{"id":66224,"date":"2024-02-13T07:57:35","date_gmt":"2024-02-13T05:57:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66224"},"modified":"2024-02-13T03:06:36","modified_gmt":"2024-02-13T01:06:36","slug":"uhrenwerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/uhrenwerbung\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Eine Quarzuhr darf nicht als mechanisch beworben werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66227\" aria-describedby=\"caption-attachment-66227\" style=\"width: 487px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66227\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240124_Thuesing_LG-Berlin-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-einer-Quarzuhr-mit-Abbildung-eines-mechanischen-Uhrwerks-auch-wenn-620x414.jpg\" alt=\"Uhrenwerbung\" width=\"487\" height=\"325\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240124_Thuesing_LG-Berlin-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-einer-Quarzuhr-mit-Abbildung-eines-mechanischen-Uhrwerks-auch-wenn-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240124_Thuesing_LG-Berlin-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-einer-Quarzuhr-mit-Abbildung-eines-mechanischen-Uhrwerks-auch-wenn-310x207.jpg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240124_Thuesing_LG-Berlin-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-einer-Quarzuhr-mit-Abbildung-eines-mechanischen-Uhrwerks-auch-wenn-768x513.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240124_Thuesing_LG-Berlin-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-einer-Quarzuhr-mit-Abbildung-eines-mechanischen-Uhrwerks-auch-wenn-1536x1025.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240124_Thuesing_LG-Berlin-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-einer-Quarzuhr-mit-Abbildung-eines-mechanischen-Uhrwerks-auch-wenn-2048x1367.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 487px) 100vw, 487px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66227\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@bamin?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Pierre Bamin<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/analoguhr-aus-silber-und-gold--NFJWktqvIY?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 02. Mai 2023 festgestellt, dass eine Werbung f\u00fcr Armbanduhren, die ein mechanisches Uhrwerk zeigt, obwohl die beworbenen Uhren tats\u00e4chlich ein Quarzwerk enthalten, irref\u00fchrend ist. Auch die neben der Abbildung in der Anzeige enthaltene Beschreibung und Bezeichnung der Uhren, in der von einem Quarzwerk die Rede war, konnte die Irref\u00fchrung nicht beseitigen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02. Mai 2023, Az. <a href=\"https:\/\/gesetze.berlin.de\/bsbe\/document\/KORE552722023\">15 O 50\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Unterlassungsanspruch wegen irref\u00fchrender Werbung f\u00fcr Armbanduhren?<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsverband<\/a>, nahm die Beklagte, einen Verlag und Herausgeber einer Tageszeitung, auf Unterlassung einer Werbung f\u00fcr Armbanduhren in Anspruch. Die Beklagte hatte in einer Anzeige in der von ihr herausgegebenen Tageszeitung f\u00fcr die Armbanduhr \u201eMax Bill &#8216;Quarz Damen&#8217;\u201c zum Preis von 515,00 \u20ac bzw. 565,00 \u20ac geworben.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin war diese <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung irref\u00fchrend<\/a> und t\u00e4uschend, weil im oberen Teil der Anzeige als Blickfang das mechanische Uhrwerk einer Automatikuhr abgebildet war, w\u00e4hrend das beworbene Modell tats\u00e4chlich ein Quarzuhrwerk enthielt. Daher erwarte der Leser, dass auch die angebotenen Uhren ein solch hochwertiges Uhrwerk enthielten, welche zwischen 945,00 \u20ac und 2.245,00 \u20ac gehandelt werden. Im Vergleich dazu seien Uhren mit Quarzwerk deutlich g\u00fcnstiger.<\/p>\n<h2>Beklagte verweigert Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Auf eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> der Kl\u00e4gerin hin zahlte die Beklagte die Abmahnkosten, lehnte aber die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, der angesprochene Verbraucher erkenne anhand der Abbildung in der Anzeige nicht, dass es sich auf dem Bild um ein Automatiklaufwerk und nicht um ein Quarzlaufwerk handele. Daher liege keine Irref\u00fchrung vor.<\/p>\n<p>W\u00fcrde die Anzeige hingegen von einem \u201efachkundigen Uhrenliebhaber\u201c wahrgenommen, w\u00fcrde dieser auch nicht irregef\u00fchrt, da er erkennen k\u00f6nnte, dass es sich trotz der Abbildung nicht um eine teure Uhr mit Automatikwerk handeln k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zudem ergebe sich aus dem Anzeigentext und der Modellbezeichnung, dass es sich bei der angebotenen Armbanduhr um eine Uhr mit Quarzwerk handele. Au\u00dferdem sei die Automatikuhr kein Blickfang. Selbst wenn man dies unterstelle, werde die Ungenauigkeit durch die Beschreibung und Bezeichnung der Armbanduhr hinreichend korrigiert.<\/p>\n<h2>Streitgegenst\u00e4ndliche Werbung ist irref\u00fchrend<\/h2>\n<p>Nach Ansicht des LG Berlin ist der Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1 S. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a>, 2 und 4 S. 1, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1<\/a> und 2 Nr. 1 UWG begr\u00fcndet, da die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung irref\u00fchrend sei.<\/p>\n<p>Irref\u00fchrend und damit unlauter ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung u.a. dann, wenn sie Angaben \u00fcber wesentliche Merkmale der Ware enth\u00e4lt, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu t\u00e4uschen und ihn zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er unter normalen Umst\u00e4nden nicht getroffen h\u00e4tte (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG<\/a>). Unter einer Angabe in diesem Sinne fallen Erkl\u00e4rungen, gleich welcher Ausdrucksform, insbesondere auch bildliche Darstellungen.<\/p>\n<h2>Gesamteindruck bei den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen entscheidend<\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Kammer die Werbung aus der Sicht der gesamten Leserschaft der Tageszeitung beurteilt und nicht nur auf den \u201ekundigen Uhrenliebhaber\u201c als ma\u00dfgeblichen Verkehrskreis abgestellt. Es stellte sich daher die Frage, wie die gesamte Leserschaft der Tageszeitung die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.<\/p>\n<h2>Grunds\u00e4tze der Blickfangwerbung<\/h2>\n<p>Bei der Beantwortung dieser Frage waren neben den Abbildungen auch die Erl\u00e4uterungen zu ber\u00fccksichtigen, zumal es sich nach Ansicht der Kammer bei der beanstandeten Werbung um eine sog. Blickfangwerbung handelte.<\/p>\n<p>Blickfangwerbung liegt vor, wenn bestimmte Informationen in der Werbung gegen\u00fcber anderen Angaben besonders hervorgehoben werden und dadurch die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich ziehen. Dabei gilt: Nachtr\u00e4gliche Korrekturen oder klarstellende Erg\u00e4nzungen im weiteren Verlauf des Werbetextes \u00e4ndern an der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbsrechtlichen<\/a> Beurteilung eines irref\u00fchrenden Blickfangs nichts, wenn der Blickfang objektiv unrichtig ist, es f\u00fcr die objektive Unrichtigkeit keinen vern\u00fcnftigen Grund gibt und sich der Blickfang vielmehr als offensichtliche Falschangabe erweist.<\/p>\n<h2>Indirekte Aussagen des Blickfangs<\/h2>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich bei mittelbaren Aussagen des Blickfangs, die f\u00fcr sich genommen nicht objektiv unrichtig sind und bei denen der Blickfang selbst durch einen Sternchenhinweis oder auf andere Weise deutlich auf nicht zu \u00fcbersehende Einschr\u00e4nkungen hinweist. In solchen F\u00e4llen geht der verst\u00e4ndige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die weiteren Angaben, auf die Bezug genommen wird, Bestandteil des Blickfangs sind und ein richtiges Verst\u00e4ndnis der Werbung ohne sie nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h2>Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers der Leserschaft<\/h2>\n<p>Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise nicht besonders hoch sei.<\/p>\n<p>Zwar handele es sich angesichts der Preise der angebotenen Armbanduhren nicht mehr um geringwertige Gebrauchsgegenst\u00e4nde. Daher k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die Werbung grunds\u00e4tzlich mit erh\u00f6hter Aufmerksamkeit wahrnehme. Andererseits handele es sich um eine Anzeige in einer Tageszeitung, die eher beil\u00e4ufig wahrgenommen werde.<\/p>\n<h2>G\u00fcnstige Quarzuhr oder teure mechanische Automatikuhr?<\/h2>\n<p>In der Sache war entscheidend, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Abbildung \u00fcberhaupt ein mechanisches Uhrwerk erkennen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend dies bei einem &#8220;kundigen Uhrenliebhaber&#8221; zweifellos zu erwarten sei, k\u00f6nne dies bei der allgemeinen Leserschaft der Tageszeitung nicht zwingend angenommen werden, so die Kammer.<\/p>\n<p>Insgesamt kam das Gericht jedoch zu der \u00dcberzeugung, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der streitgegenst\u00e4ndlichen Abbildung ein mechanisches Uhrwerk oder zumindest ein Uhrwerk erkennen werde, das im Vergleich zu einer herk\u00f6mmlichen Armbanduhr eine besondere Qualit\u00e4t und Wertigkeit aufweise, ohne konkret zwischen den Begriffen &#8220;Quarzwerk&#8221; und &#8220;mechanisches Uhrwerk&#8221; unterscheiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Relevanz der Abbildung, Beschreibung und Benennung der Uhren<\/h2>\n<p>Nach Auffassung der Kammer wird die Abbildung des Uhrwerks vom Verkehr als Information \u00fcber die Technik, insbesondere die Mechanik, der angebotenen Armbanduhr verstanden. Es handele sich daher um eine Angabe im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a>. Da die betroffenen Uhren jedoch nicht mit einem solchen Uhrwerk ausgestattet sind, liege eine objektiv falsche Angabe vor.<\/p>\n<h2>Begleitende Beschreibung und Bezeichnung l\u00f6sen Irref\u00fchrung nicht auf<\/h2>\n<p>Die Irref\u00fchrung des Verkehrs wurde nach Ansicht des Landgerichts auch nicht durch die begleitende Beschreibung, dass die Uhr ein Quarzwerk enthalte, sowie die Bezeichnung der Armbanduhr ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Zur Richtigstellung einer unzutreffenden Angabe, wie hier der Abbildung, seien hohe Anforderungen an die begleitenden Erl\u00e4uterungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Es sei zu ber\u00fccksichtigen gewesen, dass der Verkehr beim Durchbl\u00e4ttern der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringen k\u00f6nne, um sich mit dem gesamten Anzeigentext eingehend zu befassen.<\/p>\n<p>Zudem k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass der Verkehr bei der Bezeichnung &#8220;Quarz&#8221; oder &#8220;Quarzwerk&#8221; sofort erkenne, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht zwangsl\u00e4ufig um ein Quarzwerk handele. Vielmehr gehe der durchschnittlich verst\u00e4ndige Verbraucher davon aus, dass das abgebildete Uhrwerk auch tats\u00e4chlich in der beworbenen Armbanduhr verbaut sei.<\/p>\n<h2>Wichtige Vorab\u00fcberlegungen f\u00fcr Werbende<\/h2>\n<p>Das Urteil zeigt einmal mehr, wie sehr es im Recht auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ankommt. Gerade bei Werbeaussagen kommt es besonders auf die Details und deren Zusammenspiel an. Werbende sollten sich daher immer fragen: Wer sind die angesprochenen Verkehrskreise aus objektiver Sicht? Wie versteht der Durchschnittsverbraucher dieser Verkehrskreise die Werbung? Entspricht dieses Verst\u00e4ndnis der Realit\u00e4t?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 02. Mai 2023 festgestellt, dass eine Werbung f\u00fcr Armbanduhren, die ein mechanisches Uhrwerk zeigt, obwohl die beworbenen Uhren tats\u00e4chlich ein Quarzwerk enthalten, irref\u00fchrend ist. 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