{"id":66199,"date":"2024-02-12T07:47:38","date_gmt":"2024-02-12T05:47:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66199"},"modified":"2024-02-12T02:11:21","modified_gmt":"2024-02-12T00:11:21","slug":"beschwer-im-ordnungsmittelverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/beschwer-im-ordnungsmittelverfahren\/","title":{"rendered":"Beschwer des Gl\u00e4ubigers im Ordnungsmittelverfahren \u2013 Bedarf es eines bezifferten Antrages oder nur einer Mindestgr\u00f6\u00dfe?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66141\" aria-describedby=\"caption-attachment-66141\" style=\"width: 454px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66141\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-623x414.jpeg\" alt=\"Beschwer im Ordnungsmittelverfahren\" width=\"454\" height=\"302\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-623x414.jpeg 623w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-620x412.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-312x207.jpeg 312w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-768x510.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-1536x1020.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min-2048x1360.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 454px) 100vw, 454px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66141\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 kameraauge &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der 5. Senat des Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg \u00e4nderte auf die durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kanzlei\/#anwaelte\">LHR<\/a> f\u00fcr die Gl\u00e4ubigerin eingelegte sofortige Beschwerde mit <a href=\"\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/24017-Beschwer-des-Glaeubigers-im-Ordnungsmittelverfahren-\u2013-Bedarf-es-eines-bezifferten-Antrages-oder-der-Angabe-einer-Min.pdf\">Beschluss vom 05. Januar 2024<\/a>, Az. 5 W\u00a0 18\/23 einen Beschluss des Landgerichts Hamburg ab und erh\u00f6hte damit das bereits gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld von 400,00 \u20ac auf 2.000,00 \u20ac. Der Senat bejahte die Zul\u00e4ssigkeit der sofortigen Beschwerde, obwohl die Gl\u00e4ubigerin keinen Mindestbetrag beantragt hat und das Gericht die H\u00f6he des Ordnungsgeldes nach eigenem Ermessen festgesetzt hat.<\/em><\/p>\n<h2>Ordnungsmittelantrag wegen Versto\u00df gegen einstweilige Verf\u00fcgung<\/h2>\n<p>Die von LHR vertretene Gl\u00e4ubigerin hatte beim LG Hamburg einen Antrag auf Verh\u00e4ngung eines \u201eempfindlichen Ordnungsmittels\u201c gegen die Schuldnerin wegen Versto\u00dfes gegen eine einstweilige Verf\u00fcgung gestellt. Dies war bereits der zweite Ordnungsmittelantrag, den die Gl\u00e4ubigerin in dieser Sache beim LG Hamburg gestellt hatte. Bereits auf einen ersten Ordnungsmittelantrag hin hatte das HansOLG Hamburg im November 2023 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 2.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt.<\/p>\n<h2>Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von 400,00 \u20ac<\/h2>\n<p>Nachdem das LG Hamburg im Juni 2023 auf den zweiten Ordnungsmittelantrag wegen eines erneuten schuldhaften Versto\u00dfes der Schuldnerin gegen die einstweilige Verf\u00fcgung ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 400,00 \u20ac festgesetzt hatte, legte die Gl\u00e4ubigerin sofortige Beschwerde ein, die sich gegen die H\u00f6he des verh\u00e4ngten Ordnungsgeldes richtete.<\/p>\n<p>Die Gl\u00e4ubigerin machte geltend, dass das vom LG festgesetzte Ordnungsgeld in H\u00f6he von 400,00 \u20ac jede Empfindlichkeit vermissen lasse und eine Festsetzung in dieser H\u00f6he gegen ein Unternehmen von der Gr\u00f6\u00dfe der Schuldnerin den Zweck des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\">\u00a7 890 ZPO<\/a> (Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen) nicht erreichen k\u00f6nne. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Schuldnerin bereits zum zweiten Mal gegen die einstweilige Verf\u00fcgung versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>Das LG Hamburg half der sofortigen Beschwerde nicht ab, da es sie mangels Beschwer der Gl\u00e4ubigerin f\u00fcr unzul\u00e4ssig hielt. Daraufhin befasste sich das HansOLG Hamburg mit der Sache.<\/p>\n<h2>HansOLG Hamburg bejaht Zul\u00e4ssigkeit der sofortigen Beschwerde<\/h2>\n<p>Das HansOLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde der Gl\u00e4ubigerin f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet erachtet und unter Ab\u00e4nderung des Beschlusses des LG Hamburg gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 2.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Dabei hat sich das Gericht auch mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit der sofortigen Beschwerde, insbesondere der Beschwer, auseinandergesetzt. Im Einzelnen hatte es sich mit der Frage zu befassen, ob der Gl\u00e4ubiger, der ein Ordnungsgeld beantragt und in seinem Antrag keine Mindestgr\u00f6\u00dfe angegeben hat, beschwert ist, wenn das Gericht die H\u00f6he des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen festsetzt.<\/p>\n<p>Nach Darstellung der in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen unterschiedlichen Auffassungen kam das HansOLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall aufgrund der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von 400,00 \u20ac wegen wiederholten Versto\u00dfes gegen eine gerichtliche Unterlassungsverf\u00fcgung eine Beschwer der Gl\u00e4ubigerin vorliege.<\/p>\n<h2>HansOLG bejaht Eingabe einer klaren Vorstellung von der H\u00f6he des Ordnungsgeldes<\/h2>\n<p>In der Sache fehlte es zwar an einer Bezifferung oder der Angabe eines bestimmten Mindestbetrages. Das Gericht wertete jedoch die Forderung nach einem \u201eempfindlichen\u201c und nicht nur einem angemessenen Ordnungsgeld und die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen in der Antragsbegr\u00fcndung als von der Gl\u00e4ubigerin angegebene Mindestgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Zudem habe die Gl\u00e4ubigerin mehrmals ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem erneuten Versto\u00df gegen die einstweilige Verf\u00fcgung um eine identische Zuwiderhandlung in gleicher Weise handele und dieser wiederholte Versto\u00df mit einem empfindlichen Ordnungsgeld geahndet werden solle. Nach Auffassung des HansOLG Hamburg hat die Gl\u00e4ubigerin damit eine klare Vorstellung von der H\u00f6he des Ordnungsgeldes in das Verfahren eingebracht.<\/p>\n<h2>Entscheidung im Widerspruch zum BGH-Beschluss <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2029\/23\" title=\"I ZB 29\/23 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZB 29\/23<\/a>?<\/h2>\n<p>Der 5. Senat des HansOLG setzte sich in seiner Entscheidung unter anderem mit einer im April 2023 ergangenen Entscheidung des 15. Senats des HansOLG Hamburg auseinander. Der 15. Senat vertrat die Auffassung, dass die besseren Gr\u00fcnde daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass f\u00fcr eine Beschwer eine Diskrepanz zwischen der beantragten bzw. vorgeschlagenen und der vom Gericht festgesetzten H\u00f6he des Ordnungsmittels bestehen m\u00fcsse. Dies erfordere eine Bezifferung oder jedenfalls die Angabe eines Mindestbetrages durch den Gl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>Mit der Rechtsbeschwerde, die der Gl\u00e4ubiger gegen den Beschluss des 15. Senats eingelegt hatte, befasste sich der 5. Senat jedoch nicht. Die BGH-Richter kamen im konkreten Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem Ergebnis, dass \u201eder Zul\u00e4ssigkeit der sofortigen Beschwerde des Gl\u00e4ubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngt worden ist, [&#8230;] die fehlende Beschwer [entgegensteht], wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder ein konkreter Betrag noch eine ungef\u00e4hre Gr\u00f6\u00dfenordnung des Ordnungsgeldes angegeben wurde und das Gericht die H\u00f6he des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen festgesetzt hat\u201c.<\/p>\n<h2>Beschwer des Gl\u00e4ubigers bedarf im Ordnungsmittelverfahren einer besonderen Begr\u00fcndung<\/h2>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt der BGH aus, dass die Ordnungsmittel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\" title=\"&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\">\u00a7 890 Abs. 1 ZPO<\/a> einen doppelten Zweck haben. Sie dienen pr\u00e4ventiv der Verhinderung k\u00fcnftiger Zuwiderhandlungen und stellen repressiv eine straf\u00e4hnliche Sanktion f\u00fcr die Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot dar. Bei der Bemessung der Ordnungsmittel ist daher in erster Linie auf den Schuldner und sein Verhalten abzustellen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese doppelte Zweckbestimmung und den Umstand, dass das Ordnungsgeld zwar auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gl\u00e4ubigers dienen solle, aber nicht zu dessen Gunsten, sondern zu Gunsten der Staatskasse verh\u00e4ngt werde, m\u00fcsse die Beschwer des Gl\u00e4ubigers im Ordnungsmittelverfahren besonders begr\u00fcndet werden, so der BGH.<\/p>\n<p>Eine Beschwer komme daher nur in Betracht, wenn der Gl\u00e4ubiger seinen Ordnungsmittelantrag beziffere oder sich aus der Begr\u00fcndung ein (Mindest-)Betrag oder eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfenordnung des angestrebten Ordnungsmittels ergebe und das festgesetzte Ordnungsmittel hinter dieser Vorstellung zur\u00fcckbleibe. Denn damit macht der Gl\u00e4ubiger deutlich, dass sein Rechtsschutzziel \u00fcber die blo\u00dfe Verh\u00e4ngung (irgendeines) Ordnungsmittels hinausgeht und er eine bestimmte H\u00f6he des zu verh\u00e4ngenden Ordnungsmittels zur effektiven Durchsetzung seines titulierten Anspruchs f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<h2>Anforderungen an Angabe der Gr\u00f6\u00dfenordnung \u2013 \u201eempfindliches\u201c Ordnungsgeld nicht ausreichend<\/h2>\n<p>Nach Auffassung des BGH kommt es f\u00fcr die Frage, ob die f\u00fcr das Rechtsmittelverfahren erforderliche Beschwer vorliegt, nicht darauf an, ob der Gl\u00e4ubiger seine Vorstellungen \u00fcber die H\u00f6he des festzusetzenden Ordnungsmittels durch einen bezifferten Antrag deutlich gemacht hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er in den zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Schrifts\u00e4tzen einen festzusetzenden Mindestbetrag genannt hat, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass sein angestrebtes Rechtsschutzziel bei einer Unterschreitung nicht erreicht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Frage der Beschwer ist allein, ob der Gl\u00e4ubiger erkennbar Wert auf die H\u00f6he des Ordnungsmittels gelegt hat oder ob es ihm gen\u00fcgt, dass \u00fcberhaupt ein Ordnungsmittel festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Anders als der 5. Senat des HansOLG Hamburg f\u00fchrt der BGH in seiner Entscheidung aus, dass der Antrag auf Festsetzung eines \u201eempfindlichen\u201c Ordnungsgeldes allein nicht ausreiche, um ein solches Rechtsschutzziel erkennen zu lassen. Im konkreten Fall wurde jedoch festgestellt, dass der Gl\u00e4ubiger in einem Schriftsatz zum Verfahren unter Bezugnahme auf zwei zuvor festgesetzte Ordnungsgelder in H\u00f6he von jeweils 5.000,00 \u20ac erkl\u00e4rt hatte, dass diesmal &#8221; nat\u00fcrlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen&#8221; sei. Daraus ergibt sich nach Ansicht des BGH eindeutig, dass der Gl\u00e4ubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von mehr als 5.000,00 \u20ac f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<h2>Erfolgsprognose einer m\u00f6glichen Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des HansOLG<\/h2>\n<p>Offenbar war dem HansOLG die Entscheidung des BGH noch nicht bekannt. Denn das Gericht hat die Rechtsbeschwerde mit der Begr\u00fcndung zugelassen, dass eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Frage vorliege, zu der es noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gebe. Anscheinend hat das Gericht bei der Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Kollegen des 15. Senats verkannt, dass genau dieser Beschluss bereits Gegenstand einer BGH-Entscheidung war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das HansOLG entgegen der Auffassung des BGH bereits die Beantragung eines \u201eempfindlichen\u201c Ordnungsgeldes als Angabe einer Mindestgr\u00f6\u00dfe verstanden. Zwar hat das Gericht neben dem konkreten Antrag auch auf dessen Begr\u00fcndung abgestellt, insbesondere auf den mehrfachen Hinweis der Gl\u00e4ubigerin darauf, dass es sich um einen erneuten Versto\u00df gegen die einstweilige Verf\u00fcgung handele und dieser wiederholte Versto\u00df daher mit einem empfindlichen Ordnungsgeld zu ahnden sei. Im Vergleich zu der Passage im Schriftsatz, die der BGH als hinreichende Bestimmung des Rechtsschutzziels angesehen hat, ist das Vorbringen der Gl\u00e4ubigerin im HansOLG-Verfahren mangels Angabe von Zahlen allerdings weniger eindeutig.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Verfasserin lassen sich jedoch unter Ber\u00fccksichtigung der BGH-Entscheidung gute Argumente daf\u00fcr anf\u00fchren, dass die von LHR vertretene Gl\u00e4ubigerin hinreichend dargelegt hat, dass es ihr auf die H\u00f6he des Ordnungsmittels und nicht nur auf die Frage des \u201eOb\u201c ankommt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gl\u00e4ubigerin mehrfach betont hat, dass es sich bereits um einen Wiederholungsfall handele und das Ordnungsgeld aus dem ersten Ordnungsmittelantrag offenbar nicht ausgereicht habe, um die Schuldnerin zur Unterlassung anzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. 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