{"id":66393,"date":"2024-03-06T08:47:32","date_gmt":"2024-03-06T06:47:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66393"},"modified":"2024-03-14T16:24:06","modified_gmt":"2024-03-14T14:24:06","slug":"db-fahrplan-app","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/db-fahrplan-app\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt zu wettbewerbswidriger Deutsche-Bahn-App und Wiederholungsgefahr"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66394\" aria-describedby=\"caption-attachment-66394\" style=\"width: 331px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66394 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-331x414.jpg\" alt=\"DB-Fahrplan-App\" width=\"331\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-331x414.jpg 331w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-496x620.jpg 496w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-166x207.jpg 166w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-768x960.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-1229x1536.jpg 1229w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-1639x2048.jpg 1639w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/OLG_Frankfurt_zu_wettbewerbswidriger_Fahrplan-App_und_Wiederholungsgefahr-scaled.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 331px) 100vw, 331px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66394\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@kommumikation?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Mika Baumeister<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/person-mit-silbernem-iphone-6-CMoxzoMsUfE?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Fahrplaninformations-Apps sind im Kommen, vor allem weil sie unterschiedlichste Verkehrsmittel b\u00fcndeln. Doch was, wenn eine App einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerber<\/a> unter \u201eschnellste Verbindungen\u201c gar nicht anzeigt? Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich jetzt im Fall von bahn.de und einer App der Deutschen Bahn (DB) mit dieser Frage zu befassen und auch entschieden, wann in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr beseitigt ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&amp;Datum=21.09.2023&amp;Aktenzeichen=6%20W%2061%2F23\">6 W 61\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Wenn ein Rechtsverletzer eine Unterlassungserkl\u00e4rung mit dem Inhalt abgibt, dass die Erkl\u00e4rung auch im Falle einer Ablehnung der Unterlassungserkl\u00e4rung weitergilt, f\u00fchrt dies nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr, beschloss das OLG Frankfurt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, eine Anbieterin von Transportdienstleistungen im Schienenpersonenverkehr, wandte sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption \u201eSchnellste Verbindungen anzeigen\u201c in der Fahrplaninformation auf bahn.de sowie in der App \u201eDB Navigator\u201c.<\/p>\n<h2>Fahrplaninfo auf Webseite und in App lie\u00df Konkurrenten aus<\/h2>\n<p>Bei der Suche nach einer bestimmten Ankunftszeit wurde eine Verbindung der Antragstellerin nicht angezeigt, obwohl deren Ankunftszeit am Ziel n\u00e4her an der ausgew\u00e4hlten Ankunftszeit lag und sie sp\u00e4ter den Startort verlie\u00df als die angezeigten Verbindungen. Die Antragstellerin lie\u00df die Antragsgegnerin, eine DB-Konzerntochter, daraufhin abmahnen. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, deren Annahme die Antragstellerin ablehnte. Danach gab die Antragsgegnerin eine neue, abge\u00e4nderte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und erkl\u00e4rte, dass diese unbefristet abgegeben werde und sich die Antragsgegnerin unabh\u00e4ngig von einer Annahme und sogar im Fall einer ausdr\u00fccklichen Zur\u00fcckweisung durch die Antragstellerin daran gebunden halte.<\/p>\n<h2>Wegfall der Wiederholungsgefahr?<\/h2>\n<p>Das Landgericht war der Auffassung, eine solche Unterlassungserkl\u00e4rung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da die Antragsgegnerin trotz Ablehnung der Annahme ihr Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages ausdr\u00fccklich aufrechterhalten habe.<\/p>\n<h2>Angesprochene Verkehrskreise fassen Fahrplanauskunft als vollst\u00e4ndig auf<\/h2>\n<p>Das OLG Frankfurt sah den Fall anders. Es beschloss zun\u00e4chst, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Fahrplanauskunft auf bahn.de und in der App gegen \u00a7 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">unlauteren Wettbewerb<\/a> verstie\u00df. Die Fahrplaninformationen seien irref\u00fchrend, da bei Verbrauchern aus der Anzeige der Ergebnisse die Annahme folge, dass eine vollst\u00e4ndige Information vermittelt werde. Die Formulierung \u201eSchnellste Verbindungen anzeigen\u201c lasse \u201ekeinen Interpretationsspielraum erkennen\u201c, da im Plural von \u201eVerbindungen\u201c, welche die \u201eschnellsten\u201c sein sollen, gesprochen werde und nicht im Singular von einer \u201eVerbindung\u201c.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, hei\u00dft es im Beschluss, habe die Wiederholungsgefahr weder mit ihrer ersten noch mit ihrer zweiten Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt. Die blo\u00dfe Umgestaltung des Abfrageergebnisses in der Fahrplansuche lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Und auch die Einstellung der Verletzungshandlung sei regelm\u00e4\u00dfig nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr stehe entgegen, dass die Antragstellerin die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Antragsgegnerin abgelehnt habe.<\/p>\n<h2>Unterlassungserkl\u00e4rung muss bindend und abschreckend sein<\/h2>\n<p>Die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung sei nicht geeignet, die notwendige Abschreckungswirkung zu begr\u00fcnden. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung m\u00fcsse auch noch nach der \u00fcblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gl\u00e4ubiger sie jederzeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/151.html\" title=\"&sect; 151 BGB: Annahme ohne Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Antragenden\">\u00a7 151 Satz 1<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch annehmen k\u00f6nne. Nur dann sei die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bereits mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fchre, so das OLG Frankfurt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung aus der Main-Metropole ist nicht anfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrplaninformations-Apps sind im Kommen, vor allem weil sie unterschiedlichste Verkehrsmittel b\u00fcndeln. Doch was, wenn eine App einen Wettbewerber unter \u201eschnellste Verbindungen\u201c gar nicht anzeigt? 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