{"id":66202,"date":"2024-02-06T08:16:34","date_gmt":"2024-02-06T06:16:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66202"},"modified":"2024-02-08T19:14:54","modified_gmt":"2024-02-08T17:14:54","slug":"diaetmanagement-bezeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/diaetmanagement-bezeichnung\/","title":{"rendered":"BGH: Die Bezeichnung als \u201ezum Di\u00e4tmanagement geeignet&#8221; ist irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66206\" aria-describedby=\"caption-attachment-66206\" style=\"width: 460px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66206\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/BGH-Wettbewerbswidrig-Irrefuehrung-potentieller-Kunden-durch-Bezeichnung-eines-Bakterienkulturen-enthalten-Produktes-als-\u201ezum-624x414.png\" alt=\"Di\u00e4tmanagement-Bezeichnung\" width=\"460\" height=\"305\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/BGH-Wettbewerbswidrig-Irrefuehrung-potentieller-Kunden-durch-Bezeichnung-eines-Bakterienkulturen-enthalten-Produktes-als-\u201ezum-624x414.png 624w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/BGH-Wettbewerbswidrig-Irrefuehrung-potentieller-Kunden-durch-Bezeichnung-eines-Bakterienkulturen-enthalten-Produktes-als-\u201ezum-620x412.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/BGH-Wettbewerbswidrig-Irrefuehrung-potentieller-Kunden-durch-Bezeichnung-eines-Bakterienkulturen-enthalten-Produktes-als-\u201ezum-312x207.png 312w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/BGH-Wettbewerbswidrig-Irrefuehrung-potentieller-Kunden-durch-Bezeichnung-eines-Bakterienkulturen-enthalten-Produktes-als-\u201ezum-768x510.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/BGH-Wettbewerbswidrig-Irrefuehrung-potentieller-Kunden-durch-Bezeichnung-eines-Bakterienkulturen-enthalten-Produktes-als-\u201ezum.png 1080w\" sizes=\"(max-width: 460px) 100vw, 460px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66206\" class=\"wp-caption-text\">www.canva.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sind in aller Munde und werden von einer Vielzahl von Menschen eingenommen. Oftmals suggerieren Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und diesen \u00e4hnliche Produkte dem Kunden, dass sie eine heilende oder zumindest gesundheitsverbessernde Wirkung bei k\u00f6rperlichen Leiden haben. Problematisch sind hierbei die Formulierungen mit welchen diese Produkte beworben werden. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Vertrieb und die Bewer-bung eines Produktes, welches Bakterienkulturen enth\u00e4lt und laut Hersteller \u201ezum Di\u00e4tma-nagement\u201c geeignet ist, irref\u00fchrend ist, wenn diese Aussage dem angesprochenen Verkehrs-kreis vermittelt, es handele sich bei den beworbenen Produkten um <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> f\u00fcr besonde-re medizinische Zwecke.<\/em><\/p>\n<p>Im Verfahren stritten der Kl\u00e4ger \u2013 ein eingetragener Verein \u2013 und der Beklagte \u2013 der Produ-zent der umstrittenen Produkte \u2013 darum, ob die vom Beklagten gew\u00e4hlten Bezeichnungen in der gew\u00e4hlten Form rechtm\u00e4\u00dfig, folglich der Vertrieb der Produkte damit zul\u00e4ssig gewesen ist und das Produkt gleichbezeichnet weiter vertrieben werden darf. Der Beklagte vertreibt meh-rere Produkte, welche vermehrungsf\u00e4hige, nat\u00fcrlicherweise im menschlichen Darm vorhande-ne Bakterienkulturen enthalten. Er bewirbt diese Produkte im Internet damit, dass sie \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c bei Reizdarmsyndrom (RDS), Colitis Ulcerosa und Pouchitis (CU), atopi-scher Dermatitis (ATOP) und symptomatisch unkomplizierter Divertikelkrankheit (SUP) geeig-net sind.<\/p>\n<p>Konkret ging es um die Frage, ob es sich bei den am Markt vertriebenen Produkten um Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke handelt und ob die Produktbezeichnung den potentiellen Kunden irreleitet, indem es diesem suggeriert, dass das Produkt Eigenschaften aufweise, \u00fcber die es in Wirklichkeit nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<h2>Die verschiedenen Produktgruppen<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt es Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke zu unterscheiden. Jede dieser Klassen enth\u00e4lt unterschiedliche Voraussetzungen f\u00fcr das Inverkehrbringen und die Bewerbung eines Produkte.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend zum Beispiel Arzneimittel nur nach Pr\u00fcfverfahren in den Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen und die Wirksamkeit und Sicherheit belegt sein muss, unterliegen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke keiner Pr\u00fcfpflicht. Beide m\u00fcssen nach der Anmeldung des Produkts beim Bundesinstitut f\u00fcr Verbraucherschutz auch keinen Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde erbringen. Einzig jedoch m\u00fcssen Hersteller von Lebensmitteln f\u00fcr medizinische Zwecke einen Nachweis \u00fcber die Eignung ihrer Produkte erbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der gr\u00f6\u00dfte Unterscheid zwischen Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln und Lebensmitteln f\u00fcr besondere medizinische Zwecke liegt darin, dass es bei Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln keine H\u00f6chstmengen f\u00fcr Inhaltsstoffe (au\u00dfer technologischer Zusatzstoffe) gibt und krankheitsbezogene Werbung nicht zul\u00e4ssig ist, w\u00e4hrend bei Lebensmitteln f\u00fcr besondere medizinische Zwecke H\u00f6chstmengen f\u00fcr Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente festgelegt sind und krankheitsbezogene Werbung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.<\/p>\n<h2>Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke oder doch Nahrungserg\u00e4nzungsmittel?<\/h2>\n<p>Umstritten war zun\u00e4chst, ob es sich bei den Produkten um Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Mittel handelt. Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke sind f\u00fcr die erg\u00e4nzende Ern\u00e4hrung von Patienten, die eine eingeschr\u00e4nkte, behinderte oder gest\u00f6rte Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gew\u00f6hnlicher Lebensmittel oder der darin enthaltenen Stoffe haben, bestimmt. Kernpunkt ist, dass die N\u00e4hrstoffdefizite in der Erkrankung begr\u00fcndet sein m\u00fcssen. Es geht demnach darum mit diesen Produkten medizinisch bedingte N\u00e4hrstoffdefizite auszugleichen, welche der Erkrankte nicht durch eine Modifizierung der normalen Ern\u00e4hrung nivellieren kann. Die rechtliche Grundlage f\u00fcr das Inverkehrbringen dieser Produkte ist die Verordnung (EU) Nr. 609\/2013, insb. deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. g.<\/p>\n<p>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sind Lebensmitteln und dienen der Erg\u00e4nzung der Ern\u00e4hrung von gesunden Personen. Die rechtliche Grundlage ist hier das Lebensmittelrecht, insb. das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB) und die Nahrungserg\u00e4nzungsmittelverordnung NEM-V).<\/p>\n<p>Bei den in Rede stehenden Erkrankungen handelt es sich jedoch nicht um solche, die eine Unterversorgung der betroffenen Personen mit Bakterienkulturen verursachen. Ziel sei es den Betroffenen Bakterienkulturen zuzuf\u00fchren, um Beschwerden therapeutisch zu behandeln. Man k\u00f6nne kein Produkt nur deshalb als Lebensmittel f\u00fcr medizinische Zwecke klassifizieren, da die Inhaltsstoffe aus dem es besteht, bei dem Erkrankten eine positive Auswirkung haben und diesem in der Art einen Nutzen verschaffen k\u00f6nnen, dass dessen Beschwerden vorgebeugt, gelindert oder sogar geheilt werden.<\/p>\n<p>Der EUGH hat festgestellt (EuGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202022,%201765\" title=\"EuGH, 27.10.2022 - C-418\/21: Orthomol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit ...\">GRUR 2022, 1765<\/a>), dass der Begriff \u201eN\u00e4hrstoffe\u201c in der Verordnung (EU) Nr. 609\/2013 nicht n\u00e4her definiert ist. Daher ist bez\u00fcglich der N\u00e4hrstoffdefini-tion auf die Verordnung (EU) Nr. 1169\/2011 (LMIV) abzustellen. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. s LMIV sind \u201eN\u00e4hrstoffe\u201c Eiwei\u00dfe, Kohlenhydrate, Fette, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralien, die im Anhang XIII Teil A Nummer 1 der Verordnung aufgef\u00fchrt sind, sowie Stoffe, die einer dieser Klassen angeh\u00f6rig bzw. ein Bestandteil einer dieser Klasse sind. Die in den umstrittenen Produkten enthaltenen Bakterienkulturen fallen gerade nicht unter eine der in der Verordnung aufgez\u00e4hlten \u201eN\u00e4hrstoffe\u201c.<\/p>\n<p>Auch der Verweis auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609\/2013 f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Normen lediglich bestimmen, welche Stoffe den Lebensmitteln f\u00fcr besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden d\u00fcrfen. Zwischen den Stoffen, die zugesetzt werden d\u00fcrfen und Lebensmitteln f\u00fcr besondere medizini-sche Zwecke, die aus N\u00e4hrstoffen bestehen, muss unterschieden werden. Zweck dieser gene-rellen Auflistung ist, klarzustellen welche Stoffkategorien als Zusatz f\u00fcr die in der Verordnung genannten Lebensmittelkategorien grunds\u00e4tzlich zugelassen sind. Speziellere Zusammensetzungsanforderungen sollen dazu dienen, die Zusammensetzung der einzelnen unter die Ver-ordnung fallenden Lebensmittelkategorien zu regeln.<\/p>\n<p>Im Ergebnis handelt es sich bei den Darmkulturprodukten nicht um Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke, weil sie weder dem Grunde nach unter die Definition eines solchen Lebensmittels fallen, da sie keinerlei spezifische Ern\u00e4hrungsfunktion innehaben, noch die erforderlichen N\u00e4hrstoffe enthalten. Es handelt sich demnach um ein normales Nahrungserg\u00e4nzungsmittel.<\/p>\n<h2>Wird der Kunde durch die Bezeichnung \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c irregef\u00fchrt?<\/h2>\n<p>Streitgegenstand war auch, ob der Hersteller durch seine Angaben, dass die vertriebenen Produkte \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c geeignet sind und durch die Zuordnung der Produkte zu verschiedenen Erkrankungen, der Zielgruppe vermittelt, dass es sich bei den Produkten wahrheitswidrig um Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 609\/2013 handelt.<\/p>\n<p>Eine Irref\u00fchrung liegt dann vor, wenn das Verst\u00e4ndnis, das eine Aussage bei dem angespro-chenen Verkehrskreis erweckt, mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht konform ist. Dar\u00fcber hinaus liegt gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG<\/a> eine Irref\u00fchrung \u00fcber wesentliche Merkmale nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die diese tats\u00e4chlich nicht aufweist, sondern auch, wenn Angaben \u00fcber die Art der beworbenen Ware zu Unrecht die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Gattung erwarten lassen, mit welcher im Verkehr eine bestimmte Wertsch\u00e4tzung oder eine besondere Eigenschaft in Verbindung gebracht wird. Durch die Zugeh\u00f6rigkeit eines Produktes zu einer dieser Kategorien, kann ein Kunde bereits \u2013 ohne weitere Erkundigungen einzuziehen \u2013 erste Informationen \u00fcber dessen Eigenschaften entnehmen.<\/p>\n<p>An dieser Stelle weist das Gericht auch darauf hin, dass das Abstellen auf das Verst\u00e4ndnis eines Durchschnittsverbrauchers nicht zu beanstanden ist, da man nicht davon ausgehen k\u00f6nne, dass eine Person, welche unter einer der Erkrankungen leide, \u00fcber ein abweichendes (besseres) Verst\u00e4ndnis der Produktbezeichnungen verf\u00fcge. Es geht hier also nicht darum, ob ein Kunde aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Produktbezeichnung entnimmt, dass er seine Er-krankung lindern oder sogar heilen kann, sondern darum, ob die Angabe \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c dazu f\u00fchrt, dass dieser davon ausgeht, dass es sich um ein Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke handelt. Davon ist gerade bei betroffenen Menschen auszugehen, da diese mit dem Begriff \u201eDi\u00e4tmanagement\u201c, mit dem nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) Nr. 2016\/128 Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke bezeichnet werden, vertraut sind.<\/p>\n<p>Im Ergebnis wird der Kunde demnach durch die Bezeichnung \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c irregef\u00fchrt. Eine solche irref\u00fchrende Angabe ist auch geeignet den (Durchschnitts-)Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Bezeichnung nicht getroffen h\u00e4tte (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a>).<\/p>\n<h2>Folge f\u00fcr den Unternehmer<\/h2>\n<p>Der Unternehmer hat die umstrittene Werbeaussage \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c gem. \u00a7 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">3a UWG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LFGB\/11.html\" title=\"&sect; 11 LFGB: Vorschriften zum Schutz vor T&auml;uschung\">\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB<\/a>, Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV zu unterlassen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/LFGB\/11.html\" title=\"&sect; 11 LFGB: Vorschriften zum Schutz vor T&auml;uschung\">\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB<\/a> darf der verantwortliche Unternehmer (\u00a7 8 Abs. 1 LMIV) nicht mit Informationen werben, die den Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV nicht ent-sprechen. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV d\u00fcrfen \u2013 vorbehaltlich einiger vorgesehener Ausnahmen \u2013 Informationen \u00fcber Lebensmittel diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beimessen oder den Eindruck erwecken, sie w\u00fcr-den \u00fcber eine dieser Eigenschaften verf\u00fcgen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. a LMIV gilt dies auch f\u00fcr Werbung.<\/p>\n<p>Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei den umstrittenen Produkten nicht um Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke, sondern um Nahrungserg\u00e4nzungsmittel. Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sind \u201enormale\u201c Lebensmittel, d.h. sie bestehen aus Stoffen bzw. sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen vern\u00fcnftigerweise erwartet werden kann, dass sie in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen auf-genommen werden k\u00f6nnen (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178\/2002). Bei Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 eine krankheitsbezogene Werbung nicht erlaubt. Das hat zur Folge, dass es bei den umstrittenen Bezeichnungen, in denen das Unternehmen die Er-krankungen explizit erw\u00e4hnt, gerade nicht auf die Irref\u00fchrung ankommt, da die Bewerbung eines Produkts mit der krankheitsbezogenen Informationen zum Schutz des Verbrauchers schon gar nicht gestattet ist (Marktverhaltensregelung). Eine Missachtung dieses Verbots ist geeignet, den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerb<\/a> zum Nachteil des Verbrauchers gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\">\u00a7 3a UWG<\/a> deutlich zu beein-tr\u00e4chtigen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Bezeichnung eines Produkts als \u201ezum Di\u00e4tmanagement\u201c geeignet, f\u00fchrt nicht dazu, dass es sich um ein Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke handelt. Um zu dieser Gattung zu geh\u00f6ren, muss das Produkt \u00fcber die entsprechenden \u201eN\u00e4hrstoffe\u201c verf\u00fcgen. Jedoch f\u00fchrt die in Rede stehende Bezeichnung zur Irref\u00fchrung des Verbrauchers, da er das Produkt einer Gattung und deren Eigenschaften zuordnet, zu der es in Wirklichkeit gar nicht geh\u00f6rt. Dennoch kommt es im vorliegenden Verfahren schlussendlich nicht auf die Irref\u00fchrung an, da eine krankheitsbezogene Werbung f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel bzw. einfache Lebensmittel in der Regel Verboten ist.<\/p>\n<p>Sollten Sie Hilfe bei der Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bewerbung eines Produktes ben\u00f6ti-gen, unterst\u00fctzen unsere fachkundigen Rechtsanw\u00e4lte sie gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sind in aller Munde und werden von einer Vielzahl von Menschen eingenommen. 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