{"id":66408,"date":"2024-03-15T07:42:08","date_gmt":"2024-03-15T05:42:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66408"},"modified":"2025-09-18T17:19:27","modified_gmt":"2025-09-18T15:19:27","slug":"glueck-konfituere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/glueck-konfituere\/","title":{"rendered":"BGH: \u00dcber den Schutz vor wettbewerbsrechtlicher Nachahmung bei der GL\u00dcCK-Konfit\u00fcre"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66409\" aria-describedby=\"caption-attachment-66409\" style=\"width: 439px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66409 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-695x414.jpg\" alt=\"GL\u00dcCK-Konfit\u00fcre\" width=\"439\" height=\"262\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-695x414.jpg 695w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-620x370.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-347x207.jpg 347w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-768x458.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-1536x915.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/BGH_Zum_wettbewerbsrechtlichen_Nachahmungsschutz_der_GLUeCK_Konfituere-2048x1221.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 439px) 100vw, 439px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66409\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@prics?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Par\u00e9j Rich\u00e1rd<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/klarglasgefasse-auf-braunem-holzregal-F20_xtNvis4?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass die Verwendung von Emotionsschlagworten als Produktnamen nicht die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbliche Eigenart<\/a> eines Produkts ausmachen kann. Der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz<\/a> beziehe sich vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die dahinter stehenden abstrakten Ideen. Zudem sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher trotz einer eigenartigen Verpackung auch an den auf dem Produkt angebrachten Angaben zu Produkt und Hersteller orientieren (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2023, Az. <a href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/t\/mm5\/page\/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jb-KORE307392023&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\">I ZR 126\/22<\/a>)<\/em>.<\/p>\n<h2>Gl\u00fcck vs. LieBee \u2013 Wird der Verkehr hierdurch get\u00e4uscht?<\/h2>\n<p>Im Februar 2017 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin ihre neue Produktlinie &#8220;Gl\u00fcck&#8221; erfolgreich auf dem deutschen Markt ein. Die Produktlinie umfasste Konfit\u00fcren. Zwei Jahre sp\u00e4ter begann die Beklagte, ein Unternehmen, das ebenfalls s\u00fc\u00dfe Brotaufstriche herstellt, mit dem Vertrieb eines Honigs unter der Bezeichnung &#8220;LieBee&#8221;. Etwa zur gleichen Zeit erweiterte die Kl\u00e4gerin ihr Sortiment um einen &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Honig, der in denselben Gl\u00e4sern wie die &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcren angeboten wurde.<\/p>\n<h2>Unlautere Nachahmung und Verletzung von Geschmackmuster?<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Gestaltung der &#8220;LieBee&#8221;-Honiggl\u00e4ser der Beklagten f\u00fcr eine unlautere Nachahmung ihrer eigenen &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcrengl\u00e4ser. Au\u00dferdem verletze das Produkt der Beklagten ihre beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster.<\/p>\n<p>Nachdem die ersten beiden Instanzen zugunsten der Kl\u00e4gerin entschieden hatten, legte die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein, um eine Entscheidung \u00fcber ihren Antrag auf Klageabweisung durch das h\u00f6chste Gericht in Zivilsachen zu erreichen.<\/p>\n<h2>Revision erfolgreich: OLG Hamburg muss erneut entscheiden<\/h2>\n<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs konnte der Klage nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begr\u00fcndung stattgegeben werden.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hatte sein Urteil im Wesentlichen auf die Annahme einer unlauteren Handlung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 3 lit. a UWG<\/a> gest\u00fctzt. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft herbeif\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Wettbewerbliche Eigenart gepr\u00e4gt durch Emotionsschlagwort \u201eGl\u00fcck\u201c?<\/h2>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Definition hatte das Gericht entschieden, dass das &#8220;LieBee&#8221;-Honigglas eine eindeutige Nachahmung des &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcrenglases darstelle.<\/p>\n<p>Die Kombination der Merkmale des &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Marmeladenglases im Gesamteindruck war nach Ansicht des OLG Hamburg aus Sicht des Verkehrs herkunftshinweisend. Die konkrete Form des Glases sowie die Gestaltung des Etiketts im \u201eNo-Label-Look\u201c seien zum Kollisionszeitpunkt im Herbst 2019 eigenartig gewesen und h\u00e4tten den Gesamteindruck ma\u00dfgeblich gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei auch das Wort &#8220;Gl\u00fcck&#8221; pr\u00e4gend. Die wettbewerbliche Eigenart zeichne sich durch die Verwendung eines emotionalen Schlagwortes als Produktname und durch die Integration dieses Begriffes in die Gesamtgestaltung aus.<\/p>\n<h2>Pr\u00fcfung des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht frei von Rechtsfehlern<\/h2>\n<p>Allerdings sind nach Ansicht des BGH die Feststellung der wettbewerblichen Eigenart der &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcrengl\u00e4ser der Kl\u00e4gerin, die Annahme einer eindeutigen und hochgradig \u00e4hnlichen Nachahmung und die Beurteilung einer mittelbaren Herkunftst\u00e4uschung rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<h2>BGH: Emotionsschlagewort nicht pr\u00e4gendes Gestaltungselement<\/h2>\n<p>Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellungen, nach denen die Verwendung der Bezeichnung \u201eGl\u00fcck\u201c als Emotionsschlagwort pr\u00e4gendes Gestaltungselement der Konfit\u00fcrengl\u00e4ser der Kl\u00e4gerin sei.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es zwar nach Ansicht des Bundesgerichtshofs m\u00f6glich, in der Kennzeichnung der Konfit\u00fcrengl\u00e4ser der Kl\u00e4gerin mit dem Wort &#8220;Gl\u00fcck&#8221; ein Merkmal zu sehen, das in Zusammenhang mit der konkreten Gestaltung des Konfit\u00fcrenglases und des Labels die wettbewerbliche Eigenart des Produkts begr\u00fcndet.<\/p>\n<h2>Kein Schutz einer abstrakten Idee durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Abs. 3 UWG<\/a><\/h2>\n<p>Jedoch hat das Oberlandesgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ber\u00fccksichtigt, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz darauf abzielt, Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung zu sch\u00fctzen, nicht jedoch die dahinterstehende abstrakte Idee.<\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4tte sich auf die auff\u00e4llige Kennzeichnung des Produkts der Kl\u00e4gerin, insbesondere die Verwendung des Begriffs &#8220;Gl\u00fcck&#8221;, konzentrieren sollen. Durch die Einordnung des Begriffs, abstrahierte es jedoch die Bezeichnung und erweiterte somit den Schutzbereich des Produkts der Kl\u00e4gerin \u00fcber die konkrete Gestaltung hinaus, was rechtlich nicht korrekt ist.<\/p>\n<h2>Erkennt der Verkehr die \u201eGl\u00fcck\u201c-Gl\u00e4ser in dem \u201eLieBee\u201c-Glass?<\/h2>\n<p>Auch die Beurteilung des Oberlandesgerichts, das &#8220;LieBee&#8221;-Honigglas der Beklagten sei dem &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcrenglas der Kl\u00e4gerin nachgeahmt, teilte der Bundesgerichtshof nicht.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg hatte angenommen, dass die \u00dcbereinstimmungen der Produktausstattungen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu einer solchen \u00c4hnlichkeit f\u00fchrten, dass das &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcrenglas nach dem Gesamteindruck in dem &#8220;LieBee&#8221;-Honigglas wiedererkannt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Abstellen auf Emotionsschlagwort war auch im Rahmen der Feststellung einer Nachahmung rechtsfehlerhaft<\/h2>\n<p>Ankn\u00fcpfend an die bereits dargestellte fehlerhafte Beurteilung des Oberlandesgerichts konnte die Beklagte mit Erfolg r\u00fcgen, dass das Gericht bei der Pr\u00fcfung einer Nachahmung nicht auf die \u00c4hnlichkeit der verwendeten Emotionsschlagworte abstellen durfte. Denn wie bereits ausgef\u00fchrt, konnte das Prinzip eines Emotionsschlagwortes aus rechtlicher Sicht nicht zur wettbewerblichen Eigenart der Produktaufmachung beitragen.<\/p>\n<h2>BGH: Keine mittelbare Herkunftst\u00e4uschung<\/h2>\n<p>Die Beklagte hatte auch mit dem Argument Erfolg, der Vertrieb der \u201eLieBee\u201c-Honiggl\u00e4ser sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Herkunftst\u00e4uschung unlauter.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg hatte angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Kaufsituation im Supermarkt in dem &#8220;LieBee&#8221;-Honig eine Sortimentserweiterung und eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\/\">Zweitmarke<\/a> des Herstellers der &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Konfit\u00fcren sehen w\u00fcrden.<\/p>\n<h2>Verkehr orientiert sich auch an der Produkt- und Herkunftsbezeichnung<\/h2>\n<p>Im konkreten Fall konnte Folgendes festgestellt werden: Konfit\u00fcren und Honig geh\u00f6ren zu den Waren des t\u00e4glichen Bedarfs, bei denen der Verkehr mit einer Vielzahl von Waren und Sortimenten konfrontiert wird, so dass er sich regelm\u00e4\u00dfig an Produkt- und Herstellerangaben orientiert. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich &#8211; wie im konkreten Fall &#8211; die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte deutlich vom Marktumfeld abheben.<\/p>\n<h2>H\u00e4lt Verkehr den \u201eLieBee\u201c-Honig f\u00fcr eine neue Serie?<\/h2>\n<p>Vorliegend tragen die Waren an hervorgehobener Stelle voneinander abweichende Produktbezeichnungen, die herkunftshinweisend wirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Tr\u00e4gt das nachgeahmte Produkt eine abweichende Produktbezeichnung, die herkunftshinweisend wirkt, liegt eine mittelbare Herkunftst\u00e4uschung nur vor, wenn der Verkehr die Nachahmung f\u00fcr eine neue Serie oder ein unter einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Zweitmarke<\/a> vertriebenes Produkt des Originalherstellers h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dies war nach Ansicht des BGH nicht der Fall. Die Kl\u00e4gerin habe bis zur Markteinf\u00fchrung des &#8220;LieBee&#8221;-Honigs durch die Beklagte im Herbst 2019 ausschlie\u00dflich Konfit\u00fcren unter der Marke &#8220;Gl\u00fcck&#8221; vertrieben und erst im Herbst 2019 mit dem Vertrieb von &#8220;Gl\u00fcck&#8221;-Honig begonnen. Au\u00dferdem hatte die Beklagte keine Konfit\u00fcren, sondern ausschlie\u00dflich Honig unter der Marke &#8220;LieBee&#8221; vertrieben.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Hamburg a<\/p>\n<h2>Ausblick<\/h2>\n<p>ufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs erneut zu pr\u00fcfen, ob der Vertrieb des &#8220;LieBee&#8221;-Honigglases der Beklagten wegen einer m\u00f6glichen Herkunftst\u00e4uschung als unlauter im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 3 lit. a UWG<\/a> anzusehen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Berufungsgericht zu pr\u00fcfen haben, ob eine unlautere Rufausnutzung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 3 lit. b UWG<\/a> vorliegt.<\/p>\n<p>Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. F\u00fcr die Praxis l\u00e4sst sich jedenfalls festhalten, dass der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz nicht in unzul\u00e4ssiger Weise auf einen Konzeptschutz, z.B. von Emotionsschlagworten, ausgedehnt werden darf. Vielmehr kommt es allein auf die konkrete Ausgestaltung der Waren an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass die Verwendung von Emotionsschlagworten als Produktnamen nicht die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts ausmachen kann. 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