{"id":66468,"date":"2024-04-03T08:21:51","date_gmt":"2024-04-03T06:21:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66468"},"modified":"2024-04-03T04:22:39","modified_gmt":"2024-04-03T02:22:39","slug":"bverfg-lehnt-eilantrag-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bverfg-lehnt-eilantrag-ab\/","title":{"rendered":"BVerfG: Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung \u2013 Gegendarstellungsanspruch hat Vorrang"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66472\" aria-describedby=\"caption-attachment-66472\" style=\"width: 452px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66472\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-708x382.jpeg\" alt=\"BVerfG lehnt Eilantrag ab\" width=\"452\" height=\"244\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-708x382.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-620x335.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-354x191.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-768x414.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-1536x829.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Anordnung_wird_abgelehnt-1-2048x1105.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 452px) 100vw, 452px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66472\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 unununius &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Bundesverfassungsgericht hatte \u00fcber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu entscheiden. Die beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen hatten jedoch keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag abgelehnt, da \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung und f\u00fcr den zeitnahen Abdruck der Gegendarstellung sprachen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2023 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2023\/07\/rk20230731_1bvr145123.html\">1 BvR 1451\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Streitgegenst\u00e4ndlicher Artikel \u00fcber die politische Leitung und Personalsituation eines Gesundheitsamts<\/h2>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1) ist Verlegerin einer w\u00f6chentlich erscheinenden Zeitung, w\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1) ist und unter anderem eine Online-Zeitung herausgibt.<\/p>\n<p>Im Mai 2023 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1) einen Artikel, der sich kritisch mit der politischen Leitung und der Personalsituation eines bestimmten Gesundheitsamtes auseinandersetzte. Als Beispiel wurde ein mutma\u00dflich psychisch kranker Mann angef\u00fchrt, der in einer Schule eine Messerattacke ver\u00fcbt haben soll. Es wurde erw\u00e4hnt, dass dieser Mann dem zust\u00e4ndigen Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Am n\u00e4chsten Tag ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) denselben Artikel in der von ihr verantworteten Online-Zeitung.<\/p>\n<h2>LG Hamburg: Pflicht zur Gegendarstellung in n\u00e4chster Ausgabe<\/h2>\n<p>Im Juni 2023 entschied das Landgericht Hamburg im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1) verpflichtet sei, in der n\u00e4chsten Ausgabe der betreffenden Zeitung folgende Gegendarstellung unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften zu ver\u00f6ffentlichen:<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>Gegendarstellung:<\/h3>\n<p><em>Sie schreiben in (&#8230;) vom 11. Mai 2023 auf Seite 36 unter der U\u0308berschrift \u201e(&#8230;)&#8221; in Bezug 7 auf den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) des Gesundheitsamtes (&#8230;) und eine Messerattacke eines Mannes an einer (&#8230;) Schule:<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDer Mann war beim SpD bekannt&#8221;<\/em><\/p>\n<p><em>Hierzu stellen wir fest:<\/em><\/p>\n<p><em>Der Mann war beim (&#8230;) Sozialpsychiatrischen Dienst nicht bekannt.<\/em><br \/>\n<em>(&#8230;), den 17. Mai 2023<\/em><br \/>\n<em>Bezirksamt (&#8230;),<\/em><br \/>\n<em>vertreten durch den Bezirksbu\u0308rgermeister (&#8230;) <\/div><\/div><\/em><\/p>\n<p>Ebenso wurde die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) verpflichtet, unverz\u00fcglich eine entsprechende Gegendarstellung zu dem von ihr ver\u00f6ffentlichten Artikel in dem von ihr verantworteten Online-Dienst zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<h2>Beschwerdef\u00fchrerinnen wenden sich an das Bundesverfassungsgericht<\/h2>\n<p>Ende Juli 2023 beantragten die Beschwerdef\u00fchrerinnen daher beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Landgerichts Hamburg \u00fcber die gegen sie ergangene einstweilige Verf\u00fcgung und die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung. Sie r\u00fcgten eine Verletzung ihres <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/pressefreiheit\/\">Grundrechts auf Pressefreiheit<\/a> aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG<\/a>.<\/p>\n<p>Zugleich wandten sich die Beschwerdef\u00fchrerinnen im Hauptsacheverfahren im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen die zuvor ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts.<\/p>\n<h2>War die streitgegenst\u00e4ndliche Passage eine nicht gegendarstellungsf\u00e4hige Meinungs\u00e4u\u00dferung?<\/h2>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen machen geltend, die in der Gegendarstellung zitierte Passage h\u00e4tte von den Fachgerichten zutreffend als Meinungs\u00e4u\u00dferung qualifiziert werden m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte zur Folge gehabt, dass die \u00c4u\u00dferung einer Gegendarstellung nach \u00a7 11 des Hamburgischen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\/\">Pressegesetzes<\/a> und \u00a7 20 des Medienstaatsvertrages nicht zug\u00e4nglich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<h2>Wurde Funktionsf\u00e4higkeit der Beh\u00f6rde schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt?<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus tragen die Beschwerdef\u00fchrerinnen vor, dass Gegendarstellungsanspr\u00fcche des Staates insbesondere wegen der \u00fcberragenden Bedeutung der Pressefreiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt seien. Sie betonen, dass ein solcher Anspruch nur dann in Betracht komme, wenn die angegriffene Berichterstattung die Funktionsf\u00e4higkeit der betroffenen Beh\u00f6rde erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<h2>BVerfG: Antrag der Beschwerdef\u00fchrerinnen ist unbegr\u00fcndet<\/h2>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerinnen als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<h2>\u00dcberwiegende Gr\u00fcnde sprechen gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei hat das Gericht abzuw\u00e4gen zwischen den Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, und den Nachteilen, die entst\u00fcnden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall f\u00fchrte diese Abw\u00e4gung zu dem Ergebnis, dass die Gr\u00fcnde, die gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, \u00fcberwiegen.<\/p>\n<h2>Ohne Erlass der einstweiligen Anordnung muss Gegendarstellung ver\u00f6ffentlicht werden<\/h2>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen w\u00fcrde und sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begr\u00fcndet erwiese, w\u00e4ren die Beschwerdef\u00fchrerinnen verpflichtet gewesen, eine Gegendarstellung in der Zeitschrift sowie im Online-Dienst zu ver\u00f6ffentlichen, was ihnen in dieser Form nicht h\u00e4tte auferlegt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfnahme h\u00e4tte zweifellos eine Einschr\u00e4nkung ihrer redaktionellen Entscheidungsfreiheit bedeutet und potentiell zu einem Imageschaden f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen im Falle eines Erfolgs ihrer Verfassungsbeschwerde als unmittelbare Inhaber der publizistischen \u00c4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, diesen Erfolg zu einem geeigneten Zeitpunkt \u00f6ffentlichkeitswirksam herauszustellen, so das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<h2>Gegendarstellung ist auf zeitnahe Ver\u00f6ffentlichung zur Erstmitteilung angewiesen<\/h2>\n<p>Demgegen\u00fcber h\u00e4tte der Erlass der einstweiligen Anordnung dazu gef\u00fchrt, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen zun\u00e4chst keine Gegendarstellung h\u00e4tten ver\u00f6ffentlichen m\u00fcssen, auch wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass die Verfassungsbeschwerde unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Eine Gegendarstellung ist jedoch auf eine zeitnahe Ver\u00f6ffentlichung zur Erstmitteilung angewiesen. Eine erhebliche Verz\u00f6gerung k\u00f6nnte kontraproduktiv sein, indem sie die Erstmitteilung erneut in den Fokus r\u00fcckt und die beabsichtigte Wirkung der Gegendarstellung untergr\u00e4bt.<\/p>\n<p>Zudem betont das Bundesverfassungsgericht, dass trotz der relativierenden Aussagen des Artikels die Verkn\u00fcpfung der behaupteten Bekanntheit einer Person mit den Angriffen Zweifel an der Integrit\u00e4t der Amtsf\u00fchrung in einem Bereich \u00f6ffentlichen Vertrauens begr\u00fcnden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Besorgnis einer erheblichen Ersch\u00fctterung des \u00f6ffentlichen Vertrauens<\/h2>\n<p>Im Ergebnis bewertete das Bundesverfassungsgericht die m\u00f6glichen Folgen einer Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen als weniger schwerwiegend als die Nachteile, die dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens durch den Erlass der Anordnung entst\u00fcnden.<\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung gelte auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass der Gegendarstellungsanspruch von einer staatlichen Stelle geltend gemacht worden sei. Es bestehe die Besorgnis, dass das \u00f6ffentliche Vertrauen in die Integrit\u00e4t der Amtsf\u00fchrung erheblich ersch\u00fcttert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>Komplexe F\u00e4lle rund um Pressefreiheit und Gegendarstellungsanspr\u00fcche<\/h2>\n<p>Die vorliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Dennoch ist das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen, da das Gericht noch \u00fcber die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrerinnen zu entscheiden hat.<\/p>\n<p>Dennoch zeigt der Fall bereits jetzt die Komplexit\u00e4t und die verschiedenen Interessen, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen um die Pressefreiheit und Gegendarstellungen eine Rolle spielen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte \u00fcber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu entscheiden. Die beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen hatten jedoch keinen Erfolg. 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