{"id":66398,"date":"2024-03-11T07:28:40","date_gmt":"2024-03-11T05:28:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66398"},"modified":"2025-07-23T04:55:21","modified_gmt":"2025-07-23T02:55:21","slug":"online-coaching-und-fernunterricht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/online-coaching-und-fernunterricht\/","title":{"rendered":"Online-Coaching und Fernunterricht: Aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66400\" aria-describedby=\"caption-attachment-66400\" style=\"width: 489px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66400\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-708x388.jpeg\" alt=\"Online-Coaching und Fernunterricht\" width=\"489\" height=\"268\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-708x388.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-620x340.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-354x194.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-768x421.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-1536x842.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Online_Coaching_und_Fernunterricht-2048x1122.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 489px) 100vw, 489px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66400\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Insta_photos &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig ist, da es f\u00fcr die Anwendbarkeit des Gesetzes bereits an einer vereinbarten Lernkontrolle gefehlt hat. <\/em><\/p>\n<p><em>Zudem hat das Gericht bei dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/coaches-und-influenzer-in-dubai\/\">Coaching-Vertrag<\/a> ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis, das f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> erforderlich gewesen w\u00e4re, verneint (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 6.12.2023, Az. <a href=\"https:\/\/medien-internet-und-recht.de\/pdf\/VT-MIR-2023-Dok-081.pdf\">2 U 24\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Kl\u00e4gerin, ein im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung t\u00e4tiges Unternehmen, Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte, die eine Werbeagentur betreibt, geltend. Die Anspr\u00fcche basierten auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag \u00fcber die Erbringung von sog. Online-Business-Coaching-Leistungen.<\/p>\n<h2>&#8220;Coaching &amp; Consulting Excellence&#8221;-Vertrag<\/h2>\n<p>Auf Grundlage eines Video-Telefonats schlossen die Parteien einen Vertrag mit dem Titel &#8220;Coaching &amp; Consulting Excellence&#8221;, der f\u00fcr einen Zeitraum von 12 Monaten gelten sollte.<\/p>\n<p>Der Vertrag sah haupts\u00e4chlich verschiedene Module vor, auf die die Mitarbeiter der Beklagten jederzeit zugreifen konnten. Zus\u00e4tzlich erhielten sie Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe, um mit der Kl\u00e4gerin zu kommunizieren. Es sollten w\u00f6chentlich 16 Zoom- oder Live-Calls stattfinden, die aufgezeichnet und jederzeit abrufbar waren. Au\u00dferdem waren f\u00fcnf Seminartage innerhalb der Vertragslaufzeit geplant.<\/p>\n<h2>Finanzielle Schieflage der Beklagten<\/h2>\n<p>Die Beklagte geriet nach einiger Zeit in eine finanzielle Schieflage. Obwohl ihr zun\u00e4chst eine Aussetzung der Zahlungen gew\u00e4hrt worden war, k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin das Vertragsverh\u00e4ltnis nach einigen Monaten au\u00dferordentlich wegen Zahlungsverzugs der Beklagten.<\/p>\n<h2>Online-Coaching-Anbieterin erhebt Klage<\/h2>\n<p>Nach der K\u00fcndigung reichte die Coaching-Anbieterin Klage beim Landgericht K\u00f6ln ein. Sie forderte die Zahlung der vereinbarten Rate f\u00fcr weitere vier Monate sowie Schadensersatz f\u00fcr drei Monate von der Beklagten. Die Beklagte bestritt jedoch die geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<h2>Parteien sind sich in vielen Punkten uneinig<\/h2>\n<p>Die Parteien sind sich in zahlreichen Punkten uneinig. Angefangen bei dem konkreten Inhalt des geschlossenen Vertrages und der Anfechtung des Vertrages durch die Beklagte wegen arglistiger T\u00e4uschung. Weiterhin ist zwischen den Parteien streitig, ob die Kl\u00e4gerin die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat und ob der Beklagten ein K\u00fcndigungsrecht zustand.<\/p>\n<h2>LG K\u00f6ln: Kl\u00e4ger hat Anspruch auf Verg\u00fctung und Schadensersatz<\/h2>\n<p>Mit Urteil vom 07. Februar 2023 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%2087\/22\" title=\"LG K&ouml;ln, 07.02.2023 - 27 O 87\/22\">27 O 87\/22<\/a>) gab das Landgericht K\u00f6ln der Klage statt.<\/p>\n<p>Es wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Die Einrede der Anfechtung greife nicht durch, da die Anfechtung jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt sei. Ebenso habe die Beklagte den Einwand, die Kl\u00e4gerin habe keine Leistungen erbracht, nicht ausreichend begr\u00fcndet. Auch die vorzeitige K\u00fcndigung sei unwirksam.<\/p>\n<h2>Berufung der Beklagten<\/h2>\n<p>Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Verkaufsgespr\u00e4ch seien nicht nur standardisierte Leistungen, sondern auch eine individuelle Markenbildung und Positionierung durch die Kl\u00e4gerin versprochen worden. Zu diesem Zweck sei ein Fernunterrichtsvertrag abgeschlossen worden. Allerdings sei dieser ohnehin nichtig, da die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber die erforderliche Zulassung gem\u00e4\u00df dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verf\u00fcge.<\/p>\n<h2>OLG K\u00f6ln: Kl\u00e4gerin steht Zahlungsanspruch zu<\/h2>\n<p>Die Berufung der Beklagten war jedoch erfolglos. Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einen Anspruch auf Zahlung hat.<\/p>\n<h2>Zwischen den Parteien lag kein Fernunterrichtsvertrag vor<\/h2>\n<p>Das Gericht hat entschieden, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 Abs. 1 FernUSG<\/a> nichtig sei, auch wenn die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber die nach dem FernUSG erforderliche Erlaubnis verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der K\u00f6lner Richter waren die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 Abs. 1 FernUSG<\/a> in der vorliegenden Situation nicht erf\u00fcllt, d.h. es lag kein Fernunterricht vor. Daher konnte die Frage, ob das FernUSG \u00fcberhaupt auf zwei Unternehmen anwendbar ist, offen bleiben.<\/p>\n<h2>Keine vertraglich vereinbarte \u00dcberwachung des Lernerfolges<\/h2>\n<p>Laut Oberlandesgericht wurde vorliegend vertraglich keine \u00dcberwachung des Lernerfolgs vereinbart.<\/p>\n<p>Zwar ist nach der Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal weit auszulegen. Daher gen\u00fcgt es, den Lernerfolg einmalig zu \u00fcberwachen oder eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wonach der Lernende das Recht hat, in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch m\u00fcndliche Fragen den erworbenen Stoff vom Lehrenden oder dessen Beauftragten individuell kontrollieren zu lassen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine solche Vereinbarung im streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrag fehlt.<\/p>\n<h2>Streitgegenst\u00e4ndlicher Vertrag enth\u00e4lt keine Indizien f\u00fcr eine Lernkontrolle<\/h2>\n<p>Im Allgemeinen implizieren Begriffe wie &#8220;Studium&#8221;, &#8220;Lehrgang&#8221;, &#8220;Absolvent&#8221; und &#8220;Zertifikat&#8221; nach der Rechtsprechung, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilnehmer weiter qualifiziert und dass solche Programme Lernkontrollen beinhalten. Im vorliegenden Vertrag finden sich jedoch keine entsprechenden Formulierungen. Au\u00dferdem war der Erwerb eines Abschlusses nicht vorgesehen.<\/p>\n<h2>\u201eAbsolute Fragenflatrate\u201c ist nicht mit Lernkontrolle gleichzustellen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die vereinbarte \u201eabsolute Fragenflatrate\u201c bei WhatsApp in den Vertragsverhandlungen keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG darstelle.<\/p>\n<p>Der Begriff der Lernkontrolle umfasst zwar auch m\u00fcndliche Kontrollen, jedoch darf eine solche m\u00fcndliche Kontrolle nicht mit der M\u00f6glichkeit verwechselt werden, dass Fragen zum bisher Erlernten an den Dozenten gestellt werden k\u00f6nnen. Die \u00dcberpr\u00fcfung des Lernerfolgs, ob m\u00fcndlich oder schriftlich, ist nicht mit einer Selbstkontrolle gleichzusetzen. Gem\u00e4\u00df dem Gesetzeswortlaut muss sie als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten erfolgen.<\/p>\n<h2>Keine fristlose K\u00fcndigung mangels besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses<\/h2>\n<p>Die Richter aus K\u00f6ln lehnten auch ein K\u00fcndigungsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 Abs. 1 BGB<\/a> ab. Eine K\u00fcndigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> setze voraus, dass zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis bestehe.<\/p>\n<p>Ein solches \u00fcber die vereinbarte sachliche Kompetenz hinausgehendes pers\u00f6nliches Vertrauen sei zwischen den Parteien aber nicht vereinbart worden. Denn anders als von den Beklagten angenommen, handele es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrag nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag, bei dem regelm\u00e4\u00dfig ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis vermutet werde.<\/p>\n<p>Vielmehr liege ein Coachingvertrag vor, der mit Unterrichtsvertr\u00e4gen vergleichbar sei, bei denen ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis in der Regel verneint werde.<\/p>\n<h2>Kenntnis der Vertragsart hilfreich<\/h2>\n<p>Aus diesem Urteil l\u00e4sst sich f\u00fcr die Praxis mitnehmen, dass es sehr wichtig ist, die Art des geschlossenen Vertrages zu kennen. Denn diese bestimmt \u00fcber die Rechte und Pflichten der Parteien und kann weitreichende Folgen haben. Entscheidend hierbei ist insbesondere die Intention der Vertragsparteien, die in der Formulierung des Vertrags zum Ausdruck kommt. Daher sollten Vertr\u00e4ge stets pr\u00e4zise formuliert werden.<\/p>\n<h2>Sie bieten Coaching-Leistungen an und m\u00f6chten Ihr Gesch\u00e4ftsmodell auf rechtssichere Beine stellen?<\/h2>\n<p>Wir beraten Sie umfassend zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und zur Abwehr unberechtigter R\u00fcckforderungsforderungen. Wir vertreten regelm\u00e4\u00dfig f\u00fchrende und bekannte Coaching-Anbieter.<\/p>\n<h2>Sie bieten Coaching-Leistungen an und werden mit R\u00fcckforderungen konfrontiert?<\/h2>\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie dabei, unberechtigte R\u00fcckzahlungsforderungen abzuwehren.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>Denn der Teufel steckt im Detail: Ob ein Programm unter das FernUSG f\u00e4llt, h\u00e4ngt nicht vom Etikett \u201eCoaching\u201c ab, sondern von Aufbau, Vermittlungsform und tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Pauschale Vorw\u00fcrfe greifen oft zu kurz \u2013 wir sorgen f\u00fcr eine individuelle und belastbare Einordnung.<\/p>\n<p><strong>Lesen Sie auch: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/vertragsrecht\/coaches-fernusg-bgh\/\">Was Coaches jetzt wissen m\u00fcssen: FAQ zum FernUSG nach dem BGH-Urteil<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig ist, da es f\u00fcr die Anwendbarkeit des Gesetzes bereits an einer vereinbarten Lernkontrolle gefehlt hat. 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