\u00fcr Di\u00e4tpille"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-66574\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Design-ohne-Titel-414x414.jpg\" alt=\"Testimonialwerbung\" width=\"366\" height=\"366\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Design-ohne-Titel-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Design-ohne-Titel-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Design-ohne-Titel-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Design-ohne-Titel-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Design-ohne-Titel.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 366px) 100vw, 366px\" \/>Das Landgericht K\u00f6ln hat die Anbieterin eines Di\u00e4tprodukts dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Namen, das Bild und\/oder Zitate eines bekannten Comedians, Schauspielers und Fernsehmoderators, f\u00fcr die Di\u00e4tpille &#8220;Diaetoxil&#8221; durch Dritte verwenden zu lassen. Nach dem Urteil haftete die Beklagte f\u00fcr die Werbung als mittelbare St\u00f6rerin (Landgericht K\u00f6ln, Urteil vom 11. Oktober 2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20145\/23\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.10.2023 - 28 O 145\/23: Testimonialwerbung f&uuml;r Di&auml;tpille untersagt\">28 O 145\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Ver\u00f6ffentlichung diverser Beitr\u00e4ge mit dem Kl\u00e4ger als Testimonial<\/h2>\n<p>\u00dcber verschiedene Accounts auf der Social-Media-Plattform Facebook wurden in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Beitr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht. In diesen Beitr\u00e4gen wurden der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/wordpress-seite-wegen-namensrechtsverletzung-loeschen\/\">Name<\/a> und das Bild des Kl\u00e4gers unter plakativen \u00dcberschriften pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Zudem enthielten die Beitr\u00e4ge Links zu externen Internetseiten, auf denen der Kl\u00e4ger als Testimonial f\u00fcr die Di\u00e4tpille dargestellt wurde. Dabei wurden ihm \u00c4u\u00dferungen zugeschrieben, die er weder get\u00e4tigt noch autorisiert hatte. Dar\u00fcber hinaus wurde in den Beitr\u00e4gen auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen, das Produkt \u00fcber die &#8220;offizielle Diaetoxil-Website&#8221; unter dem Link https:\/\/diaetoxil.de\/ zu bestellen.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4ger sprach Abmahnung aus \u2013 Beklagte verweigerte Unterlassungserkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger forderte die Beklagte zweimal zur Unterlassung der beanstandeten Facebook-Werbung auf und nannte dabei konkret den Link zu der streitgegenst\u00e4ndlichen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a>. Die Beklagte bestritt in beiden F\u00e4llen jegliche Verantwortlichkeit und weigerte sich, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<h2>Beklagte zumindest als mittelbare St\u00f6rerin verantwortlich<\/h2>\n<p>Im Januar 2023 wurde der Kl\u00e4ger auf einen erneut auf Facebook geposteten Link aufmerksam, der zu einer Website f\u00fchrte, auf der der Kl\u00e4ger wiederum ohne die erforderliche Einwilligung umfangreich werblich als Testimonial f\u00fcr die von der Beklagten vertriebene Di\u00e4tpille dargestellt wurde.<\/p>\n<p>Dies veranlasste den Betroffenen zur Erhebung der Klage. Er war der Ansicht, dass die Beklagte zumindest als St\u00f6rerin hafte, da sie Pr\u00fcfungspflichten verletzt und keine Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Facebook ergriffen habe. So habe Facebook als Reaktion auf einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte Filter aktiviert, die zuk\u00fcnftige Postings verhindert h\u00e4tten. Dies sei jedoch nicht geschehen.<\/p>\n<h2>LG K\u00f6ln: Kl\u00e4ger steht Unterlassungsanspruch zu<\/h2>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln entschied, dass dem Kl\u00e4ger ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/unterlassungserklaerung\/\">Unterlassungsanspruch<\/a> gegen die Beklagte zustehe. Dieser ergebe sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7\u00a7 1004 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">823 Abs. 1 BGB<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1 Abs. 1 GG<\/a> bzw. in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a>.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die K\u00f6lner Richter aus, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Werbepostings, bei denen es sich unstreitig um Falschzitate handele, das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers<\/a> eindeutig verletzten und damit rechtswidrig seien. Auch die Verwendung des Bildnisses des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung sei als rechtswidrig anzusehen.<\/p>\n<h2>Inanspruchnahme der Beklagten als mittelbare St\u00f6rerin<\/h2>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten, die eine St\u00f6rerhaftung bestritt, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger die Beklagte als mittelbare St\u00f6rerin f\u00fcr die Facebook-Posts und die darin enthaltenen Links gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, so das Gericht.<\/p>\n<p>Denn als mittelbarer St\u00f6rer haftet grunds\u00e4tzlich, wer, ohne selbst unmittelbar als St\u00f6rer in Erscheinung zu treten, in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Beeintr\u00e4chtigung eines Rechtsguts beitr\u00e4gt. Als Beitrag kann auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten angesehen werden, sofern der in Anspruch Genommene nur die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit hatte, diese Handlung zu verhindern.<\/p>\n<h2>Verletzung von Verhaltenspflichten f\u00fcr mittelbare St\u00f6rerhaftung erforderlich<\/h2>\n<p>Allerdings darf die Haftung des mittelbaren St\u00f6rers nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst herbeigef\u00fchrt haben. Daher setzt die St\u00f6rerhaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr\u00fcfungspflichten, voraus.<\/p>\n<h2>Pr\u00fcfungspflichten im Bereich von Userbewertungen auf Bewertungsportalen<\/h2>\n<p>Im Bereich der Userbewertungen auf Bewertungsportalen richten sich die Pflichten nach der Rechtsprechung danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren St\u00f6rer in Anspruch Genommenen unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine Verhinderung der Rechtsverletzung zumutbar ist.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist ein Provider im Rahmen seiner Haftung als mittelbarer St\u00f6rer nicht verpflichtet, die von seinen Nutzern eingestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung aktiv auf m\u00f6gliche Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Allerdings trifft ihn eine reaktive Verantwortlichkeit, sobald er konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Provider auf eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch einen Nutzer seines Angebots hin, kann der Provider aufgrund der Zukunftsbezogenheit des Unterlassungsanspruchs verpflichtet sein, k\u00fcnftige St\u00f6rungen zu verhindern.<\/p>\n<h2>Beklagte hat ausreichende Einwirkung auf Facebook vers\u00e4umt<\/h2>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte willentlich eine Ursache f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung des Kl\u00e4gers gesetzt habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe aufgrund der Hinweise des Kl\u00e4gers positive Kenntnis von der Testimonialwerbung gehabt und aus der Werbung und der Verlinkung auf die Bestellm\u00f6glichkeit auch einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen. Es m\u00fcsse nicht nachgewiesen werden, dass es aufgrund der Testimonialwerbung tats\u00e4chlich zu konkreten Bestellungen gekommen sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Generierung von Zugriffen auf die offizielle Bestellseite der Beklagten einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle.<\/p>\n<h2>Handlungen waren der Beklagten auch m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Die K\u00f6lner Richter teilten zudem nicht das Argument der Beklagten, es sei technisch und rechtlich unm\u00f6glich, die beanstandete Werbung zu \u00fcberwachen. Sie sahen vielmehr eine M\u00f6glichkeit, die Werbebeitr\u00e4ge gegen\u00fcber Facebook zu unterbinden.<\/p>\n<p>Denn nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten sei Facebook als Diensteanbieter nicht nur verpflichtet gewesen, den konkreten rechtswidrigen Inhalt unverz\u00fcglich zu sperren, sondern auch Vorkehrungen zu treffen, um weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Beklagten, ein \u201eeinfacher Hinweis\u201c gegen\u00fcber Facebook sei nicht wirksam, griff nicht durch. Wie das Gericht zutreffend ausf\u00fchrt, verf\u00fcgt Facebook \u00fcber ein System, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden. Zudem hatte die Beklagte auch bei einer unzureichenden Reaktion von Facebook auf eine einfache Abmahnung die M\u00f6glichkeit, \u00fcber den Rechtsweg auf Facebook einzuwirken, um sicherzustellen, dass Facebook seinen Pflichten zur L\u00f6schung und Verhinderung gleichartiger Postings nachkommt.<\/p>\n<h2>Beklagte hatte sogar zwei Ankn\u00fcpfungspunkte, um gegen Facebook vorzugehen<\/h2>\n<p>F\u00fcr eine Verantwortlichkeit der Beklagten spricht auch, dass sie im konkreten Fall sogar \u00fcber eine \u201edoppelte\u201c rechtliche Handhabe gegen\u00fcber Facebook verf\u00fcgte. Denn nach ihrem eigenen Vortrag stellten die streitgegenst\u00e4ndlichen Beitr\u00e4ge <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenrechtsverletzungen<\/a> ihrer Wortmarke \u201eDIAETOXIL\u201c dar. Trotz dieser Markenrechtsverletzung hatte die Beklagte jedoch keine rechtlichen Schritte gegen Facebook eingeleitet.<\/p>\n<h2>Aktive Einwirkung auf Facebook nach Hinweis auch zumutbar<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich stellte das Landgericht noch fest, dass es der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen sei, Facebook regelm\u00e4\u00dfig proaktiv auf neue Testimonialwerbung mit dem Kl\u00e4ger f\u00fcr ihr Produkt zu durchsuchen.<\/p>\n<p>Allerdings sei es der Beklagten zuzumuten gewesen, auf einen Hinweis des Kl\u00e4gers auf konkrete pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Postings aktiv t\u00e4tig zu werden. Sie h\u00e4tte gegen\u00fcber Facebook darauf hinwirken m\u00fcssen, dass die bekannten Postings gel\u00f6scht werden und vergleichbare Postings in Zukunft unterbleiben.<\/p>\n<h2>Beanstandungen sollten ernst genommen werden<\/h2>\n<p>Das vorliegende Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung von Abmahnungen im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen, unabh\u00e4ngig von der Art der betroffenen Rechte. Insbesondere bei Rechtsverletzungen im Internet reicht es nicht aus, sich allein mit dem Argument zu verteidigen, die beanstandete Handlung nicht selbst vorgenommen zu haben. Die blo\u00dfe Verneinung einer unmittelbaren Beteiligung f\u00fchrt nicht zu einem Haftungsausschluss.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund sollte jeder, der mit einer Abmahnung konfrontiert wird, sorgf\u00e4ltig und eigenverantwortlich &#8211; sei es selbstst\u00e4ndig oder mit anwaltlicher Unterst\u00fctzung &#8211; pr\u00fcfen, welche Ma\u00dfnahmen ergriffen werden k\u00f6nnen, um die in Rede stehende Rechtsverletzung zu unterbinden und sich der Verantwortung als mittelbarer St\u00f6rer zu entziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat die Anbieterin eines Di\u00e4tprodukts dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Namen, das Bild und\/oder Zitate eines bekannten Comedians, Schauspielers und Fernsehmoderators, f\u00fcr die Di\u00e4tpille &#8220;Diaetoxil&#8221; durch Dritte verwenden zu lassen. Nach dem Urteil haftete die Beklagte f\u00fcr die Werbung als mittelbare St\u00f6rerin (Landgericht K\u00f6ln, Urteil vom 11. 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