{"id":66283,"date":"2024-02-26T08:45:38","date_gmt":"2024-02-26T06:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66283"},"modified":"2024-02-25T21:15:11","modified_gmt":"2024-02-25T19:15:11","slug":"institut-fuer-einfachheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/institut-fuer-einfachheit\/","title":{"rendered":"Institut f\u00fcr Einfachheit GmbH &#8211; Keine Irref\u00fchrung durch die Verwendung der Bezeichnung &#8220;Institut&#8221; in der Firma einer GmbH"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-66285 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240127_Thuesing_Institut-fuer-Einfachheit-GmbH-Keine-Irrefuehrung-durch-die-Verwendung-der-Bezeichnung-Institut-in-der-F-414x414.jpg\" alt=\"Institut f\u00fcr Einfachheit\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240127_Thuesing_Institut-fuer-Einfachheit-GmbH-Keine-Irrefuehrung-durch-die-Verwendung-der-Bezeichnung-Institut-in-der-F-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240127_Thuesing_Institut-fuer-Einfachheit-GmbH-Keine-Irrefuehrung-durch-die-Verwendung-der-Bezeichnung-Institut-in-der-F-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240127_Thuesing_Institut-fuer-Einfachheit-GmbH-Keine-Irrefuehrung-durch-die-Verwendung-der-Bezeichnung-Institut-in-der-F-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240127_Thuesing_Institut-fuer-Einfachheit-GmbH-Keine-Irrefuehrung-durch-die-Verwendung-der-Bezeichnung-Institut-in-der-F-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240127_Thuesing_Institut-fuer-Einfachheit-GmbH-Keine-Irrefuehrung-durch-die-Verwendung-der-Bezeichnung-Institut-in-der-F.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Die Verwendung des Begriffs &#8220;Institut&#8221; in der Privatwirtschaft allein f\u00fchrt heutzutage nicht mehr zwangsl\u00e4ufig dazu, dass der angesprochene Verkehr die Vorstellung entwickelt, es handle sich um eine \u00f6ffentliche Einrichtung oder eine unter \u00f6ffentlicher Aufsicht oder F\u00f6rderung stehende Institution, die der Allgemeinheit und der Wissenschaft dient und wissenschaftliches Personal besch\u00e4ftigt. Vielmehr k\u00f6nnte es sich ebenso gut um einen privaten Gewerbebetrieb oder eine private Vereinigung handeln, so das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Beschluss vom 15. August 2023 (Az. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Duesseldorf-Beschluss-1-3-Wx-104.23.pdf\">I-3 Wx 104\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Zur\u00fcckweisung des Antrages auf Eintragung der Firma in das Handelsregister<\/h2>\n<p>Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat das Amtsgericht D\u00fcsseldorf die Eintragung der Firma \u201eInstitut f\u00fcr Einfachheit GmbH\u201c in das Handelsregister zur\u00fcckgewiesen (AG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2023, Az. <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2477066.html\">88 AR 1653\/23<\/a>).<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wurde die Entscheidung damit, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Firma irref\u00fchrend sei<\/a>. Entgegen der Auffassung der GmbH-Gr\u00fcnder handele es sich nicht um eine zul\u00e4ssige Bezeichnung f\u00fcr eine private Vereinigung. Vielmehr erwecke der Begriff \u201eInstitut\u201c den Eindruck, es handele sich um eine \u00f6ffentliche oder unter \u00f6ffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Daran \u00e4ndere auch die Tatsache nichts, dass die Gesellschaft unter der gew\u00fcnschten Bezeichnung bereits unbeanstandet im Wirtschaftsleben t\u00e4tig sei.<\/p>\n<h2>Gr\u00fcnder legten gegen Zur\u00fcckweisung Beschwerde ein<\/h2>\n<p>Gegen diese Zur\u00fcckweisung legten die Gr\u00fcnder der GmbH Beschwerde ein. Sie machen geltend, dass die vom Amtsgericht angenommene theoretische M\u00f6glichkeit der Erforschung eines Themas (hier des Themas \u201eEinfachheit\u201c), mit der die Ablehnung der Bezeichnung &#8220;Institut&#8221; begr\u00fcndet wurde, zu weit gehe.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung &#8220;Institut&#8221; sei in erster Linie hochschulrechtlich definiert, so dass nicht der Eindruck entstehen d\u00fcrfe, es handele sich um den Forschungsbereich einer Hochschule. Ein solcher Eindruck werde vorliegend durch die zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeitsbezeichnung &#8221; f\u00fcr Einfachheit&#8221; vermieden.<\/p>\n<h2>Im Fokus: Irref\u00fchrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/18.html\" title=\"&sect; 18 HGB\">\u00a7 18 Abs. 2 HGB<\/a><\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/18.html\" title=\"&sect; 18 HGB\">\u00a7 18 Abs. 1 HGB<\/a> muss die Firma, d.h. der Name eines Unternehmens, zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet und unterscheidungskr\u00e4ftig sein. Neben diesen Voraussetzungen bestimmt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/18.html\" title=\"&sect; 18 HGB\">\u00a7 18 Abs. 2 Satz 1 HGB<\/a>, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, \u00fcber gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung sind, irrezuf\u00fchren. Genau diese Vorschrift stand im Mittelpunkt des Verfahrens.<\/p>\n<h2>Irref\u00fchrung ist nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie ersichtlich ist<\/h2>\n<p>Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, so dass das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht \u00fcber die Sache zu entscheiden hatte. In seinem Beschluss f\u00fchrte es aus, dass eine ersichtliche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Irref\u00fchrung<\/a> durch die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Firma nicht festgestellt werden k\u00f6nne. F\u00fcr dieses Ergebnis war insbesondere von Bedeutung, dass nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/18.html\" title=\"&sect; 18 HGB\">\u00a7 18 Abs. 2 Satz 2 HGB<\/a> vor dem Registergericht die Eignung einer Firma zur Irref\u00fchrung nur dann ber\u00fccksichtigt wird, wenn die Irref\u00fchrung offensichtlich ist.<\/p>\n<h2>Anforderungen an Pr\u00fcfung der Irref\u00fchrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/18.html\" title=\"&sect; 18 HGB\">\u00a7 18 Abs. 2 HGB<\/a><\/h2>\n<p>Relevante Angaben \u00fcber die Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse sind nach der Rechtsprechung Angaben \u00fcber Art, Gr\u00f6\u00dfe und T\u00e4tigkeit der Gesellschaft, ihr Alter und ihre Zusammensetzung oder andere relevante Aspekte. Die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Irref\u00fchrungseignung solcher Angaben<\/a> muss f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise von erheblicher Bedeutung sein und ist anhand eines objektiven Ma\u00dfstabs zu beurteilen, der sich aus der Sicht durchschnittlicher Angeh\u00f6riger der angesprochenen Verkehrskreise ergibt.<\/p>\n<h2>Verst\u00e4ndnis der Bezeichnung \u201eInstitut\u201c hat sich gewandelt<\/h2>\n<p>Angesichts der heute weit verbreiteten privatwirtschaftlichen Organisationen, die das Wort &#8220;Institut&#8221; in ihrer Gesch\u00e4ftsbezeichnung f\u00fchren (z.B. Kreditinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut), erwecke allein die Verwendung des Begriffs &#8220;Institut&#8221; nicht mehr automatisch den Eindruck, es handele sich um eine \u00f6ffentliche, unter staatlicher Aufsicht oder F\u00f6rderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung, so das Oberlandesgericht. Ein solcher Eindruck wurde von der fr\u00fcheren Rechtsprechung angenommen.<\/p>\n<p>Dies gelte trotz der fortdauernden Verwendung des Begriffs &#8220;Institut&#8221; f\u00fcr wissenschaftliche Betriebseinheiten an Hochschulen. Eine Internetrecherche mit den Stichworten &#8220;Institut&#8221; und &#8220;GmbH&#8221; hatte zahlreiche Hinweise auf verschiedene Arten von Instituten (z.B. F\u00fchrungskr\u00e4fte- oder Zukunftsinstitute) ergeben.<\/p>\n<h2>Vermeidung von Irref\u00fchrungen durch klarstellende Hinweise<\/h2>\n<p>Auch unter Anwendung der bisherigen Rechtsgrunds\u00e4tze ergibt sich nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall keine Irref\u00fchrung aus der Verwendung des Begriffs &#8220;Institut&#8221; in der Firma. Nach diesen Grunds\u00e4tzen muss die Bezeichnung &#8220;Institut&#8221; bei privaten Unternehmen durch eindeutige Hinweise erg\u00e4nzt werden, um Irref\u00fchrungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist die konkrete Art der Verwendung, insbesondere die im Zusammenhang mit der Bezeichnung verwendeten Zus\u00e4tze oder sonstigen Angaben. Die alleinige Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. &#8220;GmbH&#8221;, reicht in der Regel nicht aus, um die Irref\u00fchrungseignung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Als eindeutig nicht zur T\u00e4uschung geeignet und damit zul\u00e4ssig hat die Rechtsprechung u.a. folgende Bezeichnungen angesehen: Bestattungsinstitut, Detektivinstitut, Meinungsforschungsinstitut und Kosmetikinstitut.<\/p>\n<p>Anders sieht es dagegen aus, wenn die T\u00e4tigkeitsangabe in Verbindung mit dem Begriff &#8220;Institut&#8221; den Eindruck einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit erweckt. Dies war beispielsweise der Fall bei: Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut f\u00fcr Marktanalysen, Institut f\u00fcr Zelltherapie, Institut f\u00fcr physikalische Therapie, Institut f\u00fcr steuerwissenschaftliche Information und Institut f\u00fcr Politik- und Wirtschaftswissenschaften sowie Dolmetscherinstitut.<\/p>\n<h2>\u201eInstitut f\u00fcr Einfachheit\u201c nicht irref\u00fchrend<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass die Firma &#8220;Institut f\u00fcr Einfachheit GmbH&#8221; nicht irref\u00fchrend sei.<\/p>\n<p>Der Zusatz &#8220;f\u00fcr Einfachheit&#8221; sei weder mit universit\u00e4ren Studieng\u00e4ngen oder Forschungsgebieten identisch, noch weise er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Dieser Namenszusatz sei auch nicht geeignet, die mit dem Begriff &#8220;Institut&#8221; verbundene Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<h2>Gesamtwirkung im Einzelfall entscheidend<\/h2>\n<p>Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf selbst ausf\u00fchrt, gingen die Gerichte fr\u00fcher davon aus, dass der Begriff \u201eInstitut\u201c auf eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit hinweise und eine gewisse \u00f6ffentliche Kontrolle suggeriere. Dieses Verst\u00e4ndnis hat sich jedoch inzwischen stark gewandelt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob eine Firma wegen der Verwendung des Begriffs \u201eInstitut\u201c irref\u00fchrend und damit unzul\u00e4ssig ist, kommt es im Einzelfall auf die Gesamtwirkung des Firmennamens an. Es empfiehlt sich daher, stets durch eindeutige Zus\u00e4tze (z.B. zum T\u00e4tigkeitsbereich) klarzustellen, dass es sich nicht um eine staatliche\/\u00f6ffentliche Einrichtung handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verwendung des Begriffs &#8220;Institut&#8221; in der Privatwirtschaft allein f\u00fchrt heutzutage nicht mehr zwangsl\u00e4ufig dazu, dass der angesprochene Verkehr die Vorstellung entwickelt, es handle sich um eine \u00f6ffentliche Einrichtung oder eine unter \u00f6ffentlicher Aufsicht oder F\u00f6rderung stehende Institution, die der Allgemeinheit und der Wissenschaft dient und wissenschaftliches Personal besch\u00e4ftigt. 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